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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.08.1987, Az.: 4 StR 224/87

Nichtzulassung einer Nebenklage gegen einen Jugendlichen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.08.1987
Aktenzeichen
4 StR 224/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 16031
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Arnsberg - 21.01.1987

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub u.a.

Prozessgegner

1. Bodo D. aus A., dort geboren am ... 1969, zur Zeit in Haft.

2. Bernd Fritz L. aus A., dort geboren am ... 1968, zur Zeit in Haft.

3. Wolfgang Engelhard V. aus A., dort geboren am ... 1969, zur Zeit in Haft.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 25. August 1987
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 21. Januar 1987 ist gegenstandslos, soweit sie den Angeklagten L. betrifft; im übrigen wird die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen.

  2. 2.

    Die Nebenklägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die den Angeklagten D. und V. insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

1.

Da das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 2.1. Januar 1987 hinsichtlich des - zur Zeit der gegen die Nebenklägerin gerichteten Tat Heranwachsenden - Angeklagten L. mit der Kostenentscheidung, wonach den Angeklagten Kosten und Auslagen nicht auferlegt werden, durch Urteil des Senats vom 25. August 1987 (teilweise) aufgehoben worden ist, ist die Beschwerde der Nebenklägerin insoweit gegenstandslos (vgl. Schikora in KK § 464 StPO Rdn. 14).

2

2.

Die Beschwerde ist jedoch unzulässig, soweit sie die Angeklagten D. und V. betrifft. Die Nebenklage ist mit Beschluß vom 25. November 1986 nur hinsichtlich des Angeklagten L. zugelassen worden (Bd. V Bl. 124 d.A.). Hinsichtlich der Angeklagten D. und V. ist die Beschwerdeführerin nicht Nebenklägerin; eine Zulassung der Nebenklägerin gegen diese zur Tatzeit Jugendlichen ist nicht zulässig (§ 80 Abs. 3 JGG). Daher können diesen Angeklagten auch die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin nicht auferlegt werden, so daß die Beschwerde - unabhängig davon, daß auch gegen diese Angeklagten das Urteil des Landgerichts teilweise aufgehoben worden ist - unzulässig ist.

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