Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.04.1994, Az.: 3 StR 73/94
Schuldfähigkeit; Blutalkoholkonzentration; Indizwirkung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.04.1994
- Aktenzeichen
- 3 StR 73/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12758
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ 1994, 481 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Die Feststellung der Schuldfähigkeit hängt davon ab, wie hoch die Blutalkoholkonzentration des Täters im Zeitpunkt der Tat war. Ist sie höher als 2 Promille, so steigt ihre Indizwirkung.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat im Strafausspruch Erfolg, im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Strafkammer hat für den Angeklagten K. eine Blutalkoholkonzentration von 2,01 o/oo zum Tatzeitende um 16.30 Uhr errechnet und im Hinblick auf die außerordentliche Trinkgewöhnung, das Fehlen von alkoholtypischen Ausfallerscheinungen und die zielgerichtete Tatausführung die Voraussetzungen erheblich verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB verneint. Dies begegnet rechtlichen Bedenken.
Bei einem länger dauernden Tatgeschehen ist die Schuld des Täters für den gesamten Zeitraum der strafrechtlich relevanten Handlungen zu untersuchen (vgl. Jähnke in LK, 11. Aufl. § 20 Rdn. 75, § 21 Rdn. 23). Nach den Feststellungen hatte der Mitangeklagte D. bereits gegen 15.00 Uhr mit dem Angriff auf das Tatopfer begonnen; wann der Angeklagte K. sich dem Vorgehen mit Vergewaltigungsabsicht angeschlossen hatte, wird nicht mitgeteilt. Nach der Tatschilderung kommt es jedoch in Betracht, daß auch seine Tatbeteiligung sich über einen Zeitraum von wenigstens einer Stunde erstreckte. Dann würde sich aber für den Tatbeginn eine um etwa 0,2 o/oo höhere Blutalkoholkonzentration errechnen. Die Urteilsgründe lassen besorgen, daß die Strafkammer dies bei der vorgenommenen Gesamtbewertung nicht bedacht hat, zumal das indizielle Gewicht des Blutalkoholwertes um so höher zu bewerten ist, je weiter er über 2 o/oo hinausgeht (BGHSt 36, 286, 288) [BGH 31.10.1989 - 1 StR 419/89]. Bei der neuerlichen tatrichterlichen Würdigung wird auch zu beachten sein, daß hohe Alkoholgewöhnung und intaktes Leistungsverhalten allein nicht ausreichen, um die volle Schuldfähigkeit des Angeklagten zu bejahen (vgl. BGHSt 37, 231; BGHR StGB § 21 BAK 6, 11 und 13), daß jedoch andererseits das Verhalten des Angeklagten K. vor dem eigentlichen Tatgeschehen für ein erhalten gebliebenes Hemmungsvermögen sprechen könnte.