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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.10.1984, Az.: 2 StR 546/84

Vorwerfbarkeit überhöhten Alkoholgenusses

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.10.1984
Aktenzeichen
2 StR 546/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 14741
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bonn - 04.04.1984

Fundstelle

  • NStZ 1985, 447-448

Verfahrensgegenstand

Räuberischer Angriff auf einen Kraftfahrer u.a.

Prozessführer

1. Volker Joachim F. aus D., geboren am ... 1959 in B., zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. Frank Ingo F. aus B., geboren am ... 1965 in B., zur Zeit in Untersuchungshaft,

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 12. Oktober 1984
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 4. April 1984, soweit es sie betrifft, in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

1

I.

Die Rechtsmittel der Angeklagten sind im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richten. Die Strafaussprüche gegen sie müssen hingegen aufgehoben werden.

2

1.

Die Jugendkammer lehnt eine Strafrahmenmilderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB beim Angeklagten Volker F. mit der Begründung ab, der Angeklagte habe bereits mehrfach unter erheblicher Alkoholeinwirkung Straftaten begangen. Dabei prüft sie nicht, ob dem Angeklagten der erhebliche Alkoholgenuß in vollem Umfang vorgeworfen werden kann. Das war hier aber für die Bestimmung des dem Schuldgehalt der Tat entsprechenden Strafrahmens notwendig. Der Angeklagte wuchs in sehr ungüstigen familiären Verhältnissen auf. Bereits seine Eltern sprachen erheblich dem Alkohol zu. Er selbst konsumierte seit seinem 15. Lebensjahr häufig in großem Umfang Alkohol und wurde im Jahre 1976 wegen einer akuten Alkoholvergiftung in ein Krankenhaus eingeliefert. Sein Arbeitgeber war Alkoholiker und hielt auch ihn weiter zum Trinken an. Als sein Versuch, vom Alkohol loszukommen, im Jahre 1979 mißlang und seine Freundin sich deshalb von ihm trennte, unternahm er einen Selbstmordversuch, bei dem er sich schwerste Verletzungen zuzog. Auch in der Folgezeit gelang es dem Angeklagten nicht, den Alkohol zu meiden. Unter diesen Umständen hätte das Landgericht prüfen müssen, ob sich beim Angeklagten nicht bereits seit seiner frühesten Jugend ein Hang zum Alkohol entwickelt hatte, der ihn weitgehend beherrschte und ihm nicht ohne weiteres erschwerend angelastet werden darf.

3

2.

Bei der Bemessung der Jugendstrafe, die das Landgericht gegen den Angeklagten Frank F. verhängt, prüft es nicht, ob der schwere Raub als minder schwerer Fall bewertet werden kann. Eine solche Prüfung war hier aber schon deswegen geboten, weil die Jugendkammer die Tat bei dem erwachsenen Mittäter als minder schwer angesehen hat. Wenn auch bei der Verhängung von Jugendstrafen die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts nicht gelten, so müssen doch auch dort dem Angeklagten günstige Umstände, die bei einem Erwachsenen die Anwendung eines geänderten Strafrahmens rechtfertigen könnten, angemessen berücksichtigt werden (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BGH, Beschluß vom 27. Januar 1984 - 2 StR 820/83; BGH Strafverteidiger 1981, 26; 1982, 473).

4

Zutreffend weist die Revision auch darauf hin, daß die Annahme der Jugendkammer, der Angeklagte habe eine frühere Tat, die zu seiner Verurteilung vom 18. April 1983 zu zwei Wochen Jugendarrest führte, ebenfalls in stark alkoholisiertem Zustand begangen, in den Gründen des genannten und in der Hauptverhandlung verlesenen Urteils keine Stütze findet.

Mösl
Maier
Theune
Niemöller
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