Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.10.1991, Az.: 1 StR 482/91
Revision gegen die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags; Voraussetzungen für das Vorliegen verminderter Schuldfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.10.1991
- Aktenzeichen
- 1 StR 482/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 17098
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Schweinfurt - 02.05.1991
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1992, 17
Verfahrensgegenstand
Versuchter Totschlag u.a.
Prozessführer
Wolfgang W. aus G., geboren am ... 1959 in St.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 8. Oktober 1991,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Granderath, Dr. Brüning, Dr. Beyer, Dr. Wahl als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin ... als Verteidigerin,
Justizamtsinspektorin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 2. Mai 1991 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung (gegenüber dem Zeugen H.) und wegen versuchten Totschlags (gegenüber dem Zeugen P.) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.
Die Rüge, mit der sich die Revision gegen die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags wendet, ist unbegründet.
Für den Fall, daß lediglich verminderte Schuldfähigkeit angenommen werden sollte, beantragte die Verteidigung die Anhörung des Zeugen B. - eines Polizeibeamten - dazu, daß der Angeklagte am Hinterkopf eine Platzwunde hatte, sowie die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens dazu, daß diese Verletzung zusammen mit dem Alkoholgenuß und dem Affektzustand, in dem er sich im Tatzeitpunkt befand, zur Schuldunfähigkeit führte. Diesen Antrag hat die Strafkammer abgelehnt, weil die in das Wissen dieses Zeugen gestellte Tatsache als wahr unterstellt werde; im übrigen sei durch das frühere Gutachten - erstattet durch Prof. Dr. S. - bereits das Gegenteil der behaupteten Tatsache erwiesen.
Was die Wahrunterstellung angeht, rügt die Revision zu Recht einen Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO. Unter den gegebenen Umständen war das Vorbringen der Verteidigung in ihrem Beweisantrag dahin auszulegen, daß behauptet wurde, die Kopfplatzwunde sei schon vor Tatbegehung entstanden. Dagegen nimmt das Landgericht in den Urteilsgünden an, dies sei erst danach geschehen, indem der Angeklagte - auf dem Heimweg nach der Tat - "unterwegs hinfiel und sich dabei eine Verwundung am Hinterkopf zuzog" (UA S. 24). Auf diesem Mangel beruht das angefochtene Urteil jedoch nicht. Ihm ist zu entnehmen, daß der gehörte Sachverständige die Frage der Schuldfähigkeit unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten begutachtet hat. Dabei hat er sich ersichtlich auch mit der Möglichkeit befaßt, der Angeklagte habe vor Tatbegehung - nur dann vermochte diese Verletzung die Schuldfähigkeit zu beeinflussen - eine Kopfplatzwunde erlitten (vgl. UA S. 36).
Ein Mangel, der Anlaß zur Anhörung eines weiteren Sachverständigen gegeben hätte, tritt nicht zutage (vgl. § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO).
2.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat weder zum Schuldspruch noch zum Rechtsfolgenausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das gilt entgegen der Meinung der Revision auch, soweit das Landgericht - das die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten als erheblich vermindert ansieht (§ 21 StGB) - für ausgeschlossen hält, daß er bei Begehung der Taten schuldunfähig war.
Die Strafkammer stellt ohne Rechtsirrtum fest, daß die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit 3,2 %o betrug und daß er sich bei Begehung der Taten in einem Zustand heftiger affektiver Erregung befand. Bei Würdigung dieser Alkoholisierung hat sie nicht übersehen, daß im allgemeinen bei einem Blutalkoholwert von 3 %o an Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB in Betracht gezogen werden muß. Bei beiden Taten handelte es sich allerdings um schwere Angriffe gegen Leib und Leben, Delikte, bei denen bei einem ansprechbaren Täter eine besonders hohe Hemmschwelle überwunden werden muß (vgl. Salger in Festschrift für Pfeiffer, 1988 S. 379, 389; v. Gerlach in Ebert, Aktuelle Probleme der Strafrechtspflege, 1991 S. 165, 175; BGH, Urt. vom 28. Juni 1968 - 4 StR 226/68; BGH NStZ 1981, 298, 299; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 9, 16; BGH StV 1989, 387). Einen im Hinblick hierauf erhöhten indiziell bedeutsamen Wert erreichte die beim Angeklagten gegebene Blutalkoholkonzentration nicht.
Wie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt ist, ist bei Prüfung der Schuldunfähigkeit neben der Höhe des Blutalkoholwertes auch das vor, bei und nach der Tat gezeigte Verhalten des Täters zu berücksichtigen. Dabei liegt das entscheidende Gewicht darauf, alle wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände gegeneinander abzuwägen, die sich auf das Erscheinungsbild und das Gesamtverhalten des Täters beziehen; im Rahmen dieser Prüfung kann der Alkoholgewöhnung des Täters besondere Bedeutung zukommen (vgl. BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 1; BGH StV 1989, 387; BGH NStZ 1991, 126, 127 [BGH 22.11.1990 - 4 StR 431/90]; BGH, Urt. vom 28. August 1991 - 3 StR 377/90). Das Revisionsgericht hat zu prüfen, ob der Tatrichter auf dem Hintergrund der allgemeinen medizinischen Erkenntnisse und Erfahrungen die richtigen Maßstäbe angelegt hat (v. Gerlach a.a.O. S. 185). Hiernach weist die angefochtene Entscheidung keinen Rechtsfehler auf:
Auf Grund einer eingehenden Gesamtwürdigung, die mit gesicherten Erkenntnissen vereinbar ist, ist die durch zwei sehr erfahrene Sachverständige beratene Strafkammer "unter Berücksichtigung der Blutalkoholkonzentration" und aller Umstände, die das Erscheinungsbild und das Verhalten des trinkgewohnten Angeklagten vor, während und nach seinen Taten prägten, zu der Überzeugung gelangt, daß er bei Begehung der Taten nicht schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB war (UA S. 34). Der Sachverständige Prof. Dr. S. hat allerdings ausgeführt: Falls eine echte Amnesie - wie sie der Angeklagte behauptet hatte - zu bejahen wäre, hätte dies zur Folge, daß er sich zur Tatzeit in einem affektiv und durch Alkohol bedingten Dämmerzustand befand, für den die Voraussetzungen des § 20 StGB nicht ausgeschlossen werden könnten. Das Landgericht, dem die Bewertung der entsprechenden Umstände oblag, stellt jedoch rechtsfehlerfrei fest, die vom Angeklagten vorgebrachte Erinnerungslosigkeit beruhe nur auf Verdrängung; das Tatgeschehen sei ursprünglich in sein Bewußtsein eingegangen und willentlich durch ihn gesteuert abgelaufen. Hierbei war für die Strafkammer von wesentlicher Bedeutung, daß der Angeklagte kurze Zeit nach den Taten - nachdem er polizeilich festgenommen worden war - noch über Erinnerung an das Tatgeschehen verfügte.
Es widerspricht dieser Beurteilung nicht, daß die Strafkammer in anderem Zusammenhang (soweit es um das versuchte Tötungsverbrechen gegenüber dem Zeugen P. geht) ein Handeln aus niedrigen Beweggründen im Sinne des Mordtatbestandes verneint mit der Begründung, infolge seiner starken Erregung habe der Angeklagte seine Antriebskräfte, "die aus dem Motivbündel Wut, Enttäuschung, Verärgerung und Rache bestanden", zwar dumpf erahnt, aber nicht so gedanklich beherrscht und vom Willen gesteuert in sich aufgenommen, daß sie für ihn beeinflußbar gewesen wären (UA S. 22, 37/38). Im Hinblick auf diese Mordqualifikation hat das Gericht zu entscheiden, ob der Täter in der Lage war, diejenigen Antriebskräfte, die sich als niedrige Beweggründe im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB darstellen, gedanklich zu erfassen und willensmäßig zu steuern, so daß ihm die besondere Verwerflichkeit seines Tuns zum Vorwurf gemacht werden kann (vgl. dazu BGH NStZ 1989, 363). Die Strafkammer vermochte nicht sicher festzustellen, daß das Handeln des Angeklagten von einer solchen Motivation getragen war. Hingegen geht es bei den §§ 20, 21 StGB um die Frage, ob das Hemmungsvermögen des Täters in bezug auf die Tat selbst - hier: die Tötungshandlung - eingeschränkt war. Insoweit war also nur zu entscheiden, ob der Angeklagte, der die erforderliche Unrechtseinsicht hatte, dem Tatanreiz selbst noch widerstehen konnte.
Granderath
Brüning
Beyer
Wahl