Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.01.1995, Az.: 3 StR 546/94
Alkohol; Alkoholkonsum; Schuldunfähigkeit; Seelische Störung; Verminderte Schuldfähigkeit; Steuerungsfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.01.1995
- Aktenzeichen
- 3 StR 546/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 12670
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1995, 407
Redaktioneller Leitsatz
An den Ausführungen des Angeklagten zu seinen Trinkgewohnheiten und -mengen kann der Tatrichter Kritik üben. Besonders bei alkoholgewohnten Personen widerspricht ein zielgerichtetes, methodisch durchdachtes und folgerichtiges Verhalten nicht der Annahme des § 21v StGB.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt; vom weiteren Vorwurf einer Vergewaltigung hat es ihn freigesprochen.
Die gegen die Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge zum Teil Erfolg. Die zunächst nur allgemein erhobene Verfahrensbeschwerde hat er nicht weiter verfolgt.
Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Hingegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine alkoholbedingte erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgeschlossen hat, unterliegen durchgreifenden Bedenken. Zwar ist der Tatrichter keineswegs gezwungen, Behauptungen über Trinkmengen schlechthin kritiklos zu übernehmen, sondern es steht ihm frei, sich im Rahmen der Würdigung der Beweise auf Grund aller im konkreten Fall gegebenen Erkenntnismöglichkeiten seine Überzeugung von der vom Angeklagten vor der Tat genossenen Alkoholmenge zu verschaffen. Hält er jedoch einen bestimmten, eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nahelegenden Alkoholisierungsgrad für ausgeschlossen, so muß diese Überzeugung auf Gründe gestützt sein, die mit den dazu in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen im Einklang stehen und seine Auffassung argumentativ tragen (vgl. BGHSt 37, 231, 238/239 m.Nachw.). Dies ist hier nicht der Fall.
Das Landgericht hat seine Überzeugung, die Alkoholisierung des Angeklagten habe 2 o/oo nicht überschritten und damit einen die Annahme erheblicher Verminderung des Steuerungsvermögens nahelegenden Grad (vgl. BGHSt 37, 231, 235 m.w.Nachw.) zur Tatzeit nicht erreicht, im wesentlichen darauf gestützt, daß von Zeugen grobe Trunkenheitsanzeichen beim Angeklagten nicht beobachtet worden waren. So hat es auf die Aussagen von zwei Begleitern sowie der damaligen Freundin des Angeklagten abgestellt, daß der Alkoholisierungsgrad oder Alkoholeinfluß beim Angeklagten "nicht außergewöhnlich hoch" oder nicht "deutlich" war und daß man "ohne weiteres" ein Gespräch mit ihm führen bzw. sich mit ihm "gut" unterhalten konnte; auch das Tatopfer hatte von einer "wesentlichen" Alkoholbeeinflussung nichts wahrgenommen. Diese Ausführungen lassen trotz der sachverständigen Beratung des Landgerichts besorgen, daß es wesentliche Gesichtspunkte, die bei der Beurteilung, ob das Steuerungsvermögen eines Angeklagten infolge Alkoholgenusses erheblich vermindert war, zu beachten sind, nicht oder nicht ihrer Bedeutung gemäß berücksichtigt hat. Wie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wiederholt hervorgehoben worden ist, läßt das Fehlen grober Ausfallerscheinungen bei einem alkoholisierten Täter regelmäßig noch keinen zuverlässigen Rückschluß auf ein voll erhaltenes Hemmungsvermögen zu. Planmäßiges, zielstrebiges und folgerichtiges Verhalten braucht der Annahme einer erheblichen Herabsetzung der Steuerungsfähigkeit nicht entgegenzustehen, weil ein Täter - gerade, wenn er, wie das Landgericht offenbar auch beim Angeklagten als wahr unterstellt hat (UA S. 17: "Trinkgewohnheit"), trinkgewohnt ist - sich im Rausch meist noch motorisch kontrollieren und äußerlich geordnet verhalten kann, obwohl das Hemmungsvermögen möglicherweise schon erheblich beeinträchtigt ist (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4 und 11 sowie Alkoholauswirkungen 1 und 6; BGH NStZ 1987, 276, 277; vgl. ferner BGHSt 37, 231, 242 mit Hinweisen aus dem medizinischen Schrifttum). Dementsprechend kann auch den Angaben von Zeugen über das Fehlen grober Ausfallerscheinungen, zumal wenn es sich bei diesen Personen um Laien handelt, die in der Beurteilung von Trunkenheitsgraden ungeübt sind, grundsätzlich keine entscheidende Aussagekraft für eine voll erhaltene Steuerungsfähigkeit beigemessen werden.
Der Senat kann auch bei Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht ausschließen, daß das Landgericht, hätte es die aufgezeigten Gesichtspunkte beachtet, bei der Beurteilung der Frage erheblich verminderter Schuldfähigkeit zu einem dem Angeklagten günstigeren Ergebnis gelangt wäre.