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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.06.1993, Az.: 5 StR 302/93

Alkoholbedingte erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit; Indizwert eines festgestellten Blutalkoholgehalts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.06.1993
Aktenzeichen
5 StR 302/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 22752
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 14.12.1992

Verfahrensgegenstand

Mord

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 29. Juni 1993
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten Reiche wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 14. Dezember 1992 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch gegen diesen Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Beschwerdeführer wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie den Schuldspruch betrifft. Verbliebenen Zweifeln des Schwurgerichts an einer möglichen weitergehenden Mitwirkung des Mitangeklagten Siegl an der Tat - bis hin zu dessen möglicher Mittäterschaft - (UA S. 39) entnimmt der Senat nicht, daß hieraus Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers erwachsen (vgl. dagegen UA S. 25).

2

Die Revision hat hingegen zum Strafausspruch mit der Sachrüge Erfolg. Der Beschwerdeführer beanstandet zutreffend, daß das Schwurgericht ihm auf der Basis einer maximalen Blutalkoholkonzentration von 2,55 o/oo bei Tatbegehung, die ein medizinischer Sachverständiger nach Trinkmengenangaben ermittelt hatte, keine alkoholbedingte erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) zugebilligt hat.

3

Eine solche liegt bei Tötungsdelikten ab einer Blutalkoholkonzentration von 2,2 o/oo erfahrungsgemäß nahe (BGHSt 37, 231, 234 f.) [BGH 22.11.1990 - 4 StR 117/90]. Dieser Erfahrungssatz läßt sich im Rahmen einer Gesamtwürdigung nur ausnahmsweise durch besonders aussagekräftige psychopathologische Kriterien entkräften (BGH aaO. S. 241 ff.). Diesen zutreffenden Ausgangspunkt weitgehend gefestigter Rechtsprechung (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 20 Rdn. 9 a ff. m.N.) hat das Schwurgericht verkannt, wenn es - dem medizinischen Sachverständigen folgend - den Blutalkoholgehalt als nur einen Ansatzpunkt für die Beurteilung der Schuldfähigkeit wertet und wesentlich auf das Verhalten des Täters abstellt (UA S. 46). Insbesondere sind aber die psychopathologischen Kriterien, die das Schwurgericht mit dem genannten Sachverständigen im Ergebnis gegen die Beurteilung durch einen weiteren psychiatrischen Sachverständigen - zur Ablehnung der Voraussetzungen des § 21 StGB anführt (im wesentlichen: Fassen und konsequentes Verfolgen des Verdeckungsmordmotivs, Spurenbeseitigung nach der Tat, Erinnerung - nach eigener, im übrigen als widerlegt erachteter Einlassung -, fehlende Verhaltensauffälligkeit, Selbsteinschätzung nicht schwerer alkoholischer Beeinflussung), durchweg - auch in ihrer Gesamtschau - ersichtlich nicht so gewichtig, daß ihnen den Indizwert des hier festgestellten Blutalkoholgehalts entkräftende ausschlaggebende Bedeutung zugebilligt werden könnte. Vielmehr bieten die Entstehung der Tat und ihr Anlaß - was das Schwurgericht überhaupt nicht in seine Erwägungen einbezogen hat - ein weiteres Indiz, das auf eine alkoholbedingt stark herabgesetzte Steuerungsfähigkeit hindeutet.

4

Der neue Tatrichter wird bei der naheliegend gemäß §§ 211, 21, 49 Abs. 1 StGB gebotenen Zumessung einer zeitigen Freiheitsstrafe gegen den Beschwerdeführer zu berücksichtigen haben, daß dieser möglicherweise nicht Alleintäter gewesen ist.

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