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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.08.1991, Az.: 3 StR 377/90

Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen rechtlichen Bewertung der Alkoholisierung von Angeklagten; Wirkungen einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.08.1991
Aktenzeichen
3 StR 377/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 16123
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf - 08.06.1990

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub

Prozessführer

1. Kurt Otto T.-G. aus D., dort geboren am 10. April 1959,

2. Thomas Ralf Michael L., geborener F. aus D., geboren am 26. Februar 1958 in M.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 28. August 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,
die Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Dr. Rissing-van Saan, Dr. Blauth, Terno als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ...als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin ...als Verteidigerin des Angeklagten T.-G.,
Rechtsanwalt ...als Verteidiger des Angeklagten ...,
Justizamtsinspektorin ...als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Juni 1990 werden verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes je zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 25 Abs. 2 StGB). Gegen dieses Urteil richten sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten. Sie sind unbegründet. Der Erörterung bedarf lediglich die rechtliche Bewertung der Alkoholisierung der Angeklagten.

2

a)

Die Strafkammer schließt aus, daß die Angeklagten bei dem Raubüberfall auf den Schwerbehinderten Zeugen M. infolge des genossenen Alkohols schuldunfähig waren. Die etwa zwei Stunden nach der Tat entnommenen Blutproben ergaben bei dem Angeklagten T.-G. 3,31 %o, bei dem Angeklagten L. 3,27 %o. Die Strafkammer unterläßt die an sich gebotene Rückrechnung des Blutalkoholgehalts auf die Tatzeit. Auf diesem Fehler beruht das Urteil jedoch nicht. Die Strafkammer hat bei der Prüfung der Schuldfähigkeit trotz der sich aus den Blutproben ergebenden hohen, über 3 %o liegenden Alkoholisierung der Angeklagten zu Recht das entscheidende Gewicht darauf gelegt, alle wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände gegeneinander abzuwägen, die sich auf das Erscheinungsbild und das überlegte Verhalten der alkoholgewohnten Angeklagten vor, während und nach der Tat bezogen (vgl. BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 4 und 9). Dabei hat sie sich der Hilfe eines Sachverständigen bedient und auch die Aussagen der Polizeibeamten berücksichtigt, mit denen sich die Angeklagten unmittelbar vor der Tat und bei der späteren Festnahme unterhalten haben. Die daraus gewonnene Überzeugung, daß die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten nicht vollständig aufgehoben war, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

3

b)

Auch die Strafzumessung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

4

Das Landgericht hat den Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB nach den §§ 21, 49 StGB gemildert und einen minder schweren Fall nach § 250 Abs. 2 StGB verneint. Zwar kann schon die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit Anlaß für die Annahme eines minder schweren Falls sein (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 21 Rdn. 7). Anhaltspunkte dafür, daß die Strafkammer dies verkannt haben könnte, bestehen nicht. Sie sind nicht schon deshalb gegeben, weil die Strafkammer nicht ausdrücklich sagt, daß ihr diese Wertungsmöglichkeit bekannt ist.

5

Die Strafkammer hat einen minder schweren Fall verneint, weil die erheblich vorbestraften Angeklagten den schweren Raub trotz laufender Bewährungen in besonders brutaler Weise begangen (Verwirklichung der Nr. 2 und der Nr. 3 des § 250 Abs. 1 StGB) und eine menschenverachtende Einstellung gegenüber dem schwer verletzten Tatopfer dadurch gezeigt haben, daß sie es in die Urinrinne der Toilette gerollt und dort liegen gelassen haben. Diese Wertung hielt sich im Rahmen des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsspielraums. Nach dem Inhalt der Strafzumessungserwägungen ist nicht zu besorgen, daß die Strafkammer einer durch die Trunkenheit mit bedingten Art der Tatausführung rechtsfehlerhaft ein zu großes Gewicht beigemessen hätte (vgl. BGHR StGB § 21 Strafzumessung 9).

Ruß
Kutzer
Rissing-van Saan
Blauth
Terno