Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.03.1988, Az.: 2 StR 90/88
Indizieller Wert einer hohen Blutalkoholkonzentration ; Möglichkeit der Herabsetzung des Steuerungsvermögens auch bei planmäßigen, zielstrebigen und folgerichtigen Verhalten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.03.1988
- Aktenzeichen
- 2 StR 90/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 12069
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 15.10.1987
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Prozessführer
Arbeiter Hans-Dieter W. aus K., geboren am ... 1941 in M./Erftkreis, zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 23. März 1988
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. Oktober 1987 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, sexuellem Mißbrauch eines Kindes und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen und formellen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, führt auf die Sachbeschwerde aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Das Landgericht ist von der uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangen, obwohl dieser zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von maximal 2,31 %o hatte.
Diese Blutalkoholkonzentration, so führt die Strafkammer aus, "mag zwar für sich gesehen Anlaß bieten, eine verminderte Schuldfähigkeit in Betracht zu ziehen, doch ist eine solche angesichts der Gesamtumstände des Falles ausgeschlossen". Als solche Umstände hebt die Strafkammer im wesentlichen hervor,
daß der alkoholgewöhnte Angeklagte trotz seiner Abhängigkeit nicht überempfindlich gegen Alkohol sei,
daß er von Zeugen als angetrunken, aber nicht als deutlich betrunken geschildert worden sei,
daß er bei der Tat sicher und zielstrebig vorgegangen sei und klares Denkvermögen gezeigt habe,
daß sein Verhalten nach der Tat gegenüber Polizeibeamten Sicherheit und geordnetes Denken bewiesen habe,
daß er im Hinblick auf den Tatvorwurf orientiert gewesen sei und
daß er in der Lage gewesen sei, sich ohne fremde Hilfe anzuziehen und die Polizeibeamten zur Wache zu begleiten.
Diese Erwägungen halten rechtlicher Überprüfung in mehrfacher Hinsicht nicht stand.
Sie geben zunächst Anlaß zur Besorgnis, das Landgericht habe der festgestellten hohen Blutalkoholkonzentration von 2,31 %o nicht das ihr zukommende indizielle Gewicht beigemessen (vgl. - für eine Blutalkoholkonzentration von 2,6 %o - BGHR § 21 StGB, Blutalkoholkonzentration 6 = BGH NStZ 87, 276 = BGH Strafverteidiger 87, 341).
Die vom Landgericht aufgeführten Umstände schließen nicht die Möglichkeit aus, daß die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten infolge seines beträchtlichen Alkoholgenusses erheblich vermindert war. Denn planmäßiges, zielstrebiges und folgerichtiges Verhalten braucht der Annahme einer erheblichen Herabsetzung des Steuerungsvermögens nicht entgegenzustehen, weil gerade ein alkoholgewöhnter Täter wie der Angeklagte sich im Rausch meist noch motorisch kontrollieren und äußerlich geordnet verhalten kann, obwohl das Hemmungsvermögen möglicherweise schon erheblich beeinträchtigt ist (BGH NStZ 1984, 506 = BGH Strafverteidiger 1984, 436 f; BGH NStZ 1987, 276, jeweils mit weiteren Nachweisen; ständige Rechtsprechung).
Es ist nicht auszuschließen, daß der aufgezeigte Rechtsfehler die Wahl des Strafrahmens und die Bemessung der Strafe beeinflußt hat.
Der neu entscheidende Tatrichter wird auf folgendes hingewiesen:
Der Schutz der Allgemeinheit durch Abschreckung (nicht nur des Angeklagten, sondern auch) anderer möglicher künftiger Rechtsbrecher rechtfertigt eine schwerere Strafe als sie sonst angemessen wäre nur dann, wenn hierfür eine Notwendigkeit besteht. Das trifft aber allein in den Fällen zu, wo bereits eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (vgl. BGHSt 6, 125, 127; BGH NStZ 1982, 463).
Maier
Theune
Niemöller
Gollwitzer