Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.08.1992, Az.: 4 StR 332/92
Eingeschränkte Schuldfähigkeit; Blutalkohol; Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit; Zweifelssatz; Zeugenaussagen; Höchstmöglicher Blutalkoholwert; Indizwirkung; Rauschtat; Schuldunfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.08.1992
- Aktenzeichen
- 4 StR 332/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12039
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1993, 466
Amtlicher Leitsatz
Lückenhafte Angaben zu Trinkmengen und -zeiten entheben den Tatrichter nicht in jedem Fall der Verpflichtung, eine Berechnung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit anzustellen. Vielmehr ist diese aufgrund von Schätzungen unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes auch dann vorzunehmen, wenn die Einlassung des Angeklagten sowie gegebenenfalls die Bekundungen von Zeugen zwar keine sichere Berechnungsgrundlage ergeben, jedoch eine ungefähre zeitliche und mengenmäßige Eingrenzung des Alkoholgenusses ermöglichen. In einem solchen Fall muß der Tatrichter angeben, von welchem höchstmöglichen Blutalkoholwert er ausgeht, da diesem bei der Prüfung der eingeschränkten Schuldfähigkeit eine gewichtige Indizwirkung zukommt.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen schwerer räuberischer Erpressung zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Rechtsmittel der Angeklagten haben mit der Sachrüge teilweise Erfolg. Während die Nachprüfung des Urteils im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat, können die Strafaussprüche nicht bestehenbleiben.
1. Bei dem Angeklagten P. ist die Strafkammer, die zur Beurteilung der Schuldfähigkeit der Angeklagten keinen Sachverständigen hinzugezogen hat, von einer "gewissen alkoholischen Beeinflussung" zur Tatzeit ausgegangen. Bei dem Angeklagten Sch. hat sie berücksichtigt, "daß er durch den vor der Tat genossenen Alkohol stimuliert war" (UA 25). Eine alkoholbedingte erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von ? 21 StGB hat sie jedoch bei beiden Angeklagten, denen keine Blutproben entnommen worden waren, mit der Begründung verneint, die Angaben der Angeklagten zu Trinkzeiten und -mengen seien so unbestimmt, daß sie eine genaue Blutalkoholberechnung nicht zuließen. Erhebliche Beeinträchtigungen des Leistungsverhaltens hätten sich bei keinem der beiden Angeklagten feststellen lassen; vielmehr sei die Tat zielgerichtet und jeweils in Abstimmung mit dem Verhalten des Mittäters ausgeführt worden.
2. Diese Ausführungen begegnen rechtlichen Bedenken:
In den Urteilsgründen wird die Einlassung der Angeklagten zu ihrem Alkoholkonsum vor der Tatbegehung nicht mitgeteilt. Der Senat vermag daher nicht zu beurteilen, ob hinreichende Anknüpfungstatsachen für eine Blutalkoholberechnung fehlen. Lückenhafte Angaben zu Trinkmengen und -zeiten entheben den Tatrichter nicht in jedem Fall der Verpflichtung, eine Berechnung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit anzustellen (BGHR StGB ? 21 Blutalkoholkonzentration 23). Vielmehr ist diese aufgrund von Schätzungen unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes auch dann vorzunehmen, wenn die Einlassung des Angeklagten sowie gegebenenfalls die Bekundungen von Zeugen zwar keine sichere Berechnungsgrundlage ergeben, jedoch eine ungefähre zeitliche und mengenmäßige Eingrenzung des Alkoholgenusses ermöglichen. In einem solchen Fall muß der Tatrichter angeben, von welchem höchstmöglichen Blutalkoholwert er ausgeht, da diesem bei der Prüfung, ob die Schuld des Täters zur Tatzeit erheblich eingeschränkt war, eine gewichtige Indizwirkung zukommt (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB ? 21 Blutalkoholkonzentration 4, 11-14; BGHSt 37, 231, 239).
Demgegenüber schließen die vom Landgericht aufgeführten Umstände die Möglichkeit einer alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit nicht aus. Planmäßiges, zielstrebiges und folgerichtiges Verhalten hat in erster Linie Beweiswert für die Frage der Einsichtsfähigkeit des Täters, steht einer erheblichen Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit jedoch nicht entgegen (BGHR StGB ? 21 Blutalkoholkonzentration 4, 11, 15; BGHSt 37, 231, 242).
3. Da sich den Urteilsfeststellungen auch nicht mit hinreichender Klarheit entnehmen läßt, ob die Angeklagten unter den Voraussetzungen der actio libera in causa gehandelt haben, kann sich eine fehlerhafte Beurteilung ihrer alkoholischen Beeinflussung zur Tatzeit nachteilig auf die Strafzumessung ausgewirkt haben. Die Strafaussprüche sind deshalb aufzuheben. Der Schuldspruch wird davon jedoch nicht berührt; der Senat schließt aus, daß der Tatrichter in einer neuen Hauptverhandlung zu Feststellungen gelangt, die die Schuldfähigkeit der Angeklagten im Sinne des ? 20 StGB in Frage stellen.