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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.07.1987, Az.: 2 StR 318/87

Annahme von verminderter Schuldfähigkeit bei Fehlen von Ausfallserscheinungen und Vorliegen von Erinnerung an das Tatgeschehen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.07.1987
Aktenzeichen
2 StR 318/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 16295
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Darmstadt - 17.03.1987

Verfahrensgegenstand

Schwere räuberische Erpressung u.a.

Prozessführer

Bernhard Maria B. aus O., dort geboren am ... 1959

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 17. Juli 1987 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 17. März 1987 wird

    1. 1.

      das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit dem Angeklagten Diebstahl zur Last liegt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

    2. 2.

      das Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. II.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. III.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

2

Nach der vorläufigen Einstellung des Verfahrens gegen den Angeklagten wegen Diebstahls auf Antrag des Generalbundesanwalts hat die Prüfung des angefochtenen Urteils zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Wegfall der Verurteilung wegen Diebstahls nötigt aber zur Aufhebung des Ausspruches über die Gesamtstrafe.

3

Auch die Einzelstrafe (Einsatzstrafe) wegen schwerer räuberischer Erpressung hat keinen Bestand.

4

Das Landgericht ist von der uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangen, obwohl dieser zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 2,0 bis 2,1 %o hatte. Die Voraussetzungen des § 21 StGB hat die Strafkammer im wesentlichen mit der Begründung verneint, der Angeklagte, der trinkgewohnt sei, habe keine Ausfallserscheinungen gezeigt, erinnere sich noch bis in Einzelheiten an das Tatgeschehen und sei in der Lage gewesen, das Für und Wider der Tat abzuwägen und seinen Tatentschluß vorübergehend aufzugeben, um möglichst günstige Umstände abzuwarten.

5

Diese Erwägungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Sie schließen nicht die Möglichkeit aus, daß die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten infolge seines beträchtlichen Alkoholgenusses erheblich vermindert war. Das Fehlen von Ausfallserscheinungen braucht der Annahme einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens ebensowenig entgegenzustehen wie ungetrübte Erinnerung an das Tatgeschehen. Gerade ein alkoholgewöhnter Täter wie der Angeklagte kann sich im Rausch meist noch motorisch kontrollieren und äußerlich geordnet verhalten, obwohl das Hemmungsvermögen möglicherweise schon erheblich beeinträchtigt ist (BGH NStZ 1984, 506 = Strafverteidiger 1984, 463 f; BGH NStZ 1987, 276, jeweils mit weiteren Nachweisen; ständige Rechtsprechung). Soweit der Angeklagte nach den Feststellungen am Tatort noch "unentschlossen war, ob er die Tat wirklich ausführen sollte" (UA S. 5), zeigt dies zwar, daß das Hemmungsvermögen nicht vollständig entfallen war, rechtfertigt aber nicht den von der Strafkammer gezogenen Schluß auf uneingeschränkte Steuerungsfähigkeit.

6

Der aufgezeigte Rechtsfehler kann die Wahl des Strafrahmens und die Bemessung der Strafe beeinflußt haben.

7

Für die Berechnung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit wird der neu entscheidende Tatrichter auf die Entscheidungen BGH NStZ 1986, 114 und BGH VRS 71, 177 hingewiesen.

Herdegen
Müller
Meyer
Theune
Gollwitzer