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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.06.1968, Az.: 4 StR 226/68

Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens; Grundlagen der Darlegung von Revisionsgründen im Strafprozess; Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.06.1968
Aktenzeichen
4 StR 226/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 14352
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Dortmund - 05.02.1968

Verfahrensgegenstand

Versuchter Totschlag

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 28. Juni 1968,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Sanders als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Faller,
Bundesrichter Mayr,
Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel,
Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei den Landgericht in Dortmund vom 5. Februar 1968 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten den Rechtsmittels.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Gefängnisstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

2

Er hat versucht, den Autohändler B. durch einen gezielten Beilhieb gegen dessen Kopf zu töten.

3

Die Revision des Angeklagten ist auf das Strafmaß beschränkt und nicht weiter begründet worden. Es mag zweifelhaft sein, ob damit der Vorschrift des § 344 StPO Genüge getan ist. Die Revision ist jedenfalls unbegründet; denn gegen den Strafausspruch bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

4

Die Strafzumessung obliegt grundsätzlich dem Tatrichter. Das Revisionsgericht kann sie nur beanstanden, wenn sie auf rechtsirrigen Erwägungen beruht. Das ist nicht der Fall.

5

1.)

Ohne Rechtsfehler hat das Schwurgericht angenommen, daß der Angeklagte trotz des vorangegangenen Alkoholgenusses für seine Tat voll verantwortlich sei.

6

Das Schwurgericht hat die Einlassung des Angeklagten, er sei vollständig betrunken gewesen, als er am Spätnachmittag des 27. Oktober 1965 den Verkaufsplatz der Autohändler B. und K. aufgesucht habe, genau geprüft (UA S. 27 ff) und für unglaubhaft befunden. Auf Grund der Beweisaufnahme wird im Urteil festgestellt, daß der Angeklagte in der Zeit von 13 Uhr bis zur Tat, die gegen 18 Uhr begangen wurde, zunächst in einer Gastwirtschaft etwa 1 Schnaps und 2 Glas Bier und später in seinen Garten höchstens 3 bis 4 Flaschen Bier getrunken habe. Danach hat das Schwurgericht zugunsten des Angeklagten unterstellt, daß er zur Tatzeit - auch unter Berücksichtigung des inzwischen eingetretenen Alkoholabbaus - leicht angetrunken gewesen sei. Die Überzeugung des Schwurgerichts, daß dadurch die Fähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte der Tat einzusehen, nicht beeinträchtigt und seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, allenfalls geringfügig, keineswegs aber erheblich im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB vermindert gewesen sei, wird in den Urteil unter Hinweis auf zahlreiche Beweisanzeichen mit sehr eingehenden Erwägungen begründet und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Diese tatrichterliche Auffassung entspricht im übrigen dem Erfahrungssatz, daß Alkoholgenuß, falls er nicht ein starkes Übermaß erreicht, gewöhnlich die Hemmungen nicht erheblich zu lösen vermag, die jeden Menschen davon abhalten, schwerste Angriffe gegen Leib und Leben zu begehen. Der Bedeutung der Rechtsgüter, deren Verletzung in Betracht kommt, entspricht in aller Regel die Stärke des Hemmungsvermögens, das von der Rechtsordnung gefordert wird, sofern es sich nicht um eine besonders abartige Täterpersönlichkeit handelt. Zwar zeigt das Persönlichkeitsbild des Angeklagten Auffälligkeiten. Er ist von Natur aus leicht erregbar, explosiv, geltungssüchtig und neigt zu Gewalttätigkeiten, Eigenschaften, die sich nach Alkoholgenuß noch steigern. Das Schwurgericht ist aber in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen zu dem Ergebnis gekommen, daß alle diese Eigenschaften nicht zu einer "pathologischen", sondern allenfalls zu einer geringfügigen Enthemmung des Angeklagten zur Tatzeit geführt haben. Dem Angeklagten wird zwar zugebilligt, daß er "auf Grund des Vorangegangenen affektiv engagiert" gewesen sei, als er zur Tat schritt. Mit Sicherheit sei die Tat aber nicht durch eine "Affektstauung" ausgelöst worden, zumal der Angeklagte zwischen dem Zeitpunkt des Antritts der Fahrt zum Verkaufsstand der Autohändler B. und K. und der Tatbegehung genügend Gelegenheit gehabt habe, "seine Affekte abzureagieren".

7

Auch diese Erwägungen des Schwurgerichts lassen weder einen Rechtsfehler noch einen Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine zwingende Erfahrungssätze erkennen.

8

Nach alledem ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Schwurgericht den Angeklagten die Vergünstigung des § 51 Abs. 2 StGB vorsagt hat.

9

2.)

Das Schwurgericht hat den Angeklagten nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände mildernde Umstände gemäß § 213 StGB zuerkannt und außerdem von der Milderungsmöglichkeit des § 44 StGB Gebrauch gemacht. Es hat den Strafrahmen rechtlich zutreffend abgesteckt. Die für und gegen den Angeklagten sprechenden und für die Strafzumessung maßgebenden Gründe werden UA S. 34 ff im einzelnen angeführt. Den Angeklagten belastende Rechtsfehler oder Widersprüche treten dabei nicht zu Tage.

10

Bedenken könnte allenfalls erwecken, daß daß Schwurgericht bei den Straferschwerungsgründen anführt, der Angeklagte habe "mit direkten Vorsatz gehandelt, also die schwerste denkbare Schuldform verwirklicht" (UA S. 35 oben). Der Vorsatz ist schon Tatbestandsmerkmal des § 212 StGB und darf daher bei der Strafzumessung nicht noch einmal erschwerend berücksichtigt werden. Aus dem Urteilszusammenhang, insbesondere den dieser Wendung nachfolgenden Satz, ergibt sich aber, daß das Schwurgericht damit offensichtlich nur sagen wollte, der Angeklagte habe bei seiner Tat erhebliche verbrecherische Energie aufgewendet, wenn auch dem Autohändler B. dank dessen Geschicklichkeit und Reaktionsschnelligkeit nicht viel zugestoßen sei. Das konnte strafschärfend berücksichtigt werden.

11

Da der Strafausspruch auch sonst keinen Rechtsverstoß erkennen läßt, muß die Revision auf Kosten des Angeklagten verworfen worden.

Sanders
Faller
Mayr
Spiegel
Hürxthal