Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.12.1996, Az.: 4 ARs 6/96
Verminderte Schuldfähigkeit infolge Alkoholkonsums; Erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit ab einem gesicherten medizinisch-psychiatrischen Erfahrungssatz von 2,0 bzw. 2,2 Promille BAK
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.12.1996
- Aktenzeichen
- 4 ARs 6/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 16714
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BGH - 09.07.1996 - AZ: 1 StR 511/95
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Gefährliche Körperverletzung
Prozessgegner
Sefedin M. aus T., geboren am ... 1959 in B./Bosnien-Herzegowina
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung am 3. Dezember 1996
beschlossen:
Tenor:
Der 4. Strafsenat tritt der vom 1. Strafsenat zu Ziff. 2 des Beschlusses vom 9. Juli 1996 - 1 StR 511/95 - vertretenen Rechtsauffassung nicht entgegen.
Gründe
Der 1. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden, "bei der Prüfung des § 21 StGB infolge Alkoholeinflusses (könne) nicht als gesicherter medizinischer Erfahrungssatz zugrundegelegt werden, daß ab einem bestimmten Grenzwert des Blutalkoholgehaltes die Steuerungsfähigkeit in aller Regel erheblich vermindert ist und psychopathologische Kriterien eine allenfalls untergeordnete Rolle spielen." Er hat deshalb die Sache den anderen Strafsenaten mit der Frage vorgelegt, ob an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird. Der 4. Strafsenat tritt dieser Rechtsauffassung nicht entgegen.
1.
Der 4. Strafsenat hat die Existenz eines gesicherten medizinisch-psychiatrischen Erfahrungssatzes, ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,0 %o (bzw. 2,2 %o bei schwerwiegenden Gewalttaten) an aufwärts sei die Schuldfähigkeit des Täters stets (d.h. ausnahmslos) im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert, nicht behauptet; er hat lediglich die Auffassung vertreten, daß eine solche BAK auf eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit "hindeutet" (BGHSt 37, 231, 234). Das stellt auch der 1. Strafsenat nicht in Frage. Im übrigen hat der 4. Strafsenat nie in Zweifel gezogen, daß es erhebliche inter- und intraindividuelle quantitative Unterschiede der Alkoholwirkung gibt (vgl. BGHSt a.a.O. S. 244).
2.
Auch wenn eine feste, medizinisch-statistisch gesicherte Korrelation zwischen einer bestimmten BAK und den in §§ 20, 21 StGB normierten Zuständen nicht besteht, so ergeben sich doch aus einer BAK von 2,0 %o und mehr wesentliche Anhaltspunkte für eine erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit im Sinne einer - allerdings widerlegbaren - Vermutung. Der Anerkennung einer solchen, aus dem Zweifelsgrundsatz hergeleiteten, mithin juristisch, nicht naturwissenschaftlich begründeten Indizwirkung der BAK für eine Einschränkung der Schuldfähigkeit stehen Erkenntnisse der medizinischen und psychiatrischen Wissenschaft nicht entgegen. Es entspricht deshalb der Rechtsprechung aller Senate des Bundesgerichtshofs, daß die Feststellung einer BAK von 2 %o und mehr den Tatrichter verpflichtet, eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit in Betracht zu ziehen und dies im Urteil zu erörtern. Das zieht auch der anfragende Senat nicht in Zweifel (vgl. Beschlußabdruck - im folgenden: BA-S. 46, 48). Im übrigen wird in der medizinischen Wissenschaft sogar bereits ab einer BAK von 1,5 %o ein mittlerer und ab 2,5 %o ein schwerer Rausch bejaht (vgl. BA S. 27).
Das Zusammenwirken von freier Beweiswürdigung und Beachtung des Zweifelsgrundsatzes gebietet es, daß der Richter bei seiner Überzeugungsbildung zur Anwendung des § 21 StGB gelangt, wenn Anhaltspunkte von Gewicht, die die Indizwirkung der BAK zu entkräften vermögen, fehlen. Das ist ersichtlich auch die Auffassung des 1. Strafsenats; denn er stellt ausdrücklich darauf ab, daß, wo "im Einzelfall ausreichende Feststellungen zur Täterpersönlichkeit, zum Tatgeschehen und zum Verhalten des Täters vor und nach der Tat ... fehlen, der Blutalkoholwert und der Zweifelssatz ihre Beweisbedeutung" behalten (BA S. 31; im selben Sinne auch BA S. 48), zumal auch aus medizinischer Sicht - wie der Sachverständige Prof. J. bestätigt hat - "der Blutalkoholwert jedenfalls dann ein wichtiges psychodiagnostisches Hilfsmittel sein könne, wenn über die Persönlichkeit, das Verhalten und die Befindlichkeit des Täters zur Tatzeit nicht genug bekannt ist" (BA S. 21). Der 4. Strafsenat sieht sich deshalb auch in seiner Auffassung bestärkt, daß, wenn die BAK von 2 %o und mehr "alleiniges Beurteilungskriterium (ist), der Richter vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB auszugehen hat" (BGHSt 37, 231, 239).
3.
Entscheidendes Gewicht kommt deshalb hiernach der Frage zu, ob Feststellungen, die zur Täterpersönlichkeit, zum Tatgeschehen und zum Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat getroffen werden können, ausreichend sind, um die aufgrund einer BAK von 2 %o und mehr bestehende Vermutung für eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit zu widerlegen. Diese Frage kann letztlich nur nach den Umständen des Einzelfalles beantwortet werden, wobei alle psychopathologischen bzw. psychodiagnostischen Kriterien zu berücksichtigen sind, die dem Gericht als Beurteilungsgrundlage zur Verfügung stehen.
a)
Die grundsätzliche Bedeutung psychopathologischer Kriterien im Rahmen der Schuldfähigkeitsbeurteilung hat der 4. Strafsenat nie in Zweifel gezogen. Soweit er allerdings diesen Kriterien gegenüber der BAK eine "allenfalls untergeordnete Rolle" zugewiesen und im Ergebnis eine BAK von 2 %o und mehr als "einzigen berücksichtigungsfähigen Umstand angesehen hat, der unter Beachtung des Zweifelsgrundsatzes zur Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB führt" (BGHSt 37, 231, 244), hält er daran so nicht fest. Er verweist indes darauf, daß er auch schon in seiner bisherigen Rechtsprechung der BAK entgegen der Annahme des 1. Strafsenats eine quasi absolute Indizwirkung unter völliger Vernachlässigung des Leistungsverhaltens nicht beigemessen hat. In der Entscheidung BGHSt 37, 231 hat der Senat ausdrücklich eine Beurteilung der Steuerungsfähigkeit eines alkoholisierten Täters nach psychopathologischen Kriterien nicht ausgeschlossen, sondern auf die Möglichkeit hingewiesen, durch eine subtile Psychodiagnostik "aus dem Erscheinungsbild, dem (Leistungs-)Verhalten des Täters und sonstigen Umständen (...) sichere Rückschlüsse auf ein erhaltengebliebenes oder beeinträchtigtes Hemmungsvermögen zu ziehen" (a.a.O. S. 241). Ebenso hat der Senat etwa in der Entscheidung BGHR StGB § 21 BAK 29 die Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit durch das Tatgericht in einem Fall gebilligt, in dem sich die Angaben des Angeklagten zu seinem Alkoholkonsum in jeder Hinsicht einer Eingrenzung entzogen, die Tatopfer aber "keine irgendwie gearteten Beeinträchtigungen" des Angeklagten bemerkt hatten und dieser sich "unauffällig und situationsgerecht verhalten" hatte.
b)
Welche der genannten psychopathologischen Kriterien einzeln oder in ihrer Gesamtschau aussagekräftig genug sind, um die aus der BAK resultierende Vermutung der Voraussetzungen des § 21 im Einzelfall zu widerlegen, läßt sich, solange sich in der medizinisch-psychiatrischen Wissenschaft insoweit noch keine allgemein anerkannten Erkenntnisse herausgebildet haben, nicht abstrakt bestimmen. Auch das Revisionsgericht vermag deshalb insoweit keine allgemeinverbindlichen Leitlinien vorzugeben. Der Senat verhehlt nicht seine Besorgnis, daß den psychopathologischen Kriterien ein allzu großes Gewicht beigemessen werden könnte. Dies ist deshalb bedenklich, weil es Versuche, Personen einer gleichmäßig hohen Alkoholisierung auszusetzen und die Auswirkungen auf ihr Verhalten zu beobachten, nicht gibt und aus ethischen Gründen auch nicht geben kann.
c)
Allgemein lassen sich daher höchstens einige Grundsätze aufstellen: Umstände, die im konkreten Tatgeschehen und/oder in der Täterpersönlichkeit gefunden werden und gegen eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit sprechen können, sind etwa - wie der 3. Strafsenat in seinem Antwortbeschluß vom 30. Oktober 1996 - 3 ARs 17/96 - zu Recht bemerkt -, eine schnelle Situationserkennung und angepaßte Reaktion auf neue, plötzlich hervortretende Situationen im Rahmen komplexer Handlungsabläufe. Umgekehrt hat der Tatrichter bei seiner Beurteilung zu beachten, daß - wie die Anhörung der vom 1. Strafsenat einvernommenen Sachverständigen bestätigt hat - ein unauffälliges "motorisches, eingeschliffenes, unreflektiertes Verhalten" eine alkoholbedingt erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht ausschließt (BA S. 41/42). Dies zieht auch der anfragende Senat nicht in Zweifel. Damit steht die Rechtsprechung des 4. Strafsenats in Einklang, der auch den Umständen der Tatausführung, welche auf "schlichten Handlungsmustern" beruht (z.B. Schlagen, Treten, Würgen), die Eignung abspricht, die Indizfunktion einer hohen BAK zu entkräften (BGH NStZ 1996, 227). Die Überzeugung des Tatrichters, trotz einer BAK von 2 %o und mehr sei die Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht erheblich eingeschränkt gewesen, ist deshalb nur dann rechtsfehlerfrei, wenn das Urteil erkennen läßt, daß sich der Tatrichter des Umstandes bewußt ist, daß ein ungestörtes Leistungsverhalten nicht ohne weiteres geeignet ist, die durch die BAK begründete Vermutung auszuräumen (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Juni 1996 - 4 StR 263/96); dabei hat er auch zu bedenken, daß das Leistungsverhalten unter Umständen nur wenig darüber auszusagen vermag, ob der Täter trotz hoher alkoholischer Beeinflussung noch über die voll erhalten gebliebene Fähigkeit verfügte, den Tatanreizen zu widerstehen.
4.
Zusammenfassend hält der Senat deshalb daran fest, daß bei BAK-Werten von 2 %o an aufwärts eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit ernstlich in Betracht zu ziehen und für den Fall, daß - wie in aller Regel - keine sicheren Anhaltspunkte für eine Verneinung dieses Zustandes vorliegen, die Vorschrift des § 21 StGB anzuwenden ist. Er stellt aber klar, daß es sich hierbei um eine aufgrund des Zweifelssatzes getroffene, mithin juristisch - normative Bewertung handelt, dagegen nicht um eine vom Sachverständigen zu verantwortende medizinisch-psychiatrische Feststellung.
Desweiteren sieht sich der Senat zu dem klarstellenden Hinweis veranlaßt, daß er die BAK von 2 %o nicht als "unteren Grenzwert" in dem Sinn versteht, daß bei darunterliegenden Werten eine alkoholbedingt erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht in Betracht zu ziehen ist oder gar ausscheidet. Eine solche Bedeutung hat der Senat dem BAK-Wert von 2,0 %o auch bisher nicht beigemessen. So hat er - wie auch der anfragende Senat nicht verkennt (vgl. BA S. 32) - wiederholt entschieden, daß bei jugendlichen und heranwachsenden Tätern auch schon eine geringere Alkoholisierung zu einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führen könne (zuletzt Senatsurteil vom 30. Mai 1996 - 4 StR 109/96). Bietet der Täter deshalb deutliche Anzeichen alkoholischer Beeinflussung, so muß der Tatrichter auch dann die Anwendung des § 21 StGB prüfen und im Urteil erörtern, wenn die BAK den Wert von 2 nicht erreicht.
Einer Stellungnahme dazu, ob "Gründe der Verfahrensökonomie" es - wie der anfragende Senat meint (BA S. 55) - angebracht erscheinen lassen, in Fällen der "Alltagskriminalität" (richtig wohl: Klein- und mittleren Kriminalität) bei Feststellung einer BAK von 2 %o und mehr die Regelung des § 21 StGB "eher schematisch" anzuwenden, enthält sich der Senat. Er weist lediglich auf die rechtlichen Bedenken hin, die sich aus unterschiedlichen Anforderungen an die Feststellung der Voraussetzungen des § 21 StGB je nach Einstufung der betreffenden Tat als der leichten, mittleren oder schweren Kriminalität zugehörig ergeben. Davon abgesehen vermag der Senat auch nicht zu erkennen, daß die Tatgerichte in nennenswert größerem Umfang als bisher medizinisch-psychiatrische Sachverständige zur Schuldfähigkeitsbeurteilung hinzuzuziehen haben, wenn sie den psychopathologischen Kriterien gegenüber der BAK Bedeutung bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 21 StGB einräumen.
Steindorf
Maatz
Kuckein
Solin-Stojanovic