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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.11.1990, Az.: 4 StR 431/90

Rechtliche Anforderungen an den Nachweis eines bedingten Tötungsvorsatzes; Wissenselement des bedingten Tötungsvorsatzes; Auswirkungen einer psychischen Leistungseinschränkung auf den Tötungsvorsatz; Indizwirkung der errechneten Alkoholkonzentration für die Beurteilung der Steuerungsfähigkeit; Auswirkungen der Blutalkoholkonzentration auf die Schuldfähigkeit; Die "Widmark-Formel"; Grundsätze der richterlichen Überzeugungsbildung; Unterbringung in eine Entziehungsanstalt; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Therapieunwilligkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.11.1990
Aktenzeichen
4 StR 431/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 16715
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Münster - 08.05.1990

Fundstelle

  • NStZ 1991, 126-127 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Prozessführer

Richard John L. aus D.,
geboren am ... 1963 in B. (England),
zur Zeit in Haft

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen durch den Täter, die zum Tode des Opfers führen, ist es naheliegend, daß der Täter mit der Möglickeit der Tötung rechnen konnte. Angesichts der hohen Hemmschwelle bei Tötung eines Menschen läßt dies jedoch nicht zwingend den Rückschluß zu, daß der Täter bedingten Tötungsvorsatz bei der Tatausführung hatte. Vielmehr ist gleichermaßen in Betracht zu ziehen, daß der Täter die Möglichkeit einer Tötung gar nicht erkannte bzw. darauf vertraut hat, daß ein solcher Erfolg nicht eintreten wird. Dies gilt insbesondere bei Tätern, die bei Tatbegehung stark alkoholisiert waren und unter Einfluß von Medikamenten standen.

  2. 2.

    Psychische Leistungseinschränkungen des Täters können Auswirkungen auf die Wissensseite des bedingten Tötungsvorsatzes haben und damit auf die Fähigkeit, die objektive Gefährlichkeit der Handlung zu erkennen, sowie das Unrecht einer Handlung einzusehen. Diese Formen der psychischen Leistungseinschränkung sind vom Tatrichter jeweils getrennt zu untersuchen.

  3. 3.

    Eine Blutalkoholkonzentration von 3%o bedingt nicht zwangsläufig Schuldunfähigkeit. Vielmehr ist eine Gesamtschau aller wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände vorzunehmen, die sich auf das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat beziehen. Dabei hat das Gericht bei seiner Überzeugungsbildung das Zusammenwirken von freier Beweiswürdigung, Bindung an Erfahrungssätze und dem Grundsatz "in dubio pro reo" zu beachten.

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 22. November 1990,
an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Goydke, Dr. Steindorf, Maatz, Basdorf als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ... in der Verhandlung, Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 8. Mai 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, weil die Ausführungen des Landgerichts zum bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten rechtlicher Überprüfung nicht standhalten. Eines Eingehens auf die erhobenen Verfahrensrügen bedarf es daher nicht.

2

1.

Der zur Tatzeit (ab 23.00 Uhr) erheblich alkoholisierte Angeklagte (nach der Berechnung des Landgerichts 3,61 %o, richtig 3,41 %o; siehe unten) hatte schon am Tag vor der Tat mehrere Tabletten Diazepam 10 und am Tattage unter anderem zwei weitere dieser Tabletten und eine Tablette Lexotanil eingenommen. Nach den Feststellungen trat er mit seinen Füßen auf das Tatopfer, den 68jährigen Viktor G., ein und schlug ihm mehrfach mit einem Glas- und einem Porzellanaschenbecher auf den Kopf, weil G. ihm den Aufenthaltsort eines Bekannten, um den sich der Angeklagte sorgte, nicht nennen konnte. An den Folgen dieser sich über eine halbe Stunde hinziehenden Mißhandlungen verstarb das Tatopfer.

3

Seine Annahme, der Angeklagte habe den Tod des Viktor G. bedingt vorsätzlich herbeigeführt, stützt das Landgericht auf die Art und Weise des Vorgehens des Angeklagten, der massive Gewalt gezielt und ausschließlich gegen den Kopf des Opfers gerichtet habe, und zwar auch noch, als bei diesem bereits erhebliche Blutungen aufgetreten waren (UA 33). "Wenn" der Angeklagte so vorging, habe er damit gerechnet, daß sein Handeln tödlich sein könne. "Wenn" er gleichwohl wie geschehen handelte, habe er die tödlichen Folgen seines Tuns zumindest billigend in Kauf genommen (UA 34).

4

Diese Ausführungen werden den rechtlichen Anforderungen an den Nachweis eines bedingten Tötungsvorsatzes nicht gerecht. Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen zwar naheliegt, daß der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen, und - weil er gleichwohl handelt - auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt; jedoch muß dies nicht immer so sein (BGH NStZ 1984, 19;  1986, 549, 550;  BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 3, 5, 7-11, 13 und 15; vgl. Goydke DAR 1990, 241 f). Angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber der Tötung eines Menschen ist immer die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, daß der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten. Der Schluß auf einen bedingten Tötungsvorsatz ist daher nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen alle Umstände einbezogen hat, die einem solchen Ergebnis entgegenstehen können (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 3, 5, 7-11 und 13). Eine derartige Gesamtwürdigung läßt das landgerichtliche Urteil vermissen.

5

Auf den Umstand, daß der Angeklagte wegen seiner starken Alkoholisierung und der zusätzlichen Einnahme von Medikamenten die Gefährlichkeit seines Tuns für das Leben des Opfers möglicherweise nicht erkannt haben könnte, geht das Landgericht bei seinen Erörterungen zum Wissenselement des bedingten Tötungsvorsatzes nicht näher ein. Es stellt in diesem Zusammenhang lediglich fest, der Angeklagte sei "in seiner Einsichtsfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigt" gewesen (UA 34). Diese, an den Wortlaut der §§ 20, 21 StGB angelehnte Formulierung läßt besorgen, daß das Landgericht sich des Erfordernisses einer eingehenden Prüfung möglicher Einschränkungen der Wahrnehmungsfähigkeit des Angeklagten deswegen enthoben sah, weil es bereits zuvor eine "erhebliche Einschränkung der Einsichtsfähigkeit des Angeklagten" im Sinne der §§ 20, 21 StGB ausgeschlossen hatte (UA 33). Eine derartige Schlußfolgerung wäre aber rechtsfehlerhaft. Die Fähigkeit, das Unrecht einer Handlung einzusehen, und die Fähigkeit, die objektive Gefährlichkeit dieser Handlung zu erkennen, sind zwei unterschiedliche und voneinander unabhängige psychische Fähigkeiten. Auch wer trotz einer alkoholbedingten psychischen Beeinträchtigung noch in der Lage ist, das Unrecht einer von ihm gegen einen anderen gerichteten Gewalttätigkeit einzusehen, kann durch denselben Defekt an der Erkenntnis gehindert sein, daß sein Handeln für den anderen tödliche Folgen haben könnte. Die Auswirkungen einer psychischen Leistungseinschränkung sind daher für diese unterschiedlichen Fragen jeweils getrennt zu untersuchen. Dies hat das Landgericht nicht beachtet. Insbesondere hätte es auch erörtern müssen, ob die beruhigende und ausgleichende Wirkung (UA 28) der vom Angeklagten eingenommenen Medikamente, der es auch im Zusammenwirken mit dem genossenen Alkohol zwar keinen Einfluß auf die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zugemessen hat (UA 28), möglicherweise jedoch die Fähigkeit des Angeklagten, die (Lebens-)Gefährlichkeit seiner Gewalttätigkeiten zu erkennen, eingeschränkt haben könnte.

6

Nach den Feststellungen antwortete der Angeklagte, nachdem er von seinem Opfer auf Drängen seiner Begleiterin abgelassen hatte, auf deren Frage, was man machen solle, wenn Viktor G. sterbe, "entweder gar nichts oder sagte, wenn das Blut abgewaschen werde, sei es nicht so schlimm" (UA 15). Da zugunsten des Angeklagten von der zweiten Möglichkeit auszugehen ist und diese Äußerung ein bedeutsames Beweisanzeichen dafür darstellen könnte, daß dem Angeklagten die möglichen tödlichen Folgen seines Tuns nicht bewußt waren, hätte auch dieser Umstand in die gebotene Gesamtwürdigung einbezogen werden müssen.

7

Damit ist schon die Wissensseite eines bedingten Tötungsvorsatzes nicht rechtsfehlerfrei dargetan, so daß das landgerichtliche Urteil keinen Bestand haben kann.

8

2.

Das Urteil des Landgerichts hätte im übrigen auch deswegen aufgehoben werden müssen, weil die Begründung, mit der eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt ausgeschlossen wurde, nicht frei von Rechtsfehlern ist.

9

a)

Zwar ist das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, daß ab einer Blutalkoholkonzentration von 3 %o (bei Tötungsdelikten ab etwa 3,3 %o) Schuldunfähigkeit regelmäßig nicht ausgeschlossen ist, eine derartige Alkoholisierung aber nicht zwangsläufig Schuldunfähigkeit bedingt und es daher bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 20 StGB unter Einbeziehung des Blutalkoholwertes eine Gesamtschau aller wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände bedarf, die sich auf das Erscheinungsbild und das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat beziehen (siehe etwa BGH NStZ 1982, 376;  1987, 321 mit weit. Nachw.). Das Landgericht hat jedoch der Blutalkoholkonzentration des Angeklagten im Rahmen dieser Gesamtwürdigung "nur einen äußerst geringen Beweiswert" (UA 29) beigemessen. Seiner Ansicht nach ist die "Indizwirkung der errechneten Alkoholkonzentration für die Beurteilung der Steuerungsfähigkeit um so geringer, je fragwürdiger die Grundlagen ihrer Berechnung sind" (UA 28). Dies gelte auch hier, da die Tatzeitblutalkoholkonzentration des Angeklagten von (so das Landgericht) 3,61 %o lediglich aus dessen Trinkmengenangaben und unter Zugrundelegung von Maximalwerten für fünfeinhalb Stunden errechnet worden sei (UA 29).

10

Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, und zwar auch bei Berücksichtigung des Umstandes, daß das Landgericht die Tatzeitblutalkoholkonzentration des Angeklagten um 0,2 %o zu hoch angesetzt hat. Bei deren Berechnung nach der Widmark-Formel bestand nämlich keine Veranlassung, für zwei Stunden zwischen Trinkbeginn und Tat keinen stündlichen Alkoholabbau von 0,1 %o zu berücksichtigen. Denn da einerseits zugunsten des Angeklagten davon auszugehen ist, daß der von ihm über mehrere Stunden bis unmittelbar vor Tatbeginn getrunkene Alkohol, abgesehen von dem Mindestresorptionsdefizit von 10 %, vollständig und sofort resorbiert wurde, ist andererseits kein Grund ersichtlich, weshalb der geringstmögliche Alkoholabbau von 0,1 %o nicht für die gesamte Zeit seit Trinkbeginn zugrunde gelegt werden sollte. Aber auch bei Ansatz der daher richtigerweise auf 3,41 %o zu bemessenden Alkoholisierung des Angeklagten verkennen die Ausführungen des Landgerichts das Zusammenwirken von freier Beweiswürdigung, Bindung an Erfahrungssätze und dem Grundsatz "in dubio pro reo" bei der richterlichen Überzeugungsbildung.

11

Den Trinkmengenangaben von Angeklagten wird sehr oft mit erheblicher Vorsicht zu begegnen sein. Diesen Umstand kann und muß der Richter in seine Überzeugungsbildung miteinbeziehen. Er ist nicht gezwungen, derartige Angaben schlechthin hinzunehmen. Vielmehr hat er sich im Rahmen freier Beweiswürdigung (§ 261 StPO) aufgrund aller im konkreten Fall gegebenen Erkenntnismöglichkeiten seine Überzeugung von der vom Angeklagten vor der Tat genossenen Alkoholmenge zu verschaffen (BGHSt 34, 29, 34). Es ist ihm dabei unbenommen, Trinkmengenangaben des Angeklagten als unglaubhaft einzustufen, wenn er dafür (in der Hauptverhandlung gewonnene) Gründe hat, welche diese Auffassung argumentativ tragen (BGH NStZ 1983, 133, 134; BGH, Beschluß vom 22. Januar 1986 - 3 StR 474/85; Herdegen NStZ 1984, 337, 340; Hanack JR 1974, 383, 384; vgl. auch zur Notwendigkeit von Kontrollrechnungen BGHR StGB § 21 BAK 7). Nur wenn ihm Zweifel verbleiben, ob die angegebene Trinkmenge möglicherweise doch in vollem Umfang oder teilweise zutreffend sein könnte, gebietet es der Zweifelssatz, diese jeweilige Trinkmenge den weiteren Überlegungen zugrunde zu legen.

12

Hat sich der Richter auf diese Weise seine Überzeugung von der vom Angeklagten vor der Tat genossenen Alkoholmenge verschafft, wozu er verpflichtet ist (Senatsurteil vom 13. September 1990 - 4 StR 376/90; BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 1990 - 2 StR 304/90 und vom 25. Juli 1990 - 2 StR 246/90), so hat er daraus die Tatzeit-Blutalkoholkonzentration zu errechnen. Hierbei gilt, ähnlich wie bei der Rückrechnung aus einer Blutprobe, daß die durch den vorangegangenen Genuß einer bestimmten Alkoholmenge zu einem späteren Tatzeitpunkt individuell aufgebaute Blutalkoholkonzentration nachträglich nicht rekonstruierbar ist (vgl. für die Rückrechnung aus einer Blutprobe: BGHSt 34, 29, 32; BGH NStZ 1986, 114; BGHR StGB § 21 BAK 16). Der Zweifelssatz gebietet es daher, den Blutalkoholwert zu berechnen, den der Angeklagte zur Tatzeit gehabt haben kann. Zu seinen Gunsten daher mit dem nach medizinischen Erkenntnissen niedrigste Abbauwert, Resorptionsdefizit und Reduktionsfaktor zu rechnen.

13

Auf die so errechnete Blutalkoholkonzentration findet dann jedoch der auf sie zutreffende naturwissenschaftliche Erfahrungssatz uneingeschränkt Anwendung. Er ist bei der Beurteilung des möglichen Wegfalls des Steuerungsvermögens des Angeklagten zur Tatzeit in die Gesamtwürdigung zur Prüfung der Voraussetzungen des § 20 StGB einzubeziehen (vgl. für § 21 StGB: BGH NStZ 1989, 17). Eine Relativierung dieses Erfahrungssatzes - ab 3,3 %o liegt ein Wegfall des Hemmungsvermögens nahe - würde entweder bedeuten, daß der Richter trotz der von ihm festgestellten Menge des vom Angeklagten genossenen Alkohols letztlich doch eine geringere Trinkmenge unterstellt oder daß er trotz Fehlens entsprechender Feststellungen davon ausgeht, beim Angeklagten habe ein höheres Resorptionsdefizit, ein höherer Reduktionsfaktor oder ein höherer stündlicher Abbauwert vorgelegen als die entsprechenden, auf gesicherten medizinischen Erfahrungssätzen beruhenden Mindestwerte. Dies wäre in Anbetracht der nicht unbedeutenden Zahl derjenigen Personen, die mit Höchst- oder Mindestwerten Alkohol abbauen, ein sachlichrechtlicher Fehler im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung (BGH, Urteil vom 22. November 1990 - 4 StR 117/90, zum Abdruck in BGHSt bestimmt).

14

b)

Die vom Landgericht vorgenommene Gesamtwürdigung unterliegt in mehreren Punkten weiteren Bedenken.

15

So hätte es näherer Darlegung bedurft, weshalb die alkoholbedingten (UA 19 f) partiellen Erinnerungslücken des Angeklagten für die Beurteilung seines Steuerungsvermögens zur Tatzeit "ohne Belang" (UA 30) sind, wenn sich dieses umstrittene Beurteilungskriterium zu seinen Gunsten auswirken kann. Auch ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, weshalb die Dauer des vom Angeklagten vor der Tat mit dem Opfer geführten Gesprächs als Indiz gegen eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit angeführt wird (UA 31), wenn die Tat erst durch den im Rahmen dieses Gesprächs entstandenen und sich steigernden Streit ausgelöst wurde (UA 13). Ebenso ist ohne weitere Erläuterung nicht erkennbar, weshalb die Tatsache, daß der Angeklagte zum Teil die gegen sein Opfer geführten Schläge laut mitzählte, gegen eine Aufhebung seines Hemmungsvermögens sprechen soll (UA 31).

16

Auch hat das Landgericht nicht erörtert, ob die Aggressionsbereitschaft und Erregbarkeit des Angeklagten, selbst wenn diese für sich gesehen keine schwere Persönlichkeitsstörung darstellen (UA 19), möglicherweise in Verbindung mit der starken Alkoholisierung Einfluß auf das Hemmungsvermögen des Angeklagten gehabt haben können. Waren nämlich der Ärger und die Wut über die Unfähigkeit des späteren Tatopfers, dem Angeklagten den Aufenthaltsort seines Bekannten zu nennen, und die Vermutung, das spätere Opfer habe diesen - möglicherweise hilflosen - Bekannten im Stich gelassen, ein "nachvollziehbarer" Anlaß für die massiven Gewalttätigkeiten des Angeklagten, so könnten sie auch ein Anhaltspunkt dafür sein, daß die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten im Zusammenwirken mit dem genossenen Alkohol eine erhebliche Einschränkung oder sogar den Wegfall des Steuerungsvermögens bewirkt hat. Dem ist das Landgericht nicht nachgegangen.

17

3.

Das Landgericht hat von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 Abs. 1 StGB) abgesehen, weil eine Entziehungskur beim Angeklagten von vornherein aussichtslos erscheine (§ 64 Abs. 2 StGB). Es hat dazu ausgeführt, die Grundeinstellung des Angeklagten zu seinem Lebensstil sei, nachdem er über ein Jahrzehnt gezielt Alkohol sowie Drogen und Medikamente verschiedenster Art zu sich nehme, um sich zu berauschen, so verfestigt, daß, da der Angeklagte "in höchstem Grade therapieunwillig" sei, Therapieversuche von vornherein erfolglos bleiben müßten.

18

Auch dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf gemäß § 64 Abs. 2 StGB nur dann unterbleiben, wenn ein Erfolg der Therapie zweifelsfrei ausgeschlossen ist, nicht aber bereits, wenn das Ergebnis ungewiß ist (BGH, Urteil vom 14. Mai 1987 - 4 StR 123/87). Therapieunwilligkeit allein vermag in aller Regel einen Erfolg der Entziehungsbehandlung nicht von vornherein auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1985 - 4 StR 561/85). Dies gilt insbesondere, wenn es sich - wie hier beim Angeklagten - um den ersten derartigen Therapieversuch handeln würde. Es ist gerade auch Teil einer solchen Therapie, bei dem Probanden erst die Einsicht in die Erforderlichkeit einer Entziehungsbehandlung zu wecken.

19

Sollte die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer nunmehr die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 64 StGB bejahen, wäre sie an einer derartigen Anordnung nicht gehindert (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO).

20

Im übrigen wird zur Strafzumessung auf BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1 ff verwiesen.

Salger
Goydke
Steindorf
Maatz
Basdorf