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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.05.1993, Az.: 4 StR 183/93

Annahme einer alkoholbedingt erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 Strafgesetzbuch (StGB) ; Hinreichende Anknüpfungstatsachen für eine Blutalkoholberechnung; Schätzen einer Blutalkoholkonzentration bei Nichtvorliegen von genügenden Tatsachen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.05.1993
Aktenzeichen
4 StR 183/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 12117
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stendal - 26.10.1992

Fundstelle

  • StV 1993, 519

Verfahrensgegenstand

Raub u.a.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Der Tatrichter hat trotz lückenhafter Angaben zu Trinkmengen und -zeiten von Seiten des Angeklagten in der Regel eine Berechnung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit anzustellen und diese im Zweifel auch für den Fall zu schätzen, daß sowohl die Einlassung des Angeklagten als auch die Bekundungen von Zeugen lediglich ungefähre Hinweise auf die zeitliche und mengenmäßige Eingrenzung des Alkoholgenusses geben; der Tatrichter muß darlegen, welche höchstmöglichen Blutalkoholwert (zu dessen Berechnung: Salger DRiZ 1989, 174) er annimmt und anhand welcher Berechnungsgrundlagen er diesen Wert festgestellt hat. Da ab einer BAK von 2 ./.. eine zumindest verringerte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen ist, kommt diesem ermittelten Wert im Rahmen der Prüfung der Einschränkung der Schuldfähigkeit besonderes Gewicht zu (so BGHSt 35, 308, 312; 36, 286, 288; 37, 231, 239).

  2. 2.

    Geht der Täter bei der Tat planmäßig, zielstrebig und folgerichtig vor, kann dies ein Indiz für seine Einsichtsfähigkeit darstellen, muß jedoch nicht einer erheblichen Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit entgegenstehen.

  3. 3.

    Der Tatrichter ist bei Angaben des Angeklagten zu dessen Trinkmengen nicht gezwungen, diese in vollem Umfange hinzunehmen, sondern kann sich vielmehr im Rahmen freier Beweiswürdigung und unter Berücksichtigung aller im konkreten Fall gegebenen Erkenntnismöglichkeiten von der vom Angeklagten vor der Tat genossenen Alkoholmenge überzeugen (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 22 m. zahlr. w. N. ). Wenn der Tatrichter die Trinkmengenangaben eines Angeklagten als nicht widerlegt ansieht, diese aber dennoch nicht als ausreichend zur Erreichung des berechneten Maximalwertes bewertet, so hat er, dem Zweifelssatz folgend, die höchstmögliche Tatzeit-BAK im Bereich zwischen dem theoretisch höchsten und dem niedrigsten Wert notfalls mit sachverständiger Hilfe festzustellen, die unter Berücksichtigung gesicherter wissenschaftlicher Erfahrungssätze und des konkreten Tatgeschehens bei dem Angeklagten nicht ausschließbar gegeben war.

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 13. Mai 1993,
an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Steindorf, Maatz, Dr. Tolksdorf,
die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 26. Oktober 1992 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. II.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

  3. III.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützt ist, hat zum Strafausspruch Erfolg.

2

1.

Der Angeklagte suchte am Abend des 17. März 1992 in Stendal zunächst eine Gaststätte auf, in der er "alkoholhaltige Getränke, zu deren Menge und Beschaffenheit er keine Angaben machte" (UA 3), zu sich nahm. Anschließend begab er sich in einen Nachtclub, wo er "mehrere" Gläser Whisky trank. Dort hielt sich auch Rechtsanwalt G. (das spätere Tatopfer) auf. Gegen 2 Uhr bot der ebenfalls in dem Nachtclub anwesende Heiko E. Rechtsanwalt G. an, ihn in seinem Pkw zum Hotel zu bringen. Rechtsanwalt G. war derart betrunken, daß er während der Fahrt einschlief. Der Angeklagte, der mitgefahren war, entschloß sich nunmehr, die Wehrlosigkeit des Rechtsanwalts auszunutzen und diesem "Wertvolles" wegzunehmen (UA 3). Er forderte Erdmann deshalb auf, "eine Umleitung zu fahren" und dirigierte ihn zu einem Parkplatz am Friedhof, wo er den Rechtsanwalt aus dem Pkw zog und ihn im Scheinwerferlicht vor das Fahrzeug legte. Dort versetzte er ihm Schläge und Tritte gegen den Kopf und Oberkörper und nahm ihm die Brieftasche weg, in der sich unter anderem ca. 500 DM befanden. Anschließend fuhr er mit E. zu dem Nachtclub zurück. Den Geschädigten ließ er verletzt liegen.

3

Im Rahmen der Prüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten führt die Strafkammer aus, dessen Einlassungen zur Trinkmenge seien "sehr unklar" geblieben und ergäben keinen Anlaß, "auf eine Blutalkoholkonzentration zurückzurechnen, die das Vorliegen des § 21 StGB begründet" (UA 9). Auf die uneingeschränkt bestehende Schuldfähigkeit des Angeklagten schließt das Landgericht allein aus dessen "zielstrebig und abgeklärt" vollzogener Entschlußfassung und Tatbegehung.

4

2.

Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer bei dem Angeklagten eine alkoholbedingt erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB verneint, begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

5

a)

Aufgrund der in den Urteilsgründen mitgeteilten Einlassung des Angeklagten läßt sich sein Alkoholkonsum vor der Tatbegehung nicht sicher feststellen. Das Urteil teilt nicht mit, weshalb "auch anhand anderer Beweise die Trinkmenge nicht nachvollziehbar" (UA 9) war. Der Senat vermag daher nicht zu beurteilen, ob hinreichende Anknüpfungstatsachen für eine Blutalkoholberechnung fehlen. Wenn dies im Einzelfall auch schwierig sein mag, entheben lückenhafte Angaben zu Trinkmengen und -zeiten den Tatrichter nicht in jedem Fall von der Verpflichtung, eine Berechnung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit anzustellen (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 23). Vielmehr ist diese aufgrund von Schätzungen unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes auch dann vorzunehmen, wenn die Einlassung des Angeklagten sowie gegebenenfalls die Bekundungen von Zeugen zwar keine sichere Berechnungsgrundlage ergeben, jedoch eine ungefähre zeitliche und mengenmäßige Eingrenzung des Alkoholgenusses ermöglichen. In einem solchen Fall muß der Tatrichter angeben, von welchem höchstmöglichen Blutalkoholwert (zu dessen Berechnung: Salger DRiZ 1989, 174) er ausgeht und auf welchen Berechnungsgrundlagen (Alkoholmenge, Trinkzeit, Körpergröße und -gewicht des Angeklagten, Alkoholabbau, Resorptionsdefizit) er diesen feststellt. Der so ermittelte Blutalkoholwert hat bei der Prüfung, ob die Schuld des Täters zur Tatzeit erheblich eingeschränkt war, eine gewichtige Indizfunktion, weil bei einem Blutalkoholgehalt von 2 Promille an eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB zumindest in Betracht kommt (BGHSt 35, 308, 312; 36, 286, 288; 37, 231, 239; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4, 13, 23). Demgegenüber schließen die vom Landgericht aufgeführten Umstände die Möglichkeit einer alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit nicht aus. Planmäßiges, zielstrebiges und folgerichtiges Vorgehen des Täters hat in erster Linie Beweiswert für die Frage der Einsichtsfähigkeit des Täters, steht einer erheblichen Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit aber nicht entgegen (BGHSt 37, 231, 242; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4, 11, 15).

6

b)

Der Schuldspruch wird von diesem Rechtsfehler nicht berührt. Der Senat schließt aus, daß der Tatrichter in einer neuen Hauptverhandlung zu Feststellungen gelangt, die die vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 20 StGB belegen könnten.

7

3.

Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß den Trinkmengenangaben von Angeklagten häufig mit Vorsicht zu begegnen sein wird. Der Tatrichter ist nicht gezwungen, derartige Angaben ohne weiteres hinzunehmen. Vielmehr hat er sich im Rahmen freier Beweiswürdigung aufgrund aller im konkreten Fall gegebenen Erkenntnismöglichkeiten seine Überzeugung von der vom Angeklagten vor der Tat genossenen Alkoholmenge zu verschaffen (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 22 m. zahlr. w. Nachw.). Sieht er Trinkmengenangaben eines Angeklagten als nicht widerlegt an, vermag er sich aber nicht davon zu überzeugen, daß diese zu dem errechneten Maximalwert geführt haben, so gebietet der Zweifelssatz, im Bereich zwischen dem theoretisch höchsten und dem niedrigsten Wert gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen die höchstmögliche Tatzeit-Blutalkoholkonzentration zu bestimmen, die unter Berücksichtigung gesicherter wissenschaftlicher Erfahrungssätze und des konkreten Tatgeschehens bei dem Angeklagten nicht ausschließbar gegeben war (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 1, 7, 8, 18).

8

Der neue Tatrichter wird auch die von der Revision vermißte nachträgliche Gesamtstrafenbildung zu prüfen haben. Kommt die Bildung einer Gesamtstrafe in Betracht, so darf diese grundsätzlich nicht dem Beschlußverfahren nach § 460 StPOüberlassen werden (std. Rspr.; BGHSt 23, 98, 99).

Salger
Steindorf
Maatz
Tolksdorf
Tepperwien