Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.09.1991, Az.: 4 StR 380/91
Berechnung einer Blutalkoholkonzentration des Angeklagten; Wahrscheinlichkeit einer alkoholbedingten erheblichen Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,6 Promille; Versagung einer Strafmilderung wegen beschränkter Schuldfähigkeit bei schuldhaft verursachtem Rauschzustand
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.09.1991
- Aktenzeichen
- 4 StR 380/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 17123
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BezG Halle - 14.03.1991
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub
Prozessführer
Frank K. aus E., dort geboren am ... im 1966, zur Zeit in Haft.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 13. September 1991
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Halle vom 14. März 1991 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. Die Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.
Nach den Urteilsfeststellungen hat eine etwa drei Stunden nach Tatbegehung durchgeführte Blutentnahme beim Angeklagten eine Blutalkoholkonzentration von 1,8 %o ergeben (UA 4). Bei Rückrechnung unter gebotener Berücksichtigung des Zweifelssatzes auf der Grundlage der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (mit 0,2 %o pro Stunde zuzüglich eines einmaligen Zuschlags von 0,2 %o; vgl. BGHSt 35, 308, 314; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 24; Dreher/Tröndle StGB 45. Aufl. § 20 Rdn. 9 f; Lackner StGB 19. Aufl. § 20 Rdn. 23) mußte dies zur Feststellung einer Blutalkoholkonzentration von etwa 2,6 %o bei Tatbegehung führen. Bei einem solchen Wert ist eine alkoholbedingte erhebliche Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens höchst wahrscheinlich (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 6, 15, 21 - zur Veröffentlichung in BGHSt 37, 231 vorgesehen -; Dreher/Tröndle a.a.O. § 20 Rdn. 9 b; Lackner a.a.O. § 21 Rdn. 3).
Es ist daher rechtsfehlerhaft, daß das Bezirksgericht zu den Auswirkungen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten gemäß § 21 StGB keinerlei Erwägungen angestellt, ihn vielmehr - entsprechend der früher in der DDR geltenden Rechtslage bei schuldhaft verursachtem Rauschzustand (§ 16 Abs. 2 Satz 3 StGB-DDR) - wie einen uneingeschränkt Schuldfähigen behandelt hat. Gründe, die eine Ablehnung der nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB möglichen Strafmilderung rechtfertigen könnten, sind aus dem Urteil nicht ersichtlich; daß der Angeklagte schon die seinen Vorstrafen zugrunde liegenden Taten unter erheblichem Alkoholeinfluß begangen hätte und daß er sich daher einer Neigung zu vergleichbar gelagerten Taten in diesem Zustand bewußt gewesen wäre oder hätte bewußt sein müssen (vgl. dazu BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 1, 3, 6, 9, 11, 14; Dreher/Tröndle a.a.O. § 21 Rdn. 6), ist im Urteil nicht festgestellt. Da das Bezirksgericht auch ohne Berücksichtigung erheblich verminderter Schuldfähigkeit einen minder schweren Fall nach § 250 Abs. 2 StGB angenommen hat, läßt sich nicht sicher ausschließen, daß es diesen Ausnahmestrafrahmen nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nochmals gemildert hätte (vgl. dazu BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Strafrahmenwahl 7; StGB § 50 Mehrfachmilderung 1, 2; Dreher/Tröndle a.a.O. § 50 Rdn. 2 b; Lackner a.a.O. § 50 Rdn. 3). Ungeachtet der namentlich bei den Vorbelastungen des Angeklagten und der Rückfallgeschwindigkeit maßvollen Strafe vermag der Senat nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen, daß sie bei einem weiter geminderten Strafrahmen noch niedriger hätte ausfallen können.
Steindorf
Nehm
Maatz
Basdorf