Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.04.1978, Az.: 3 StR 58/78
Revision wegen Verletzung formellen und materiellen Rechts; Rechtmäßigkeit der Änderung der Besetzung von Spruchkörpern eines Landgerichts im Laufe eines Geschäftsjahres; Wechsel der Tätigkeit eines Richters auf Probe; Benennung der Zahl der Schöffen; Eingrenzung des Mordmerkmals "Verdeckung einer Straftat"
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.04.1978
- Aktenzeichen
- 3 StR 58/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 13250
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wuppertal - 27.09.1977
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 27, 397 - 399
- DRiZ 1978, 215-216
- MDR 1978, 948 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
- MDR 1978, 589 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 2163 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 1444-1445 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Mord
Prozessführer
Bauhilfsarbeiter Werner Georg S., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1951 in H.
Amtlicher Leitsatz
Im Rahmen einer nach § 21 e Abs. 3 Satz 1 GVG zulässigen Änderung der Besetzung von Spruchkörpern kann das Präsidium des Landgerichts alle Umstände berücksichtigen, die der Gewährleistung einer geordneten Rechtspflege dienen. Dazu gehört auch das Erfordernis der Ausbildung des richterlichen Nachwuchses.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 12. April 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Neifer, Dr. Schubath, Dr. Krauth, Laufhütte als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts - Schwurgericht - Wuppertal vom 27. September 1977 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Verfahrensrügen
Die Auffassung des Beschwerdeführers, die Richterbank sei wegen der Mitwirkung des Richters am Landgericht Dr. ... nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, trifft nicht zu. Dieser Richter ist auf Grund des Präsidiumsbeschlusses vom 18. März 1977 ab 1. Mai 1977 zum Mitglied der - entscheidenden - 5. Strafkammer bestellt worden und durfte deshalb in den Sitzungen vom 25. August bis zum 27. September 1977 - und damit an der Entscheidung in der vorliegenden Sache - mitwirken.
Die Revision rügt zu Unrecht, daß die Änderung der Besetzung der 5. Strafkammer durch den Beschluß des Präsidiums vom 18. März 1978 fehlerhaft gewesen sei.
Unter den Voraussetzungen des § 21 e Abs. 3 GVG darf die Besetzung von Spruchkörpern eines Landgerichts auch im Laufe eines Geschäftsjahres geändert werden. Diese Vorschrift ist hier nicht verletzt. Die Absicht des Präsidiums, den Richter ..., der am 18. März 1977 der entscheidenden Strafkammer angehörte, durch Zuweisung in eine Zivilkammer weiter zu erproben, hätte allerdings, worauf die Revision zu Recht hinweist, die Änderung der Geschäftsverteilung allein nicht rechtfertigen können; denn § 21 e Abs. 3 GVG läßt Änderungen der Besetzung eines Spruchkörpers im Laufe eines Geschäftsjahres nur zu, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Die Ausbildung des richterlichen Nachwuchses ist daneben, so große Bedeutung ihr auch zukommt, kein Grund, der eine Umbesetzung eines Spruchkörpers während des laufenden Geschäftsjahres erlauben würde (BGHSt 26, 382). Anlaß für die Änderung des Geschäftsverteilungsplanes war jedoch - wie der von der Revision wieder gegebene Beschluß des Präsidiums ergibt - nicht die für erforderlich gehaltene weitere Erprobung des Richters ..., sondern die Tatsache, daß der Richter am Landgericht Dr. ... nach Beendigung seiner Abordnung an das Oberlandesgericht in seine Planstelle beim Landgericht zurückkehrte und der Richter am Amtsgericht ... - der in der 7. Zivilkammer eingesetzt war - an das Oberlandesgericht abgeordnet worden war. Bei der damit notwendigen Änderung der Geschäftsverteilung war das Präsidium des Landgerichts nicht gezwungen, die frei werdende Richterstelle in der 7. Zivilkammer mit dem zum Landgericht zurückkehrenden Dr. ... zu besetzen. Im Rahmen einer nach § 21 e Abs. 3 Satz 1 GVG zulässigen Änderung der Besetzung von Spruchkörpern kann das Präsidium vielmehr alle Umstände berücksichtigen, die der Gewährleistung der geordneten Rechtspflege dienen. Wie es das tut, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sein eigenes Ermessen an die Stelle des pflichtgemäßen Ermessens des Präsidiums des Landgerichts zu setzen (BGHSt 22, 237, 239, 240). Nicht zu beanstanden ist deshalb, wenn das Präsidium in diesem Rahmen auch besondere Belastungen der Kammer, besondere Kenntnisse der in Frage kommenden Richter, ihre Belastungsfähigkeit oder die voraussichtliche Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Landgericht berücksichtigt. Außerdem kann dem Erfordernis der Ausbildung des richterlichen Nachwuchses Rechnung getragen werden (BGHSt 26, 382, 383).
Der Gesetzgeber hat der Aus- und Fortbildung des richterlichen Nachwuchses einen hohen Stellenwert beigemessen. Dies folgt schon aus der Regelung des § 10 Abs. 1 DRiG, nach der zum Richter auf Lebenszeit ernannt werden kann, wer mindestens drei Jahre im richterlichen Dienst tätig gewesen ist. Mangelnde Eignung in dieser Probezeit kann gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 DRiG zur Entlassung des Richters führen. Die demnach vom Gesetzgeber verlangte Prüfung, ob der Richter auf Probe (§ 12 DRiG) zum richterlichen Dienst befähigt ist, setzt seine Erprobung bei möglichst vielen Tätigkeiten voraus, deren Beherrschung von einem Richter verlangt wird. Der damit gebotene Wechsel der Tätigkeit eines Richters auf Probe ist nur möglich, wenn das Präsidium die Notwendigkeit der Aus- und Fortbildung der Proberichter im Rahmen der Geschäftsverteilung angemessen berücksichtigt. Dies kann allein - wie ausgeführt - die Änderung einer Geschäftsverteilung im Laufe eines Geschäftsjahres nicht rechtfertigen. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, daß das Präsidium im Rahmen einer wegen Richterwechsels gebotenen und damit nach § 21 e Abs. 3 GVG zulässigen Änderung der Besetzung von Spruchkörpern des Landgerichts auch dem Erfordernis, den Richter ... weiter im Zivilrecht auszubilden, dadurch Rechnung getragen hat, daß es seine Versetzung in eine Zivilkammer beschloß.
Ein Rechtsfehler liegt - entgegen der Auffassung der Revision - auch nicht darin, daß der vom Oberlandesgericht zurückkehrende Dr. ... nicht die Stelle des aus der 5. Strafkammer ausscheidenden Richters ... einnahm. Die Erwägungen, die das Präsidium veranlaßten, den Richter am Landgericht Dr. ... der 5. Strafkammer zuzuweisen und die von ihm in der 4. Strafkammer freigemachte Richterstelle mit Dr. ... zu besetzen, waren - wie die der Verteidigung bekanntgemachte Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts ergibt - nicht ermessensfehlerhaft. Dieser Stellungnahme ist zu entnehmen, daß eine länger dauernde Zugehörigkeit des der 5. Strafkammer zuzuordnenden Richters geboten war, dies bei der Zuordnung von Dr. ... aber nicht gewährleistet gewesen wäre, weil mit seiner alsbaldigen Beförderung zum Richter am Oberlandesgericht gerechnet wurde. Mit der Berücksichtigung dieser Umstände hat das Präsidium des Landgerichts das ihm eingeräumte Ermessen bei der Neufestsetzung der Geschäftsverteilung nicht verletzt.
Die Revision kann mit der Rüge, die für die 1. und 5. Strafkammer als Schwurgerichtskammern benannte Zahl von insgesamt 30 Schöffen sei ermessensfehlerhaft überhöht, keinen Erfolg haben.
Die Revision räumt ein, daß für die - entscheidende - 5. Strafkammer - wie geschehen - 16 Schöffen zu berücksichtigen waren. Sie meint jedoch, die für die 1. Strafkammer - die als Schwurgerichtskammer für zurückverwiesene Schwurgerichtssachen zuständig ist - benannte Zahl von 14 Schöffen sei um 10 übersetzt. Hätte die Gesamtzahl der Schöffen nicht 30, sondern 20 betragen, so wären die in der vorliegenden Sache mitwirkenden Schöffen möglicherweise nicht in die Schöffenliste aufgenommen worden.
Nach § 43 GVG, der gemäß § 77 GVG auch für die Schöffen beim Schwurgericht Anwendung findet, bestimmt der Präsident des Landgerichts die Zahl der Schöffen. Die Zahl der Schöffen ist nach § 43 Abs. 2 GVG so zu bemessen, daß voraussichtlich jeder zu nicht mehr als zwölf ordentlichen Sitzungstagen herangezogen wird. Ein Ermessensmißbrauch des Präsidenten des Landgerichts bei der Benennung der Zahl der Schöffen, der allein mit der Revision gerügt werden könnte (BGH LM GVG § 43 Nr. 1 = NJW 1974, 155), liegt ausweislich seiner dienstlichen Äußerung nicht vor. Der Präsident ist danach der Ansicht, daß es unerläßlich sei, durchgehend Sitzungstage für zurückverwiesene Schwurgerichtssachen festzulegen, damit die 1. Strafkammer jederzeit in der Lage sei, zwischen den ihr sonst zugeteilten Wirtschaftsstrafsachen als Schwurgericht tätig zu werden und daß es deshalb auch einer entsprechenden Zuweisung von Schöffen bedürfe. Diese Auffassung ist frei von Rechtsfehlern und ist vom Revisionsgericht selbst dann hinzunehmen, wenn - wozu die Revision Zahlen nicht mitgeteilt hat - wegen der voraussichtlich geringen Zahl zurückverwiesener Sachen - eine im übrigen schwer vorauszusehende Frage - die Schöffen der 1. Strafkammer zu weniger als zwölf Sitzungstagen herangezogen würden (BGH a.a.O.).
II.
Sachbeschwerde
1.
Nach den ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte Frau Sch. dadurch bewußt und gewollt - mit direktem Vorsatz - getötet, daß er über einen Zeitraum von mindestens zwei Minuten den Hals der Frau mit beiden Händen fest zudrückte (UA S. 33). Er handelte dabei in der Absicht, seinen versuchten Einsteigediebstahl zu verdecken (UA S. 42), also als Mörder. Die Anknüpfungstatsachen für die Feststellung, der Angeklagte habe Frau Sch. mit beiden Händen gewürgt und dadurch ihren Tod verursacht, sind mitgeteilt und ohne Rechtsfehler gewürdigt (UA S. 33, 35 bis 37, 40). Eine Begründung für den ärztlichen Erfahrungssatz, daß er mindestens zwei Minuten gewürgt hat, brauchte das Urteil entgegen der Auffassung der Revision nicht zu enthalten.
Der vorliegende Fall nötigt nicht zur abschließenden Erörterung der Frage, wie das Mordmerkmal "Verdeckung einer Straftat" in Anbetracht der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 1977 (NJW 1977, 1525) einzugrenzen ist. Der Bundesgerichtshof hat bereits in der Entscheidung vom 19. Oktober 1977 (NJW 1978, 229), der sich der Senat anschließt, zum Ausdruck gebracht, daß eine Einschränkung des Mordtatbestandes in der Begehungsweise der Verdeckung einer anderen Straftat auf solche Fälle, in denen der Täter die Tötung des unliebsamen Zeugen schon im voraus geplant hat, abzulehnen ist. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Ergänzung des Tatbestandes nur für solche Grenzfälle im Auge, denen "nicht das Merkmal der besonderen Verwerflichkeit der Tat anhaftet, das einen lebenslangen Freiheitsentzug als verhältnismäßig erscheinen läßt". Ob zur Eingrenzung des Mordmerkmals "Verdeckung einer Straftat" die Einführung des Merkmals "besondere Verwerflichkeit" in Betracht kommt, was das Bundesverfassungsgericht für erwägenswert hält, braucht der Senat im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden; denn die besondere Verwerflichkeit ist nach den Feststellungen des Landgerichts zu bejahen. Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 1. Februar 1978 - 2 StR 530/77 (zur Veröffentlichung bestimmt) - betrifft einen anderen Fall und ist hier nicht einschlägig.
2.
Das Landgericht hat auch - entgegen der Meinung der Revision - ohne Rechtsfehler die Anwendbarkeit des § 21 StGB ausgeschlossen.
Die Auffassung der Revision, die Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Schuldfähigkeit seien - soweit sie sich auf das Verhalten des Angeklagten nach der Tat beziehen - widersprüchlich, trifft nicht zu. Die Frage, ob er nach der Tat erschüttert war oder nicht, spielt für die Anwendbarkeit des § 21 StGB keine ausschlaggebende Rolle.
Neifer
Dr. Schubath
Dr. Krauth
Laufhütte