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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.10.1988, Az.: 4 StR 460/88

Verurteilung wegen schweren Raubes und Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung sowie wegen Nötigung; Ermittlung einer Blutalkoholkonzentration ; Neigung zur Begehung von Straftaten unter Alkoholeinfluss

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.10.1988
Aktenzeichen
4 StR 460/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 16780
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Karlsruhe - 30.05.1988

Fundstellen

  • MDR 1989, 78-79 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1989, 1043-1044 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1989, 58-59

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub u.a.

Prozessführer

Walter L ... aus P..., geboren am ... in S..., zur Zeit in Haft

Amtlicher Leitsatz

Zur indiziellen Bedeutung des Blutalkoholwertes unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 6. Oktober 1988
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Auswärtigen Jugendkammer Pforzheim des Landgerichts Karlsruhe vom 30. Mai 1988, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die Jugendkammer des Landgerichts hat den Angeklagten wegen schweren Raubes, wegen Diebstahls in Tateinheit mit - vorsätzlichem - Fahren ohne Fahrerlaubnis und fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung sowie wegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.

2

1.

Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet.

3

2.

Demgegenüber hält der Strafausspruch sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar ist - wie die Strafkammer zutreffend ausgeführt hat - nach dem Tatgeschehen und dem Verhalten des Angeklagten ausgeschlossen, daß dieser im Zeitpunkt der Begehung der Taten schuldunfähig war (§ 20 StGB). Durchgreifenden Bedenken begegnet jedoch die Bejahung der vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten. Das Landgericht stützt seine Annahme darauf, daß der Angeklagte bei einer Blutalkoholkonzentration von "wahrscheinlich l,4Promille und höchstens 2,lPromille" (UA 8) wegen der Planung und des "komplexen Handlungsmusters" der Tat, des "kooperativen" und "kontinuierlich schlüssigen Handelns" sowie wegen des - nach dem Eindruck von Zeugen - Fehlens alkoholbedingter Ausfallerscheinungen nur "in gewisser Weise" enthemmt gewesen sei.

4

Diese Ausführungen leiden einmal daran, daß das Landgericht bei der Ermittlung der Blutalkoholkonzentration zwar auf das "überzeugende und widerspruchsfreie Gutachten des Sachverständigen Prof. W." (UA 8) hinweist, ohne aber dessen Berechnungsgrundlagen - insbesondere Alkoholmenge, Körpergröße und -gewicht des Angeklagten sowie Alkoholabbau und Resorptionsdefizit - vollständig wiederzugeben. Unter diesen Umständen kann der Senat allein aufgrund der Feststellung, daß der Angeklagte vor der Tat innerhalb von sieben Stunden "etwa 10 bis 12 Glas Bier à 0,4 l" trank (UA 5), nicht überprüfen, ob die Strafkammer die Blutalkoholkonzentration bezogen auf die von ihr angenommene Tatzeit von 2,00 Uhr mit maximal 2,1 Promille zutreffend errechnet hat (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 2 m.w.Nachw.). Darüber hinaus ist zu besorgen, daß das Landgericht die Bedeutung des Leistungsverhaltens des Angeklagten während der Tat für die Beurteilung der Steuerungsfähigkeit überbewertet und damit zugleich dem Blutalkoholgehalt einen zu geringen Stellenwert eingeräumt hat. Das Hemmungsvermögen eines Täters darf - was die Strafkammer möglicherweise verkannt hat - nicht mit zweckrationalem Handeln gleichgesetzt werden. Planmäßiges, zielstrebiges und folgerichtiges Verhalten des Täters hat in erster Linie Beweiswert für die Frage seiner Einsichtsfähigkeit; es steht jedoch einer erheblichen Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit nicht entgegen (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4 m.w.Nachw.). Ebensowenig ist eine unauffällige Motorik beim Gehen und Bewegen geeignet, eine erhebliche Herabsetzung des Steuerungsvermögens zu Lasten des Angeklagten auszuschließen. Wie der Senat wiederholt betont hat, kann sich insbesondere der alkoholgewohnte Täter meist im Rausch noch motorisch kontrollieren und äußerlich geordnet verhalten, obwohl sein Hemmungsvermögen möglicherweise schon erheblich beeinträchtigt ist (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4 m.w.Nachw.); deshalb kommt auch der Beurteilung des Trunkenheitsgrades eines Menschen durch - für eine solche Aufgabe nicht besonders geschulte -Zeugen allenfalls geringer Beweiswert hinsichtlich des Nachweises voll erhaltener Schuldfähigkeit des Täters zu (vgl. Salger in Festschrift für Gerd Pfeiffer, S. 379, 387 m. Rechtspr.-Nachw.).

5

Die fehlende Darlegung der Grundlagen für die Berechnung der maximalen Blutalkoholkonzentration und die unterlassene Erörterung der Möglichkeit einer nur eingeschränkten Bedeutung des Leistungsverhaltens des Angeklagten im Hinblick auf seine psychische Befindlichkeit und das Ausmaß der Beeinträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit zur Zeit der Begehung der Taten nötigen zur Aufhebung aller Einzelstrafaussprüche wie auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.

6

Eine Erstreckung der Aufhebung gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten D... kommt nicht in Betracht, weil nach den Urteilsgründen auszuschließen ist, daß das Landgericht bei diesem Angeklagten angesichts seiner Neigung zur Begehung von Straftaten unter Alkoholeinfluß im Falle der Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit auf eine niedrigere Einheitsjugendstrafe erkannt hätte.

7

3.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

8

Die neu entscheidende Strafkammer wird zugunsten des Angeklagten die höchstmögliche Blutalkoholkonzentration zu den jeweiligen Tatzeiten aus dem genossenen Alkohol unter Berücksichtigung eines Resorptionsdefizits von 10% und eines stündlichen Abbauwertes von 0,lPromille zu ermitteln haben; mit einem höheren "wahrscheinlichen" stündlichen Abbauwert darf insoweit nicht zurückgerechnet werden (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 1). Im Rahmen der für die Beurteilung der Schuldfähigkeit vorzunehmenden Gesamtabwägung darf dem durch rechtsfehlerfreie Rückrechnung ermittelten BAK-Höchstwert auch nicht etwa deswegen ein geringeres indizielles Gewicht im Hinblick auf eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit beigemessen werden, weil die Blutalkoholkonzentration "wahrscheinlich" geringer gewesen ist. Eine derartige Relativierung des zugunsten eines Angeklagten ermittelten Höchstwertes verstößt gegen den Zweifelssatz. Dieser Grundsatz gilt für die Feststellung entlastender Indizien unabhängig davon, ob diese einen zwingenden oder nur einen möglichen Schluß auf die Haupttatsache zulassen (vgl. Herdegen in KK 2. Aufl. § 244 StPO Rdn. 4; Tenckhoff, Die Wahrunterstellung im Strafprozeß, S. 147 f). Führt die Gesamtwürdigung des Beweisstoffs zu einem "non liquet" für ein dem Angeklagten vorteilhaftes Indiz (hier die Höhe der Blutalkoholkonzentration), so muß diesem Beweisanzeichen der Beweiswert eingeräumt werden, den es als erwiesene Tatsache hätte. Steht daher für den Tatrichter - wie hier - eine Trinkmenge oder das Ergebnis einer Blutprobe fest, so muß er nicht nur mit dem jeweils günstigsten - d.h. dem mit hinreichender Sicherheit eine Benachteiligung des Angeklagten ausschließenden - Abbauwert zurückrechnen, sondern auch der so ermittelten Blutalkoholkonzentration denselben Indizwert zumessen wie einer Konzentration, die ohne Rückrechnung nur aus der Blutprobe ermittelt worden ist. Da auf der anderen Seite Beweisanzeichen, die zum Nachteil eines Angeklagten verwertet werden sollen, feststehen müssen (vgl. Herdegen NStZ 1984, 342 m. Rechtspr.-Nachw.), darf ein mit Hilfe eines "wahrscheinlichen" Abbauwertes ermittelter, lediglich "wahrscheinlicher" Blutalkoholmittelwert nicht zur Widerlegung oder Entkräftung eines zuvor nach dem Zweifelsgrundsatz festgestellten Blutalkoholhöchstwertes sowie seiner indiziellen Bedeutung für eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit verwendet werden. Davon zu unterscheiden ist die Frage, welches Gewicht den einzelnen feststehenden Indizien, also auch der Höhe der Blutalkoholkonzentration, im Rahmen der Gesamtabwägung bei der Schuldfähigkeitsbeurteilung zukommt. Insoweit hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei einer Blutalkoholkonzentration von 2Promille an aufwärts zwar nicht zwingend ist, aber zumindest naheliegt (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4); ab einer Blutalkoholkonzentration von 2,6Promille liegt sie sogar besonders nahe (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 6), so daß andere indizielle Tatsachen, auf deren Grundlage ein gegenteiliges Ergebnis nur möglich oder wahrscheinlich ist, zur Begründung voller Schuldfähigkeit nicht ausreichen. Zur Zurückverweisung an eine andere allgemeine Strafkammer vergleiche BGHR JGG § 47 a Zurückverweisung 1.