Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.11.1973, Az.: 3 StR 200/73
Statthaftigkeit des Schlusses auf die innere Willensrichtung des Täters aus den äusseren Umständen der Tat; Übergang vom Körperverletzungsvorsatz zum Tötungsvorsatz; Vorliegen von Mordmerkmalen bei Handeln zunächst nur mit Körperverletzungsvorsatz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.11.1973
- Aktenzeichen
- 3 StR 200/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 12094
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mosbach - 26.04.1973
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Prozessführer
Maschinennäherin Birgit Hildegard L. geborene Z. aus S. geboren am ... 1953 in M., zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 7. November 1973,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Scharpenseel,
die Richter am Bundesgerichtshof Mayer, Dr. Schubath, Dr. Schauenburg, Dr. Krauth
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus Mo. als Verteidiger der Angeklagten,
Rechtsanwalt ... aus B. für die Nebenklägerin Frau L.,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mos./Baden vom 26. April 1973 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Heidelberg zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Jugendkammer hat geglaubt, zu den Vorstellungen, von welchen sich die Angeklagte bei der Tat habe leiten lassen, keine zuverlässigen Feststellungen treffen zu können, weil sich die Angeklagte zu ihrer Willensrichtung und Motivation überhaupt nicht verwertbar geäußert und nur erklärt hatte, sie habe das nicht gewollt (UA S. 8). Deshalb erwägt die Jugendkammer, die Angeklagte könne zunächst mit Körperverletzungsvorsatz (Schläge mit dem Kartoffelstampfer) und erst dann mit Tötungsvorsatz (Erdrosseln) gehandelt haben, für welchen Fall sie das Erdrosseln als Mord, nämlich als Tötung zur Verdeckung der vorangegangenen Körperverletzung, ansehen würde. Die Angeklagte könne aber auch schon von Anfang an den Tötungsvorsatz gehabt haben, für welchen Fall die Jugendkammer zur Annahme eines Totschlags käme. Sie hat sich dann für die zweite als die für die Angeklagte günstigere Alternative entschieden. Diese Überlegungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Es erscheint schon fehlerhaft, daß die Jugendkammer naheliegende andere, von ihr selbst im Urteil aufgeführte Umstände unbeachtet gelassen hat, deren Würdigung es möglicherweise erlaubt hätte, Feststellungen zum inneren Tatbestand zu treffen. Das ist ein sachlich-rechtlicher Mangel. Die Einlassung der Angeklagten, sie habe das nicht gewollt, kann bereits Schlüsse auf die Willensrichtung zulassen. Weitere Schlüsse könnten sich aus der Beschaffenheit des in Augenschein genommenen (Bd. II Bl. 581 d.A.) Kartoffelstampfers sowie aus Anzahl und Schwere der Schläge und der dem Opfer damit zugefügten Verletzungen gewinnen lassen. Es ist statthaft, aus den äußeren Tatumständen und der Handlungsweise eines Angeklagten auf seine innere Einstellung zur Tat zu schließen (BGH bei Dallinger MDR 1970, 198 zu § 261 StPO). Wäre zum Beispiel der Kartoffelstampfer wegen seines leichten Gewichtes nicht geeignet gewesen, tödliche Verletzungen zuzufügen, so könnte dessen Benutzung unter Berücksichtigung der Einlassung darauf hindeuten, daß die Angeklagte zunächst mit Körperverletzungsvorsatz gehandelt hatte. Dennoch wäre es entgegen der Meinung der Jugendkammer nicht zwingend, das spätere Erdrosseln als Mord zu werten. Der mit Körperverletzungsvorsatz handelnde Täter kann sich im Laufe der Tat in eine solche Erregung hineinsteigern, daß er die bloße Körperverletzung als unzureichend empfindet und seine Tat - ohne eines der Merkmale des § 211 Abs. 2 StGB zu verwirklichen - in natürlicher Handlungseinheit mit Tötungswillen fortsetzt und sie durch eine Tötung vollendet (RGSt 67, 367, 368), wobei dann die Körperverletzung hinter der Tötung zurücktritt (BGHSt 16, 122, 123).
Vor allem geht aber die Annahme der Jugendkammer fehl, daß es für die Angeklagte günstiger sei, wenn sie von Anfang an mit Tötungsvorsatz gehandelt habe, weil bei einer solchen Sachlage eine Verurteilung wegen Mordes nicht in Frage komme. Das trifft unter dem Gesichtspunkt "Verdeckung einer Straftat" nicht zu. Auch dann wäre die Angeklagte wegen Mordes, begangen in Tateinheit mit versuchtem Totschlag, zu bestrafen, wenn sie nach dem Abbrechen des Kartoffelstampfers erkannt hätte, daß ihr Tötungsversuch zunächst fehlgeschlagen war, und die mit einem neuen Werkzeug ausgeführte Tötung nunmehr nicht mehr von dem Willen der Vergeltung für den vom Opfer erlittenen Schlag, sondern von dem Willen zur Verdeckung des Tötungsversuchs getragen wurde. Versuchter Totschlag kann daher mit Mord tateinheitlich zusammentreffen. Der durch das Abbrechen des Stieles des Kartoffelstampfers zunächst fehlgeschlagene Totschlagsversuch wäre bereits eine andere Straftat im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB, zu deren Verdeckung getötet werden kann (BGHSt 7, 325, 327 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts, sowie BGH LM Nr. 10 zu § 211 StGB). All das hat die Strafkammer nicht erwogen, so daß das Urteil keinen Bestand haben kann.
Die Verneinung niedriger Beweggründe begegnet dagegen keinen rechtlichen Bedenken. Es war angebracht und erforderlich, daß die Jugendkammer die gesamte Lebenssituation der Angeklagten vor der Tat in die Erwägungen zur unmittelbaren Tatmotivation einbezogen hat, um zu prüfen, ob ein Handeln aus niedriger Gesinnung vorlag. Daß diese Lebenssituation die Tat entscheidend mitbeeinflußt hat, und daß es ohne die Vereinsamung der Angeklagten, ihre gescheiterte Ehe und die ständigen Differenzen mit ihrer Schwiegermutter, nicht aus einem verhältnismäßig geringfügigen Anlaß zu einer solchen Handlung gekommen wäre, ergibt sich aus den Feststellungen des Urteils.
II.
Mit der Aufhebung erhält die neu mit der Sache befaßte Jugendkammer, falls sie wiederum zur Annahme von Totschlag gelangen sollte, Gelegenheit, auch die Frage einer etwaigen Zubilligung mildernder Umstände erneut zu prüfen.
Mayer
Dr. Schubath
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth