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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.04.1992, Az.: 5 StR 171/92

Indizwirkung des Blutalkoholgehalts für das Vorliegen verminderter Schuldfähigkeit; Berechnungsgrundlagen für die maßgebliche Blutalkoholkonzentrationen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.04.1992
Aktenzeichen
5 StR 171/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 17907
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BezG Potsdam - 21.01.1992

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Prozessführer

1. Matthias M. aus W., geboren am ... in D., zur Zeit in Haft.

2. Ingo A. aus W., geboren am ... 1965 in Wa., zur Zeit in Haft.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 28. April 1992
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom 21. Januar 1992 jeweils im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Bezirksgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangenen Totschlags verurteilt und gegen den Angeklagten Arriens eine Freiheitsstrafe von 13 Jahren sowie gegen den Angeklagten Martin eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren verhängt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Beschwerdeführer jeweils mit der Sachrüge.

2

Ihre Rechtsmittel haben in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Während der Schuldspruch der sachlich-rechtlichen Nachprüfung standhält, begegnet der gegen die Angeklagten jeweils verhängte Strafausspruch durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Bezirksgericht hat bei beiden Angeklagten die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.

3

1.

Nach den Feststellungen nahm der Angeklagte Arriens im Laufe des Vormittags "einige Kognaks" zu sich. Zwischen 17.00 und 21.00 Uhr tranken die beiden Angeklagten jeweils fünf Büchsen Bier á 0,5 1 sowie - gemeinsam mit anderen Personen - eine Flasche Schnaps. Die genaue Menge des jeweils konsumierten Alkohols hat das Bezirksgericht nicht klären können. Die auf dieser Grundlage bei Annahme von Alleinkonsum des früher angeführten Weinbrandes durch M. und A. - rein rechnerisch ermittelten Tatzeitwerte von 2,24 %o (Martin) und 2,34 %o (Arriens) - bezeichnen den wirklichen Alkoholisierungsgrad der Angeklagten nach Auffassung des sachverständig beratenen Bezirksgerichts jedoch "nicht zutreffend". Denn der damit ausgedrückte erhebliche Trunkenheitsgrad stehe in deutlichem Widerspruch zu dem vom Angeklagten M. glaubhaft geschilderten Zustand beider Angeklagter zur Tatzeit und erscheine angesichts der bei der Tat entfalteten körperlichen Energien zumindest unwahrscheinlich. Auch spreche ihr Erinnerungsvermögen gegen eine solche erhebliche Alkoholisierung. Dieser Widerspruch ließe sich durch einen höheren stündlichen Abbauwert als 0,1 %o erklären; möglicherweise hätten die Angeklagten aber auch weniger Weinbrand, als vom Angeklagten M. bekundet, zu sich genommen. Damit sei von einer alkoholisch bedingten Enthemmung bei beiden Angeklagten auszugehen, die Voraussetzungen des § 21 StGB seien dagegen nicht erfüllt.

4

2.

Diese Erwägungen begegnen in mehrfacher Hinsicht rechtlichen Bedenken.

5

a)

Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, lassen die Urteilsgründe schon nicht erkennen, auf welchen Berechnungsgrundlagen die mitgeteilten Blutalkoholkonzentrationen jeweils ermittelt worden sind, so daß eine revisionsgerichtliche Überprüfung nicht möglich ist, ob der Tatrichter von zutreffenden Voraussetzungen bei seiner Berechnung ausgegangen ist (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 2, 7, 8, 15, 20).

6

b)

Darüber hinaus hat das Bezirksgericht nicht ausreichend bedacht, daß in Fällen, in denen keine Blutprobe entnommen worden ist, auch bei wechselnden oder unsicheren Trinkmengenangaben nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom Tatrichter zunächst im Rahmen freier Beweiswürdigung und unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes zu ermitteln ist, welche bestimmte Alkoholmenge der Berechnung jeweils zugrunde zu legen ist. Bei der Berechnung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit ist sodann zugunsten des Angeklagten mit dem nach medizinischen Erkenntnissen niedrigsten Abbauwert, Resorptionsdefizit und Reduktionsfaktor zu rechnen (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 19, 22, 23 jeweils m.w.N.). Die so errechnete Blutalkoholkonzentration ist ohne Einschränkung in die erforderliche Gesamtwürdigung zur Beurteilung einer möglichen erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB einzubeziehen. Dem Blutalkoholgehalt kommt dabei nach ständiger Rechtsprechung eine gewichtige Indizwirkung zu (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4, 11, 12 bis 15), während andererseits planmäßiges, zielstrebiges und folgerichtiges Vorgehen - von dem im vorliegenden Fall ohnehin schwerlich die Rede sein kann -, Alkoholgewöhnung und ungetrübtes Erinnerungsvermögen einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens nicht entgegenzustehen brauchen; diesen Umständen kommt im Rahmen der Gesamtwürdigung ein eher beschränkter Beweiswert zu (BGHSt 35, 308, 311 m.w.N.). Insbesondere bei Blutalkoholwerten von 2 %o an aufwärts, bei Tötungsdelikten im Hinblick auf die erhöhte Hemmschwelle bei Werten von 2,2 %o an liegt die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit jedenfalls nahe (BGHSt 37, 231, 235 m.w.N.).

7

Der Strafausspruch kann aus diesen Gründen keinen Bestand haben. Der Schuldspruch wird von dem Rechtsfehler nicht berührt. Es ist auszuschließen, daß der Tatrichter in der neuen Hauptverhandlung zu Feststellungen gelangt, die zur Anwendung des § 20 StGB führen.

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