Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 06.02.1980, Az.: 2 BvR 1070/79
Freiheit der Person; Freiheitsentziehung; Belange des Gemeinwohls; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Haftdauer; Gewicht des Freiheitsanspruchs; Geltung der Grundsätze
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 06.02.1980
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1070/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 11174
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln 03.07.1978 - 40-2/78, 102 Js 241/63
- OLG Köln 27.07.1979 - 2 Ws 924/78 , 2 Ws 337/79
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerfGE 53, 152 - 163
- JZ 1980, 350-351 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1980, 822-823 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 1448-1449 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1. Die Freiheit der Person spielt eine wichtige Rolle unter den Grundrechten. Nur wenn überwiegende Belange des Gemeinwohls dies zwingend gebieten, darf eine Freiheitsentziehung aufgrund eines Gesetzes angeordnet und aufrechterhalten werden.
2. Grenzen sind der Haftdauer durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gesetzt.
3. Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung.
4. Diese Grundsätze haben nicht nur für den vollstreckten Haftbefehl Geltung, sondern sind auch für einen außer Vollzug gesetzten Haftbefehl von Bedeutung.