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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.05.1987, Az.: 4 StR 123/87

Verstoß gegen den Zweifelssatz bei der Anordnung zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.05.1987
Aktenzeichen
4 StR 123/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 16286
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Dortmund - 28.10.1986

Fundstelle

  • MDR 1987, 799 (Kurzinformation)

Prozessführer

Helmut Hermann S. aus D. dort geboren am ... 1935.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 14. Mai 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Laufhütte, Dr. Jähnke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 28. Oktober 1986 mit den Feststellungen - ausgenommen die Feststellungen zur Anlaßtat - aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Dagegen richtet sich die Revision des Beschuldigten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Sie ist im wesentlichen begründet.

2

1.

Das Rechtsmittel wendet sich vergeblich gegen die Beurteilung der vom Beschuldigten begangenen Tat als rechtswidrig; Notwehr hat das Landgericht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Den Rechtsgrundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" hat es dabei nicht verletzt. Dieser gebietet dem Gericht lediglich, zugunsten des Angeklagten oder Beschuldigten zu entscheiden, wenn ihm nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten Zweifel am Tathergang verblieben sind. Das war hier nicht der Fall. Darauf, ob das Gericht nach der Einschätzung des Beschwerdeführers Zweifel hätte haben sollen, kommt es nicht an (Hürxthal in KK § 261 Rdn. 59). Auch mit der Frage, ob der Beschuldigte verläßliche Angaben zum Tatgeschehen machen konnte, hat sich das Landgericht ausreichend befaßt (UA 13).

3

2.

Jedoch kann die angeordnete Maßregel nicht bestehenbleiben.

4

a)

Der Beschuldigte tötete am 4. Januar 1986 im Zustand der Schuldunfähigkeit Fritz I.. Er hatte mit ihm in seiner Wohnung geknobelt und dabei gewonnen, war daraufhin von diesem mit Gegenständen beworfen worden und hatte ihn zum Verlassen der Wohnung aufgefordert. I. kam der Aufforderung jedoch nicht nach. Vielmehr bemächtigte er sich, als der Beschuldigte die Toilette aufsuchte, eines Handbeils, mit dem er ihn bei seiner Rückkehr angriff. Der Beschuldigte konnte ihn überwältigen und ihm das Beil entreißen. Aus Wut und Rache versetzte er ihm anschließend in Tötungsabsicht 15 wuchtige Schläge auf den Kopf und den Oberkörper. I. starb an den erlittenen Kopfverletzungen.

5

Der Beschuldigte hatte bei der Tat eine Blutalkoholkonzentration von 3,2 %o. Er trinkt seit Jahren Alkohol im Übermaß und leidet an einer massiven Hirnleistungsschwäche infolge einer durch den Alkoholmißbrauch eingetretenen Hirnatrophie. Die krankhafte Veränderung hat am Tattage im Zusammenwirken mit dem akuten Rausch zu einem Ausschluß seiner Steuerungsfähigkeit, möglicherweise sogar zu einer deliranten Psychose, geführt. Nach der Überzeugung des Landgerichts war der Beschuldigte im Tatzeitraum infolge einer seit Dezember 1985 eingetretenen süchtigen Entwicklung ferner außerstande, seinen Alkoholkonsum zu kontrollieren; daher ist ihm auch die Berauschung nicht vorzuwerfen.

6

Von der hiernach in Betracht kommenden Unterbringung des Beschuldigten in einer Entziehungsanstalt hat das Landgericht abgesehen, weil die vorhandene Hirnschädigung sowie seine psychischen Veränderungen einer Heilung der Alkoholsucht im Wege ständen, so daß eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheine (UA 15). Die Gefährlichkeit des Beschuldigten erfordere deshalb seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.

7

b)

Diese Würdigung genügt bei dem hier gegebenen Sachverhalt nicht den Anforderungen, die nach § 64 Abs. 2 StGB an ein Absehen von der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wegen Aussichtslosigkeit zu stellen sind. Nach § 64 Abs. 2 StGB unterbleibt eine solche Anordnung nur, wenn ein Erfolg zweifelsfrei ausgeschlossen erscheint, nicht aber bereits, wenn das Ergebnis ungewiß ist (Dreher/ Tröndle StGB 43. Aufl. § 64 Rdn. 7 a; Stree in Schönke/ Schröder StGB 22. Aufl. § 64 Rdn. 11). Denn Aufgabe des Maßregelvollzugs ist in erster Linie die gezielte Behandlung des Untergebrachten. Bei einem Alkoholiker sind die Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 StGB deshalb unter Einbeziehung aller maßgebenden Umstände streng zu prüfen. Das hat das Landgericht nicht ausreichend getan.

8

Der Beschuldigte ist 51 Jahre alt und nicht vorbestraft. Mitte 1985 fiel er erstmals auf, als er durch das Zusammenwirken von Valium und Alkohol in eine delirante Psychose geraten war. Auslösendes Ereignis für den Suchtmittelmißbrauch war hier eine besondere Situation; er hatte vom bevorstehenden Tod seiner Mutter erfahren und beschlossen, ebenfalls aus dem Leben zu scheiden (UA 5). Auch die vorliegende Anlaßtat entsprang einer besonderen Lage. Das Tatopfer hatte den Beschuldigten in gefährlicher Weise angegriffen, er befand sich in einer "aufgeheizten Situation" (UA 12), die auch auf normalpsychologischer Grundlage zu überschießenden Reaktionen zu führen vermochte. Hiernach läßt sich dem bisherigen Lebensweg kein eindeutiges Anzeichen dafür entnehmen, daß der Beschuldigte am Ende einer "Alkoholikerkarriere" angelangt und in seinem sozialen Verhalten nicht mehr zu beeinflussen wäre. Gegen eine solche Annahme sprechen vielmehr gewichtige Umstände, die das Landgericht nicht gewürdigt hat. Die delirante Psychose führte Mitte 1985 zu einer knapp dreiwöchigen Behandlung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus. Danach war für die Zeit von Oktober 1985 bis März 1986 eine Alkoholentziehungskur vorgesehen (UA 5). Das Urteil teilt keine näheren Einzelheiten über die Beurteilung mit, die der damals vorgesehenen Maßnahme zugrunde lag. Daß die Kur als von vornherein aussichtslos betrachtet worden sein sollte, wäre jedoch ungewöhnlich. Ist aber 1/2 Jahr vor der hier vorliegenden Tat eine Alkoholentziehungskur für angezeigt gehalten worden, so bedurfte es eingehender Prüfung, ob die frühere Beurteilung unrichtig war oder ob sich der Zustand des Beschuldigten seither in erheblichem Maße verändert hat. Darüber hinaus stellt das Urteil fest, daß sich der Beschuldigte der Durchführung einer Entziehungskur zwar widersetzt hat, daß er aber nach seinem Aufenthalt in dem psychiatrischen Krankenhaus den Alkoholkonsum "zumindest vorübergehend" etwas einschränkte (UA 5/6). Auch dieser Umstand bedurfte der Prüfung unter dem Gesichtspunkt, ob der Beschuldigte Einwirkungen in einer Entziehungsanstalt zugänglich sein könnte. Bei dieser Prüfung hätte das Landgericht möglicherweise auch Erkenntnisse verwerten können, die sich aus dem Verhalten des Beschuldigten seit der einstweiligen Unterbringung ergeben. Daß er 1985 die Durchführung der Entziehungskur abgelehnt hatte, machte die Anordnung der Unterbringung nicht im Sinne des § 64 Abs. 2 StGB aussichtslos.

Salger
Knoblich
Laufhütte
Jähnke
Meyer-Goßner