Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.05.1987, Az.: 4 StR 203/87
Gemeinschaftlicher schwerer Raub und gefährliche Körperverletzung; Zweifel an der Schuldfähigkeit bei vorherigem erheblichen Alkoholkonsum; Zweifel an den Angaben des Angeklagten zur Höhe des Alkoholkonsums; In dubio pro reo
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.05.1987
- Aktenzeichen
- 4 StR 203/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 16412
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Saarbrücken - 05.12.1986
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1987, 477-478
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub
Prozessführer
1. Holger B. aus St. W., dort geboren am ... 1968
2. Hubert L. aus M., dort geboren am ... 1954
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 14. Mai 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich,
Laufhütte,
Dr. Jähnke,
Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus St. ... als Verteidiger für den Angeklagten B.;
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger für den Angeklagten L.,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 5. Dezember 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten "des gemeinschaftlichen schweren Raubes und der gefährlichen Körperverletzung" schuldiggesprochen; es hat den Angeklagten L. zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und den Angeklagten B. zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revisionen beider Angeklagten haben mit der Sachrüge Erfolg.
1.
Die beiden Angeklagten trafen sich am 4. März 1986 in einer Gaststätte. B. hatte kein Geld mehr, L. nur noch 5 DM. Sie überlegten, wie man zu Geld kommen könne. Den Vorschlag des L., einen Einbruchdiebstahl zu begehen, lehnte B. ab. Dieser empfahl, die Gaststätte W. aufzusuchen, dort auf Kredit zu trinken und später nicht zu bezahlen. Im Lokal des Gastwirts W. das sie gegen 20 Uhr erreichten, hielten sich keine weiteren Gäste auf. Als W. in der Küche war, erwogen die Angeklagten, dem Gastwirt bei einer günstigen Gelegenheit Geld zu entwenden. Anschließend spielten die Angeklagten und W. Bierrunden aus. Nach einiger Zeit sagte L. zu B., mit dem "Weglaufen" werde es nicht klappen, man müsse deshalb dem W. "etwas über den Kopf schlagen". Gegen Mitternacht ging L. zur Toilette und füllte dort eine Bierflasche mit Wasser. Im Lokal versteckte er, als W. sich nach ihm umsah, die Bierflasche unter seiner Jacke. Am 5. März 1986 gegen 1 Uhr ging L. erneut zur Toilette - der Gastwirt hatte ihm inzwischen die Zechschulden mit 45 DM berechnet - kam von dort mit einer gefüllten Bierflasche zurück und schlug diese W. von hinten so heftig auf den Kopf, daß sie zerbrach. B. schlug ebenfalls auf den Kopf des W. ein, und zwar mit einer leeren Bierflasche und anschließend mit einem Aschenbecher. Dem am Boden Liegenden sagte er, "das Ganze tue ihm leid", und flüchtete ins Freie. Dort wurde er von L. mit der Bemerkung zurückgeholt, man müsse noch das Geld holen. B. untersuchte den Geldbeutel des Gastwirts und öffnete anschließend die Ladenkasse; L. entnahm dieser 300 DM, davon erhielt B. später 110 DM.
2.
Die Verurteilung der Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) in Tateinheit - insoweit ist der Urteilstenor mißverständlich - mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung (§ 223 a StGB) hat keinen Bestand, weil die Ausführungen des Tatrichters zur Frage der Schuldfähigkeit der beiden Angeklagten rechtlichen Bedenken begegnen.
a)
Die vom "Angeklagten B. (57 kg Körpergewicht) eingeräumte Trinkmenge von 8-10 Flaschen Bier", so hat der Tatrichter ausgeführt, ergebe "orientierend errechnet zur Tatzeit allenfalls" eine Blutalkoholkonzentration von 1,5 - 1,6 %o. Diese Ausführungen reichen hier nicht aus. Einmal fehlen Angaben dazu, von welcher Berechnungsgrundlage - insbesondere zur genauen Alkoholmenge sowie zu Alkoholresorption und -abbau (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 2) - der Tatrichter ausgegangen ist. Darüber hinaus ergeben die Urteilsgründe nicht, wie der Tatrichter zu der Auffassung gelangt ist, daß der Angeklagte am Tatabend nicht mehr als 8-10 Flaschen Bier getrunken hat. Ob die Feststellung, der Angeklagte habe eine solche Trinkmenge "eingeräumt", in dem Sinne zu verstehen ist, er habe sich dahin eingelassen, nicht mehr als diese Menge getrunken zu haben, ist zweifelhaft. Auch wenn es so wäre, so hätte das Landgericht angesichts des sonstigen Beweisergebnisses diese Einlassung nicht ungeprüft übernehmen dürfen. Der Gastwirt hat als Zeuge den Alkoholkonsum beider Angeklagten bei der Polizei mit je 15 Flaschen und in der Haupt Verhandlung mit je 8 - 10 Flaschen geschätzt und hinzugefügt, daß seine Schätzungen eine "sichere Vermutung nicht zulassen" (UA 10). Das Landgericht hat bei der Wiedergabe des Tatgeschehens ausgeführt, es habe "nicht mehr sicher festgestellt werden" können, "wieviel Bier die Angeklagten im Verlaufe des Abends tranken" (UA 7). Selbst wenn den Einlassungen der Angeklagten und der Aussage des Gastwirts zu entnehmen wäre, daß Bickelmann in der Gaststätte W. nicht mehr als 8-10 Flaschen Bier getrunken hat, so hätte das Landgericht dieser Trinkmenge die Menge Alkohol hinzurechnen müssen, die er vor dem Besuch der Gaststätte zu sich genommen hat, nach den Feststellungen ein Bier und ein "Gespritztes" (UA 6).
b)
Der Angeklagte L. hat sich nach den Ausführungen des Landgerichts dahin eingelassen, er habe vom Morgen des 4. März 1986 bis zur Tatzeit 45 Flaschen Urpils (je 0,33 1) getrunken. Das Landgericht hält diese Angaben für falsch; es hat dazu ausgeführt, unter Zugrundelegung des günstigsten Abbauwertes von 0,1 %o und des damaligen Körpergewichts des Angeklagten L. von 82 kg hätte diese Trinkmenge zur Tatzeit zu einer Blutalkoholkonzentration von über 5 %o geführt (UA 10, 11). Diese Ausführungen leiden einmal daran, daß das Landgericht zwar auf die Berechnung eines Sachverständigen hinweist, ohne aber dessen Berechnungsgrundlage vollständig wiederzugeben. Der Senat kann deshalb auch hier nicht überprüfen, ob der Tatrichter die Blutalkoholkonzentration zutreffend errechnet hat (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 2). Darüber hinaus verletzten die Ausführungen des Landgerichts zur Frage, ob den Angaben des Angeklagten zur Trinkmenge Glauben geschenkt werden kann, den Grundsatz, daß bei Zweifeln stets von der dem Angeklagten günstigsten Sachverhaltsgestaltung auszugehen ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob Angaben eines Angeklagten, die eine Blutalkoholkonzentration von über 5 %o ergeben, von vornherein als unglaubwürdig anzusehen sind - was das Landgericht ersichtlich annimmt -, weil ein solcher Wert, hätte er tatsächlich vorgelegen, zum Tode führen würde (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1986 - 4 StR 576/86; Beschluß vom 21. Januar 1987 - 3 StR 602/86). Denn mit dem Zweifelssatz ist es nicht zu vereinbaren, wenn zum Beweise dafür, daß die Trinkmengenangaben des Angeklagten überhöht seien, bei der Blutalkoholberechnung - hinsichtlich des Resorptionsdefizits und des stündlichen Abbaus - Werte zugrunde gelegt werden, aus welchen sich die höchstmögliche Blutalkoholkonzentration ergibt: Bei fehlender Blutprobe 10 % Resorptionsdefizit und 0,1 %o stündlicher Abbau (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 1; vgl. auch BGH NStZ 1986, 114 Nr. 1; BGHSt 34, 29, 32). Vielmehr hätte die Strafkammer, ohne den Zweifelssatz zu verletzen, eine Kontrollberechnung mit dem Mindestmaß des Blutalkohols vornehmen müssen - bei fehlender Blutprobe bis 30 % Resorptionsdefizit und stündlicher Abbau 0,2 %o zuzüglich 0,2 %o Sicherheitszuschlag (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 1; vgl. auch BGH NStZ 1986, 114 Nr. 2; BGH VRS 71, 363; BGH bei Holtz MDR 1986, 270 (b) sowie 622 (b); BGH StV 1986, 338). Bei Zugrundelegung der Angaben des Angeklagten hätte sich dann ein Blutalkoholwert von etwa 2,5 %o bis 3 %o ergeben, ein nach den Umständen des Falles denkbarer Wert. Hätte das Landgericht aber einen solchen Wert als möglich erwogen, so hätte es sich genauer als geschehen mit den Voraussetzungen des § 20 StGB - die bei Werten im Bereich von 3 %o regelmäßig nicht auszuschließen sind (BGHSt 34, 29, 31; BGH, Urteil vom 5. Dezember 1985 - 4 StR 561/85) -, zumindest mit denen des § 21 StGB auseinandersetzen müssen, dessen Anwendung nach medizinisch gesicherter Erfahrung bei Werten von 2 %o an aufwärts naheliegt (BGH VRS 69, 432 f; BGH bei Holtz MDR 1986, 622 (b); BGH VRS 72, 275 f).
3.
Die rechtlichen Fehler führen zur Aufhebung des Urteils. Die neu entscheidende Strafkammer wird Gelegenheit haben, sich genauer als bisher mit der Frage der Schuldfähigkeit der Angeklagten zu befassen. Der Senat weist in diesem Zusammenhang noch auf folgendes hin: Die Umstände, daß sich ein Täter "bei der Tatausführung situationsadäquat" verhält, daß der Tat die "Sinnkontinuität" nicht fehlt (UA 11) und daß der Täter "sinnvoll gehandelt" hat (UA 12), sind für die Frage, ob die Steuerungsfähigkeit gemindert war, nur von beschränktem Beweiswert (vgl. BGHSt 34, 22, 26 m. Nachw.). Auf die "Planung" vor dem Besuch der Gaststätte (UA 12), kann nach den Feststellungen nicht abgestellt werden, weil die Angeklagten in dieser Zeit keinen Raub, sondern einen Betrug geplant haben; den Raubentschluß haben sie möglicherweise erst in erheblich alkoholisiertem Zustand gefaßt.
Knoblich
Laufhütte
Jähnke
Meyer-Goßner