Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.11.1990, Az.: 4 StR 117/90
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.11.1990
- Aktenzeichen
- 4 StR 117/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 21944
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bielefeld - 20.12.1989
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Zum Beweiswert des Erfahrungssatzes, daß bei einem Blutalkoholgehalt von 2 %o an eine Einschränkung der Schuldfähigkeit in Form der erheblichen Verminderung des Steuerungsvermögens naheliegt.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. November 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 20. Dezember 1989, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Tatbestand:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes und Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Gründe
Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet.
Der Strafausspruch kann jedoch aus sachlich-rechtlichen Gründen keinen Bestand haben. Die Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit des Angeklagten begegnet rechtlichen Bedenken.
Das Landgericht hat sich die Wertung des psychiatrischen Sachverständigen zu eigen gemacht, wonach bei dem Angeklagten keine schwere andere seelische Abartigkeit vorliege, und zwar auch im Blick auf einen etwa sechs Wochen vor der Tat begangenen Suizidversuch; dabei sei "wichtig", daß bei den Untersuchungen nach jenem Suizidversuch wie nach den eigenen Untersuchungen des Sachverständigen eine "hirnorganische Störung" oder ein sonstiger "Befund hirnorganischer Art" nicht gefunden worden sei (UA 42).
Diese Erwägung läßt besorgen, daß das Landgericht von einem falschen Verständnis des Wesens der schweren anderen seelischen Abartigkeit ausgegangen ist. Diese Alternative des § 20 StGB erfaßt gerade psychische Veränderungen, die nicht pathologisch bedingt sind (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 3, 6). Auf negative pathologische Befunde hat das Landgericht - in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen - aber gerade entscheidend abgestellt.
Angesichts der festgestellten beträchtlichen Besonderheiten in der Persönlichkeit des Angeklagten und der Auffälligkeit und Zeitnähe des erwähnten Suizidversuchs läßt sich nicht ausschließen, daß das Landgericht bei richtiger Wertung eine schwere andere seelische Abartigkeit bejaht hätte. Daß diese zur Aufhebung der Schuldfähigkeit geführt hätte, läßt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen zwar sicher ausschließen, nicht jedoch, daß bei dem Tatgeschehen, das ungeachtet der besonders massiven eigenhändigen Gewalthandlungen des Angeklagten von gruppendynamischer Enthemmung geprägt war, seine Steuerungsfähigkeit - möglicherweise auch im Zusammenwirken mit seiner immerhin nicht unbeträchtlichen Alkoholisierung - erheblich vermindert gewesen ist.