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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.12.1986, Az.: 4 StR 576/86

Zweifel an der Richtigkeit einer höchstmögliche Blutalkoholkonzentration für die Tatzeit von 6,2 Promille

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.12.1986
Aktenzeichen
4 StR 576/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 16048
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bielefeld - 13.05.1986

Verfahrensgegenstand

Mord

Prozessführer

Richard James S. aus L. geboren am ... 1960 in N. (Wales), zur Zeit in Haft

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 18. Dezember 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Laufhütte, Dr. Jähnke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 13. Mai 1986 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung und wegen Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

2

1.

Zutreffend erblickt das Landgericht in den Vorgängen am 4. April 1985 eine versuchte Vergewaltigung der Karin H.. Auch die Revision erhebt dagegen keine Einwendungen. Ebensowenig zu beanstanden sind indessen die Erwägungen, mit denen das Landgericht es ausschließt, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt trunkenheitsbedingt aufgehoben war.

3

Die Strafkammer vermochte den Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren, wonach er lediglich sieben Glas Bier zu 0,3 l getrunken hatte, nicht zu folgen (UA 23).

4

Aus seinem Verhalten - u.a. fiel er nach dem Verlassen des Zechlokals zweimal hin - schließt sie vielmehr, daß er auch am Tatabend seinen Trinkgewohnheiten treu geblieben ist und stündlich etwa 1 l Bier getrunken haben kann. Fehlerfrei errechnet sie daraus eine Blutalkoholkonzentration von zur Tatzeit etwa 2,9%o, die sie zugunsten des Angeklagten ihrer weiteren Prüfung seiner Schuldfähigkeit zugrunde legt. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl.

5

Zwar stellt die Strafkammer fest, daß der Angeklagte gegen 23/24 Uhr mit dem späteren Tatopfer Karin H. in dem Lokal zusammentraf, in ihrer Gegenwart ein bis zwei Glas Bier trank und schon bei seinem Erscheinen auf die Zeugin einen angetrunkenen Eindruck machte (UA 5). Ob die Strafkammer deshalb gehalten gewesen wäre anzunehmen, der Angeklagte habe bereits vor seinem Erscheinen in dem Lokal Alkohol in erheblichem Umfang genossen, bedarf letztlich keiner Entscheidung. Ihre Überzeugung davon, daß der Angeklagte ungeachtet der angenommenen Blutalkoholkonzentration im Tatzeitpunkt nicht volltrunken und damit nicht schuldunfähig war, bildet sich die Strafkammer nämlich aus seinem Verhalten im übrigen. Aus Rechtsgründen ist dies nicht zu beanstanden. Da er in der Lage war, seinem Opfer das Vorhandensein eines Messers vorzutäuschen und, nachdem es sich befreit hatte, es über eine Strecke von 150 m zu verfolgen, erneut zu Fall zu bringen und zu bedrängen, bedurfte es hierzu keiner weiteren Ausführungen. Die sachverständig beratene Strafkammer konnte daher ohne Rechtsfehler annehmen, daß der Angeklagte bei der Tat - wenn auch erheblich eingeschränkt im Sinne des § 21 StGB - schuldfähig war.

6

2.

Am 6. Juni 1985 tötete der Angeklagte Sabine R.. Sie hatte sich seinem Ansinnen widersetzt, mit ihm geschlechtlich zu verkehren. Er warf sie deshalb zu Boden, zerriß ihre Ober- und Unterbekleidung und schlug ihr zweimal mit der Faust in das Gesicht. Ferner würgte, er sie mehrere Minuten lang intensiv und ununterbrochen. Dadurch gelang es ihm, gegen den Willen von Sabine R. den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguß durchzuführen. Als er von ihr abließ, war sie unter seinem Würgegriff verstorben (UA 11).

7

a)

Rechtlich zutreffend würdigt die Strafkammer dieses Geschehen als Mord in Tateinheit mit Vergewaltigung. Nach ihren nicht zu beanstandenden Feststellungen nahm der Angeklagte den Tod von Sabine R. billigend in Kauf, um sein geschlechtliches Ziel zu erreichen (UA 21 f). Die Mordalternative der Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs liegt damit vor. Daß der Angeklagte mit seinem Tun nicht auf den Tod des Opfers abzielte, also nur mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte, schließt das Vorliegen dieser Qualifikation nicht aus (BGHSt 19, 101, 105; BGH NStZ 1982, 464; BGH, Urteil vom 6. März 1979 - 1 StR 348/78; Urteil vom 30. November 1983 - 3 StR 421/83; s. ferner die Nachweise bei Eser NStZ 1981, 383, 384;  1983, 433, 435).

8

b)

Auch in diesem Fall verneint das Landgericht ohne Rechtsfehler das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 StGB.

9

Nach den Feststellungen trank der Angeklagte in den etwa dreizehn Stunden vor der Tat 7,92 l Bier und 2 Asbach/Cola. Die Strafkammer, die auf dieser Grundlage die höchstmögliche Blutalkoholkonzentration für die Tatzeit auf 6,2 errechnet, hält diesen Wert für tödlich und für unvereinbar mit dem Erscheinungsbild des Angeklagten. Welche Blutalkoholkonzentration der Angeklagte wirklich hatte, vermochte sie nicht festzustellen. Die Strafkammer suchte deshalb den Wert zu ermitteln, den sie unter Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ihrer Beurteilung zugrunde legen mußte (vgl. BGH NStZ 1984, 408). Der Tatsache, daß der Angeklagte etwa 31/2 Stunden nach der Tat beanstandungsfrei seinen Dienst als Lkw-Fahrer antrat, entnimmt sie eine alkoholische Beeinflussung bei Dienstantritt von nicht über 2%o; daraus schließt sie auf eine Blutalkoholkonzentration von zur Tatzeit etwa 3%o (UA 28 f). Daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei diesem Wert nicht aufgehoben war, folgert die Strafkammer wiederum aus seinem Verhalten. Er war kurz vor der Tat in der Lage, sinnvolle Gespräche zu führen, ohne Schwierigkeiten ein geöffnetes Schuhband zu binden und auf den Anruf eines Mädchens unverzüglich und situationsgerecht zu reagieren (UA 29).

10

Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Ermittlung des denkbaren Höchstwerts der Blutalkoholkonzentration von 6,2%o rechnerisch richtig geschehen ist und ob ein solcher Wert - was die Revision bezweifelt - stets zum Tode führt. Wesentlich ist, daß er nach der Auffassung des sachverständig beratenen Tatrichters mit dem Erscheinungsbild und dem Verhalten des Angeklagten vor und nach der Tat unvereinbar war. Dieses Verhalten allein durfte der Tatrichter auch - ungeachtet der Frage der Genauigkeit der von ihm geschätzten BAK-Werte - ohne Rechtsverstoß der weiteren Beurteilung zugrunde legen. Die darauf aufbauenden Erwägungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten lassen Rechtsfehler nicht erkennen.

11

3.

Entgegen der Auffassung der Revision hat sich das Landgericht in ausreichender Weise mit der Frage befaßt, ob die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten etwa aus anderen Gründen in Verbindung mit Alkoholgenuß ausgeschlossen gewesen sein kann. Sie hat die Frage fehlerfrei verneint (UA 20 f).

12

Auch sonst hat die auf die allgemeine Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des Urteils einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Sein Rechtsmittel ist daher zu verwerfen.

Salger
Hürxthal
Laufhütte
Jähnke
Meyer-Goßner