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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.09.1991, Az.: 1 StR 480/91

Anforderungen an die Einweisung in eine Entziehungsanstalt; Vorliegen einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit durch Alkoholgenuss

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.09.1991
Aktenzeichen
1 StR 480/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 17168
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Baden-Baden - 18.02.1991

Fundstelle

  • DAR 1992, 247 (Kurzinformation)

Verfahrensgegenstand

Schwerer räuberischer Diebstahl u.a.

Prozessführer

Hans-Dieter M., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1941 in Sch.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 24. September 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Bruning, Dr. Beyer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger, die Nebenklägerin ...,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 18. Februar 1991 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und die Einweisung in eine Entziehungsanstalt angeordnet. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte die 68 Jahre alte Nebenklägerin mit den Fäusten und einem schweren Bierkrug mißhandelt und erheblich verletzt, um den Besitz einer Geldtasche, die er dem Opfer zuvor entwendet hatte, zu verteidigen. Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich der Angeklagte allein gegen den Rechtsfolgenausspruch. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

2

Dem Angeklagten wurde erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit zugebilligt, verursacht durch Alkoholgenuß, dysphorische Stimmungslage und ein durch Schreie der Geschädigten hervorgerufenes Angstgefühl. Diese Umstände hat das Landgericht dem Angeklagten bei Prüfung eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 2 StGB und im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungserwägungen mildernd zugute gehalten. Es hat aber trotz Vorliegens des § 21 StGB einen minder schweren Fall ebenso abgelehnt wie eine Strafrahmenverschiebung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB und dazu ausgeführt, daß der durch § 21 StGB grundsätzlich verringerte Schuldgehalt der Tat durch schulderhöhende Umstände ausgeglichen sei. Das ist hier aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

3

Zutreffend weist das Landgericht darauf hin, daß sich der Schuldgehalt einer Tat nicht allein nach dem Grad der Schuldfähigkeit des Täters, sondern nach den gesamten für die Bewertung der Schuld maßgeblichen Umständen richtet (BGHSt 7, 28, 31). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Strafrahmenverschiebung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB abgelehnt werden, wenn der Täter schon früher unter Alkoholeinfluß straffällig geworden ist und deshalb wußte, daß er in einem solchen Zustand zu vergleichbaren Straftaten neigt (BGH NStZ 1986, 114, 115 m.w.Nachw.), wenn ihm die Alkoholaufnahme also als schulderhöhender Umstand angelastet werden kann. Entsprechendes gilt für die Gewichtung des § 21 StGB im Rahmen der Prüfung eines minder schweren Falles.

4

Diese Vorkenntnis des Angeklagten hat das Landgericht eingehend belegt: Der Angeklagte ist vielfach unter Alkoholeinfluß straffällig, auch gewalttätig geworden. Das wußte er; er mußte deswegen verschiedentlich wegen gefährlicher und wegen vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen Raubes verurteilt werden. Daraus durfte das Landgericht den Schluß ziehen, der Angeklagte habe damit rechnen müssen, unter Alkoholeinfluß erneut gewalttätig zu werden (zumal er damit am Tattag bereits ganz allgemein gedroht hatte).

5

Der Versagung der Strafmilderung kann allerdings entgegenstehen, daß dem Täter die Alkoholaufnahme am Tattag nicht zum Vorwurf gemacht werden kann (st. Rspr., vgl. BGH StV 1985, 102; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 19 mit Nachw.). Das ist dann der Fall, wenn er alkoholkrank ist und auf Grund unwiderstehlichen Dranges Alkohol trinkt; wenn dem chronischen Alkoholiker die Kraft fehlt, sich vom Alkohol zu lösen; wenn der Alkohol den Täter weitgehend beherrschte oder der jahrelang betriebene Alkoholmißbrauch bereits eine hirnorganische Störung hervorgerufen hat (BGHR aaO) - wenn also möglicherweise in der aktuellen Alkoholaufnahme kein schulderhöhender Umstand gesehen werden kann. Insoweit vermißt der Generalbundesanwalt eine Erörterung in den Urteilsgründen.

6

Der Senat sieht keinen Rechtsfehler. Das Landgericht hat mehrfach dargelegt, daß der Angeklagte den an sich schuldmindernden Umstand "schuldhaft und vorwerfbar herbeigeführt" habe. Auch der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt nicht, daß einer der Fälle vorliegen könnte, die von der Rechtsprechung als nicht vorwerfbares Verhalten gewertet werden. Einen alkoholbedingten Persönlichkeitsabbau sieht die sachverständig beratene Strafkammer beim Angeklagten nicht. Er ist alkoholabhängig in der Variante eines Problemtrinkers, der aus Haltlosigkeit und Willensschwäche in subjektiv als belastend empfundenen Situationen (hier aus Ärger über seine Freundin und allgemein über seine Lebenssituation) zum Alkohol greift, sich dessen im übrigen aber auch enthalten kann. Die bloße Beeinträchtigung der Widerstandskräfte gegen die Alkoholaufnahme beseitigt die Vorwerfbarkeit nicht - der Umstand mag im Einzelfall vom Tatrichter berücksichtigt werden. Andererseits sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen eines unwiderstehlichen Dranges oder Nichtanders-Könnens nicht gegeben. Desgleichen fehlt ein Zustand, der durch langjährigen Alkoholgenuß dazu geführt hat, daß dem Angeklagten die gebotene Zurückhaltung bei Beginn oder während der Alkoholaufnahme nicht mehr möglich gewesen wäre (vgl. BGHSt 35, 143, 145).

7

Die sehr ausführlichen Urteilsgründe geben Anlaß zum Hinweis auf die Ausführungen zur Urteilsabsetzung bei Meyer-Goßner in NStZ 1988, 529, 531 ff.; BGH NStZ 1985, 184; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 12; BGH, Beschl. vom 27. September 1990 - 1 StR 449/90.

Gribbohm
Ulsamer
Foth
Brüning
Beyer