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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.10.1992, Az.: 1 StR 399/92

Verurteilung wegen Totschlags; Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ; Ausschluss einer alkoholbedingten Schuldunfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.10.1992
Aktenzeichen
1 StR 399/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 11964
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Passau - 26.02.1992

Fundstelle

  • NStZ 1993, 278-279 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Prozessführer

Erwin B. aus T., dort geboren am ... 1952

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Bemessung des stündlichen Abbauwerts bei einem Alkoholiker.

  2. 2.

    Sieht der Tatrichter die Voraussetzungen des § 21 StGB als gegeben an und macht er deshalb von der Möglichkeit Gebrauch, die Strafe nach § 49 I StGB zu mildern, so ist er gleichwohl nicht gehalten, einen minder schweren Fall (hier: des Totschlags) anzunehmen.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Grund der Verhandlung vom 15. September 1992
in der Sitzung vom 13. Oktober 1992
woran teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Wahl als beisitzende Richter
Bundesanwalt ... in der Verhandlung
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt ... als Verteidiger in der Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 26. Februar 1992 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte, der alkoholbedingt vermindert schuldfähig war, die Ehefrau des Nebenklägers, mit der er intime Beziehungen unterhalten hatte, umgebracht. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2

I.

Wie auch der Generalbundesanwalt meint, weist der Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Vergeblich macht die Revision geltend, es sei zumindest nicht auszuschließen, daß der Angeklagte alkoholbedingt schuldunfähig i.S.v. § 20 StGB war:

3

1.

Die Revision beanstandet zu Unrecht, daß sich die Strafkammer ohne weitere Erwägungen dem "überzeugenden" Gutachten des zu dieser Frage gehörten Sachverständigen Dr. Bo. angeschlossen hat. Das ist in einem Fall der vorliegenden Art zulässig, wenn der Tatrichter seiner Verpflichtung nachkommt, die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen des Gutachtens und die vom Sachverständigen daraus gezogenen Schlußfolgerungen insoweit mitzuteilen, als dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (BGH NJW 1989, 176, 178 m.w.Nachw.). Dem entspricht das angefochtene Urteil, in dem die Strafkammer das vom Sachverständigen in der Hauptverhandlung erstattete Gutachten ausführlich wiedergibt.

4

2.

Erfolglos wendet sich die Revision gegen die Auffassung der Strafkammer, trotz erheblicher Alkoholisierung sei der Angeklagte - der einsichtsfähig geblieben sei - nicht steuerungsunfähig gewesen.

5

a)

Dem Angeklagten wurde fast 12 Stunden nach Begehung der Tat eine Blutprobe entnommen, die eine Blutalkoholkonzentration von 0,7 Promille ergab. Dabei ist ein Nachtrunk von einer Flasche Bier zu berücksichtigen. Bei der Rückrechnung legt die Strafkammer im Anschluß an das Gutachten, das der Sachverständige in der Hauptverhandlung erstattete, außer einem einmaligen Sicherheitszuschlag von 0,2 Promille einen stündlichen Abbauwert von 0,29 Promille zugrunde. Diesen erhöhten Abbauwert setzte der Sachverständige an, weil er den Angeklagten als Alkoholiker ansah. Er berief sich insoweit auf neuere Untersuchungen (Haffner u.a. BA 1992, 53; in gleichem Sinne schon Haffner u.a. BA 1991, 46), die in Zweifel ziehen, daß ein stündlicher Abbauwert von 0,2 Promille, wie ihn die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NStZ 1986, 114 Nr. 2; BGHSt 37, 231, 237; ebenso Salger DRiZ 1989, 174, 175) auf der Grundlage des Gutachtens von Gerchow u.a. in BA 1985, 77 annimmt, ausreicht, um angesichts der beschleunigten Athanolelimination bei Alkoholikern eine Benachteiligung dieser Personengruppe bei der Berechnung der maximalen Tatzeit-Blutalkoholkonzentration mit genügender Sicherheit auszuschließen. Demgemäß errechnet die Strafkammer für die Tatzeit eine maximale Blutalkoholkonzentration von 3,97 Promille.

6

Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, die Reichweite der vom Landgericht angeführten Untersuchungen zu beurteilen (zum Alkoholabbau bei Alkoholikern vgl. auch Gerchow u.a. BA 1985, 77, 83, 90 unter Hinweis auf Bonnichsen u.a. BA 1968, 301). Denn in Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen nimmt die Strafkammer rechtsfehlerfrei an, daß die Voraussetzungen des § 20 StGB nicht vorlagen:

7

Die Rückrechnung erstreckt sich hier auf eine besonders lange Zeit. Je weiter der Zeitpunkt der Blutentnahme von der Tatzeit entfernt ist, desto geringer wird aber die Aussagekraft der errechneten Blutalkoholkonzentration und desto mehr gewinnen andere Beweisanzeichen für die Beurteilung der Schuldfähigkeit an Bedeutung (BGHSt 35, 308, 315;  36, 286, 289 [BGH 31.10.1989 - 1 StR 419/89];  ebenso v. Gerlach BA 1990, 305, 310). Zunehmendes Gewicht erlangen dann die objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild und das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat beziehen. Die Strafkammer hat unter Einbeziehung der von ihr angenommenen Blutalkoholkonzentration eine eingehend begründete Gesamtschau solcher Umstände vorgenommen. Ihre Überzeugungsbildung, die ergibt, daß das Hemmungsvermögen des Angeklagten keinesfalls aufgehoben war, ist um so weniger zu beanstanden, als es sich um ein Tötungsverbrechen handelte, bei dem ein ansprechbarer Täter eine besonders hohe Hemmschwelle zu überwinden hat (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1991 - 1 StR 482/91 - sowie Beschluß vom 23. Juni 1992 - 5 StR 280/92).

8

b)

Auch sonst begegnen die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Schuldfähigkeit des Angeklagten lediglich als vermindert i.S.v. § 21 StGB ansieht, keinen rechtlichen Bedenken. Soweit eine auf das unmittelbare Tatgeschehen beschränkte Erinnerungslücke vorliegt, ist den Urteilsgründen zu entnehmen, daß die Strafkammer ein bloßes Verdrängen belastender Umstände annimmt (vgl. dazu Langelüddeke/Bresser, Gerichtliche Psychiatrie 4. Aufl. S. 44 f., 259 sowie Rasch NJW 1980, 1309, 1312) [BVerfG 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79].

9

II.

Entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts hält auch der Strafausspruch der Nachprüfung stand.

10

1.

Wie erwähnt, hält die Strafkammer die Voraussetzungen des § 21 StGB für gegeben. Von der Möglichkeit, die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern, hat sie Gebrauch gemacht. Trotz verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten hat sie indes einen minder schweren Fall im Sinne der zweiten Alternative des § 213 StGB, wie er hier allein in Betracht kommt, verneint. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

11

a)

Der Senat teilt nicht die Besorgnis der Revision, die Strafkammer habe den Rechtsbegriff eines (sonstigen) minder schweren Falles i.S.v. § 213 StGB unzutreffend definiert, indem sie es als "nicht gerecht" bezeichnet, den entsprechenden "Ausnahmestrafrahmen" anzuwenden. Wie die Urteilsgründe ergeben, hat sie die gebotene "Gesamtbetrachtung" aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte vorgenommen. Dabei ist nicht außer Betracht geblieben, daß er nicht nur bei Begehung der Tat unter erheblichem Alkoholeinfluß stand, sondern daß bei ihm auch ein Alkoholismus vorlag, der zur Tatzeit "echte Krankheitszüge" trug: Nachdem es ihm im vorangegangenen Jahr gelungen war, sich vom Alkohol zu lösen, kam es während seines Zusammenlebens mit der Geschädigten - die selbst reichlich Alkohol trank - zu einem Suchtrückfall.

12

b)

Ist der Tatrichter der Auffassung, die Voraussetzungen des § 21 StGB seien gegeben, und sieht er deshalb Anlaß, die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern, so ist er gleichwohl nicht gehalten, einen minder schweren Fall anzunehmen. Auch in diesem Zusammenhang darf zwar die Minderung des Hemmungsvermögens nicht deshalb, weil sie auf Alkoholmißbrauch beruht, von vornherein außer Betracht bleiben. Doch hängt die Beurteilung der Frage, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, von einer Gesamtwertung aller Umstände ab, die unter dem Aspekt der Schuld (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB) dem konkreten Fall sein Gepräge geben (BGH NJW 1986, 793 f. [LG Niedersachsen 16.03.1984 - 6 O 58/84]). Im vorliegenden Fall weist die tatrichterliche Entscheidung keinen Ermessensfehler auf. Mit eingehender Begründung nimmt die Strafkammer an, die Einschränkung der Schuldfähigkeit vermöge weder allein noch zusammen mit anderen Milderungsgründen, zu denen sie die spannungsgeladene, suchtrückfallbedingte Situation rechnet, "einen ausreichenden Schluß" auf das Vorliegen eines minder schweren Falles zu rechtfertigen.

13

Es ist auch - entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts - nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer der alkoholbedingten Minderung des Hemmungsvermögens deshalb geringeres Gewicht beimißt, weil der Angeklagte sein aggressives Verhalten unter Alkoholeinfluß und seine Bereitschaft, dann gewaltsam vorzugehen, gekannt habe (UA S. 36). Die entsprechende Neigung des Angeklagten ist durch die Feststellungen belegt: In den letzten Wochen vor der Tat kam es auf Grund von Alkoholmißbrauch des Angeklagten zu tätlichen Auseinandersetzungen, in deren Verlauf er die Geschädigte - manchmal auch ihren Ehemann - heftig schlug; wenige Tage vor Begehung der Tat warf er sogar ein Messer nach ihr. Einer seiner Vorstrafen liegt zugrunde, daß er einmal in alkoholisiertem Zustand mit einer Hartholzstange auf seinen beinamputierten Vater und auch auf seine Mutter eingeschlagen hatte. Richtig ist, daß die Strafkammer an dieser Stelle nicht ausdrücklich sagt, dem Angeklagten gereiche das Herbeiführen des Zustands, der seine Schuldfähigkeit verminderte, nicht in vollem Umfang zum Vorwurf, weil er in der Zeit vor Begehung der Tat wieder in schwerem Maße alkoholabhängig geworden war. Doch hält es der Senat für ausgeschlossen, bei der Prüfung eines minder schweren Falles sei übersehen worden, daß beim Angeklagten wieder ein Hang zum übermäßigen Alkoholkonsum bestand, der ihm nicht ohne weiteres erschwerend angelastet werden durfte (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 12. Oktober 1984 - 2 StR 546/84 = StV 1985, 102 sowie BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 19). Die Strafkammer hebt bei Erörterung der Schuldfähigkeit hervor, selbst in dem psychischen Zustand, der seine Steuerungsfähigkeit verminderte - geprägt von Eifersucht "und im Suchtrückfall" -, sei vorwerfbar, daß sich der Angeklagte ohne irgendeine Selbstzügelung seiner aggressiven Stimmung hingab (UA S. 33). Weiter legt die Strafkammer im Rahmen der Prüfung eines minder schweren Falles dar, für den Angeklagten sei die Konfliktsituation, die zur Tat führte, vorhersehbar und vermeidbar gewesen (UA S. 36 f.). Die bloße Beeinträchtigung der Widerstandskräfte gegen die Alkoholaufnahme beseitigt aber, wie der Senat in seinem Urteil vom 24. September 1991 - 1 StR 480/91 - ausgesprochen hat, die Vorwerfbarkeit nicht - "der Umstand mag im Einzelfall vom Tatrichter berücksichtigt werden". Das ist hier geschehen.

14

2.

Auch im übrigen enthält die Bemessung der Strafe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Zu seinen Gunsten berücksichtigt die Strafkammer bei der Strafzumessung im engeren Sinne erneut, daß er in einem Zustand handelte, der seine Schuldfähigkeit verminderte (UA S. 44).

15

III.

Schließlich begegnet auch der Maßregelausspruch keinen rechtlichen Bedenken.

Gribbohm
Maul
Foth
Granderath
Wahl