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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.02.1978, Az.: 2 StR 530/77

Erforderlichkeit einer besonderen Verwerflichkeit zur Annahme eines Mordes; Voraussetzungen für das Mordmerkmal "zur Verdeckung einer Straftat" ; Einordnung des Entschlusses zur Tötung nach einer begangenen Körperverletzung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.02.1978
Aktenzeichen
2 StR 530/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 12223
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lahn - 29.04.1977

Fundstellen

  • BGHSt 27, 346 - 349
  • JZ 1978, 321-322
  • MDR 1978, 503-504 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 1062 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Mord

Prozessführer

Landmaschinenmechaniker Horst-Günter Z. aus J./Pfalz, dort geboren am ... 1950, zur Zeit in Untersuchungshaft

Amtlicher Leitsatz

Ein Täter, der sein Opfer im Ablauf einer Auseinandersetzung tötet, begeht nicht deshalb einen Mord, weil er zunächst nur mit dem Vorsatz der Körperverletzung gehandelt und erst während seiner Tätlichkeiten den Entschluß zum Töten gefaßt hat, um seine Entdeckung als Täter der gerade begangenen Körperverletzung zu verhindern.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 1. Februar 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Dr. Müller, Baumgarten,Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... der Verhandlung,
Erster Staatsanwalt Dr. ... bei der Verwundung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwälte ... aus ... und Dr. ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lahn-Gießen vom 29. April 1977 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen des im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit begangenen Mordes an einer Prostituierten zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt.

2

Die Revision des Angeklagten greift das Urteil mit Verfahrensbeschwerden und der Sachrüge an. Sein Rechtsmittel hat Erfolg.

3

Auf die Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Revision mit der Sachrüge durchgreift.

4

Nach den Feststellungen kam es zwischen dem angetrunkenen Angeklagten und der Prostituierten Johanna S. nach Abschluß des gegen ein Entgelt von 50,00 DM vollzogenen Geschlechtsverkehrs zu einem Streit, weil diese wegen der Ausführung des Verkehrs ohne Präservativ eine Nachzahlung verlangte. Der Angeklagte schlug dabei die Prostituierte mit seinen Fäusten ins Gesicht und würgte sie bis zur Bewußtlosigkeit, als sie durch Klopfzeichen Hilfe holen wollte. In der Befürchtung, die derart mißhandelte Frau werde ihn zur Anzeige bringen, entschloß er sich dann, sie zu töten. Er bediente sich dazu einer dicken, spitz zulaufenden Glasscherbe, die er bei der Suche nach einem geeigneten Werkzeug in einer Schublade vorfand. Die Scherbe stieß er zweimal in den Bauch des bewußtlosen Opfers. Johanna S. starb nach längerem Krankenhausaufenthalt zufolge der erlittenen schweren Verletzungen.

5

Das Schwurgericht hat den Angeklagten des Mordes für schuldig befunden, weil er die Tötung seines Opfers mit dem Ziel ins Werk gesetzt hat, eine andere Straftat, nämlich die vorausgegangene Körperverletzung zu verdecken. Nach dem bisherigen Verständnis wird diese rechtliche Bewertung von den Feststellungen getragen. Die Tötung der Prostituierten war für den Angeklagten das Mittel, sie als einzige unmittelbare Tatzeugin einer vorher an ihr verübten gefährlichen Körperverletzung aus dem Wege zu räumen (BGHSt 7, 287; BGH, Urt. vom 7. November 1973 - 3 StR 200/73 bei Dallinger MDR 1974, 366). Jedoch erscheint für den hier gegebenen Fall mit Rücksicht auf das Urteil des BVerfG vom 21. Juni 1977 (NJW 1977, 1525), das die lebenslange Freiheitsstrafe für Mord als verfassungsmäßig gebilligt, jedoch für das Mordmerkmal der Verdeckung einer Straftat eine einschränkende Auslegung befürwortet hat, eine abweichende Beurteilung geboten.

6

Die besondere Verwerflichkeit, die der Einschätzung der Tötung zur Verdeckung einer Straftat als Mord zugrunde liegt, kann je nach den Tatumständen des Einzelfalles dem Grade nach verschieden stark ausgeprägt sein. Sie tritt besonderes deutlich hervor, wenn es sich bei der Vortat, deren Verdeckung der Täter mit dem Tod des Opfers erreichen will, um eine geraume Zeit zurückliegende Tat handelte und der Täter seinen Entschluß zum Töten überlegt fassen konnte, wenn am Ende auch schon die Vortat geplant ins Werk gesetzt war und der Täter die für ihn daraus erwachsenden mißlichen Folgen, die hernach den Tötungsentschluß in ihm weckten, mit übersehen konnte. Sie besitzt, wenn man, worauf es hierbei entscheidend ankommen muß, auf die psychische Lage des Täters abstellt, geringeres Gewicht, falls die Vortat sich aus einer augenblicklichen Situation ergeben hat und der Täter während oder sofort nach ihrer Vollendung den Entschluß zum Töten faßt. Dabei kann er einer jähen Eingebung erliegen. Seine Fähigkeit, den ihn plötzlich überkommenden Gedanken zu unterdrücken, ist in der Regel zusätzlich gemindert, wenn schon die Vortat als versuchter Totschlag oder als Körperverletzung in einem tätlichen Angriff auf Leib oder Leben des Opfers bestand, der sich dann mit der Verwirklichung des Entschlusses, zum Zwecke der Verdeckung der Vortat zu töten, nur noch fortzusetzen brauchte. Schließlich können Vortat und Verdeckungstat so eng zusammenrücken, daß bei von Anfang an gegebenem Tötungsvorsatz auch im sachlichrechtlichen Sinn nur noch von einer Tat gesprochen werden kann. Wer sein Opfer mit bedingtem Tötungsvorsatz würgt und dann den Würgegriff mit bestimmtem Tötungsvorsatz aufrecht erhält, weil er nun mit der Tötung des Opfers zugleich den lästigen Zeugen für diese an ihm begangene Tat beiseite schaffen will, kann nicht anders behandelt werden als der, welcher den Verdeckungszweck von Anfang an mitverfolgt hat. Er hat nicht getötet, um eine andere zuvor begangene Tat zu verdecken, und ist infolgedessen, sofern kein anderes Mordmerkmal eingreift, nur des Totschlags schuldig. Für die Fälle des Übergangs vom Vorsatz der Körperverletzung zum Vorsatz der Tötung darf, wenn man den hier richtunggebenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Ansatz bringt, sinnvollerweise nichts anderes gelten und zwar auch dann nicht, wenn sich damit wie im hier gegebenen Fall ein Wechsel des Angriffswerkzeugs verbindet. In solchen Grenzfällen engen zeitlichen und sachlichen Zusammentreffens von Vortat und Verdeckungstat ist deshalb der Tatbestand des Mordes unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verdeckung einer Straftat auszuschließen.

7

Damit werden zugleich die Schwierigkeiten vermieden, die sich gerade in diesen Fällen, in denen der Tatrichter regelmäßig kaum über eine andere Erkenntnisquelle als den eigenen Bericht des Täters verfügt, ergeben müssen. Ob wegen Mordes oder wegen Totschlags zu verurteilen ist, sollte, wie der Senat bereits in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 21. Oktober 1977 - 2 StR 303/77-betont hat, nicht allzu sehr von der Geständnisfreudigkeit des Täters abhängen.

Schumacher
Willms
Müller
Baumgarten
Meyer