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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.11.1987, Az.: 4 StR 557/87

Vorliegen einer räuberischen Erpressung; Überprüfung eines Schuldspruchs; Falsche Berechnung einer Blutalkoholkonzentration

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.11.1987
Aktenzeichen
4 StR 557/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 16001
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Trier - 24.03.1987

Verfahrensgegenstand

Schwere räuberische Erpressung u.a.

Prozessführer

1. Dietmar Johann B. aus B.-M., geboren am ... 1964 in N., zur Zeit in Haft,
2. Udo Willi L. aus B., dort geboren am ... 1967, zur Zeit in Haft,

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
der Beschwerdeführer
am 17. November 1987
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 24. März 1987

    1. a)

      dahin geändert, daß im Tenor vor den Worten "räuberischen Erpressung" das Wort "schweren" eingefügt wird, und

    2. b)

      im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen räuberischer Erpressung und wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen. Den Angeklagten Lejeune hat es wegen räuberischer Erpressung zu fünf Jahren drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten Revision eingelegt und die Verletzung förmlichen sowie sachlichen Rechts gerügt. Ihre Rechtsmittel haben teilweise Erfolg.

2

Die Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, wie der Generalbundesanwalt in seinen Antragsschreiben vom 19. Oktober 1987 im einzelnen ausgeführt hat.

3

Die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der Sachrüge hat Rechtsfehler nur insoweit ergeben, als die Angeklagten sich durch den Einsatz des mit Schreckschußmunition geladenen Revolvers (UA 9) nicht nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 sondern nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht haben (vgl. BGH NJW 1976, 248; BGH, Beschlüsse vom 11. März 1986 - 1 StR 71/86 und vom 9. September 1986 - 4 StR 460/86 = BGHR StGB § 244 I N. 1 Schußwaffe 1) und ihre Tat nach §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB eine schwere räuberische Erpressung darstellt (vgl. BGHSt 14, 386, 391).

4

Die Strafaussprüche können jedoch keinen Bestand haben. Das Landgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB mit Erwägungen verneint, die durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen. Es hat insoweit ausgeführt: Die von dem Angeklagten B. angegebenen Trinkmengen würden insgesamt eine Alkoholmenge von 228 g bis 260 g ergeben und müßten unter Berücksichtigung eines Resorptionsdefizits von 10 % sowie einer Abbauzeit von 12 Stunden - bei einem Körpergewicht von 67 kg und einem Abbaufaktor von 0,7 - zu einer Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von 3,16 %o bis 3,78 %o geführt haben; eine derart hohe Blutalkoholkonzentration stehe jedoch im Widerspruch zu den gesamten Tatumständen und dem Gesamtverhalten des Angeklagten. Das Landgericht ist deshalb davon ausgegangen, daß der Angeklagte Braun nur so viel Alkohol konsumiert habe, daß zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von weniger als 2 %o erreicht gewesen sei (UA 23).

5

Diese Darlegungen leiden schon daran, daß die Strafkammer die Berechnungsgrundlagen des Sachverständigen nicht vollständig mitgeteilt hat, so daß für den Senat nicht nachprüfbar ist, ob die Alkoholmengen aufgrund der in den Urteilsgründen aufgeführten Trinkmengen zutreffend errechnet worden sind (vgl. BGH VRS 71, 177, 178; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 2). Darüberhinaus sind die Ausführungen des Landgerichts im Zusammenhang mit seiner Überzeugungsbildung zu der Frage, ob die Trinkmengenangaben des Angeklagten als unglaubhaft anzusehen sind, nicht mit dem Grundsatz zu vereinbaren, daß bei Zweifeln stets von der dem Angeklagten günstigsten Sachverhaltsdarstellung auszugehen ist. Das Landgericht hätte die Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten mit den für ihn in diesem Zusammenhang günstigsten Werten vornehmen müssen, nämlich bei fehlender Blutprobe mit dem höchstmöglichen Resorptionsverlust von 30 % und mit dem höchstmöglichen Abbauwert von stündlich 0,2 %o zuzüglich 0,2 %o Sicherheitszuschlag (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 1 und 3; BGH, Urteile vom 14. Mai 1987 - 4 StR 203/87 - und vom 25. August 1987 - 4 StR 224/87). Nach dieser Berechnung hätten sich für den Angeklagten niedrigere Werte ergeben, so daß davon auszugehen ist, daß seine Einlassung nicht aus diesem Grunde als unglaubhaft bewertet worden wäre.

6

Der Strafausspruch gegen den Angeklagten B. und die Maßregelanordnung, die mitbeeinflußt sein kann, können somit keinen Bestand haben. Das gilt auch für den Strafausspruch gegen den Angeklagten L. da das Landgericht im Zusammenhang mit der Erörterung von dessen Einlassung ebenfalls eine gegen den Zweifelssatz verstoßende Blutalkoholberechnung durchgeführt hat und nicht auszuschließen ist, daß der Strafausspruch gegen diesen Angeklagten von demselben Fehler wie bei dem Angeklagten B. beeinflußt worden ist.

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