Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.11.1994, Az.: 2 StR 422/94
Tötungsdelikte; Verminderte Schuldfähigkeit; Alkoholisierungsgrad; Untergrenze
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.11.1994
- Aktenzeichen
- 2 StR 422/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 12124
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Nur ab einem Alkoholisierungsgrad von 2,2 0/00 wird im Rahmen von Tötugsdelikten eine verminderte Schuldfähigkeit des Täters erwogen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Mordes und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt und eine Maßregel nach § 69 a StGB angeordnet. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Sie erstrebt mit ihrem Rechtsmittel, wie seiner Begründung zu entnehmen ist, anstelle der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung einen Schuldspruch wegen eines versuchten Tötungsdeliktes und die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Die Revision hat Erfolg.
Soweit der Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt wurde, hat das Landgericht festgestellt:
In Ausführung ihres Planes, die Gastwirtin B., die den Angeklagten kannte, in ihrer Gaststätte zu berauben, schlug der Mitangeklagte S. die Wirtin mit der Faust in den Nacken und drückte sie unter Mitwirkung des Angeklagten zu Boden. S. ließ dann von ihr ab und veranlaßte den Mitangeklagten C., sie in Schach zu halten. "Derweil rief die Wirtin lautstark um Hilfe. Daraufhin zog der Angeklagte C. ein von ihm mitgeführtes Taschenmesser mit einer Klingenlänge von 7,5 cm hervor. Als der Angeklagte G., der unmittelbar neben dem Angeklagten C. und der am Boden liegenden Wirtin stand, dieses Messer sah, forderte er den Angeklagten C. auf, dieses Messer zu Hilfe zu nehmen, um die Wirtin 'ruhigzustellen'. Spätestens auf diese Aufforderung entschloß sich der Angeklagte C., die Wirtin zu töten, um ihren Widerstand zu beenden und auf diese Weise den beabsichtigten Raub zu erleichtern. Daß auch der Angeklagte G. mit seinen an den Angeklagten C. gerichteten Worten die Tötung der Wirtin beabsichtigt hatte, konnte nicht festgestellt werden. Der Angeklagte C. kniete sich neben den Kopf der Wirtin, zog den Kopf an den Haaren hoch, stach mit Tötungsvorsatz mehrmals in den Hals und zog das Messer durch die Kehle. Als die Wirtin nicht aufhörte zu schreien, stach und schnitt der Angeklagte C. in weiterer Verfolgung seines Tötungsvorsatzes noch mehrfach in den Hals der Wirtin. Dabei rief er: 'Ich krieg die Sau schon kaputt, ich habe schon Schweine geschlachtet' ... G., der die Handlungsweise des Angeklagten C. aus nächster Nähe ... mitbekommen hatte, und der davon ausging, daß der Wirtin tödliche Verletzungen beigebracht worden waren" lief aus dem Hause. "Kurz darauf verließ auch der Angeklagte C. in dem Glauben, die Wirtin sei tot, die Gaststätte" (UA S. 23, 24).
Der Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes liegt das nachfolgende Tatgeschehen zugrunde:
Entgegen der Annahme der Angeklagten lebte Frau B. noch. Sie verließ kurz nach den Angeklagten das Haus, um in der Nachbarschaft Hilfe zu holen. Auf Aufforderung des Angeklagten lief C. hinter ihr her, "stach ihr noch mehrmals in den Hals und zog dabei das Messer auch mehrfach durch die Kehle." Frau B. "verblutete an den zahlreichen - mindestens 22 Stich-/Schnittverletzungen, die ihr der Angeklagte C. beigebracht hatte" (UA S. 25).
Für die Verneinung von Tötungsvorsatz des Angeklagten bei dem Tatgeschehen in der Gaststätte hat die Strafkammer folgende Begründung gegeben:
"Obwohl ... der Angeklagte G. nach der Überzeugung der Kammer sowohl den Angeklagten C. aufgefordert hat, von dem Messer Gebrauch zu machen, als auch die anschließende Handlungsweise und die Aussprüche des Angeklagten C. wahrgenommen hat, bestehen dennoch Zweifel, daß der Angeklagte G. schon in der Gastwirtschaft Tötungsvorsatz hatte. Zwar hätte dem Angeklagten G. schon beim Betreten der Wirtschaft bewußt sein müssen, daß ihn die Wirtin erkannte und später anzeigen würde ... Andererseits konnte der Angeklagte G. annehmen, daß die Wirtin ihm den beabsichtigten Raub nicht hätte beweisen können ... Allein aus der Aufforderung an den Angeklagten C., die Wirtin mittels des Messers ruhigzustellen, kann gleichfalls nicht zwingend auf einen beim Angeklagten G. vorhandenen Tötungsvorsatz geschlossen werden. Immerhin rief die Wirtin laut um Hilfe. Hierdurch bestand die Gefahr, daß zufällig vorbeikommende Gäste oder Besucher des Nachbarhauses draußen auf die Vorgänge im Inneren der Gaststätte aufmerksam geworden wären, wodurch das Unternehmen gefährdet gewesen wäre. Ruhigstellen hätte deshalb auch die Bedrohung mit dem Messer heißen können" (UA S. 32/33).
Den Schuldvorwurf der gefährlichen Körperverletzung hat das Landgericht darauf gestützt, daß der Angeklagte den Mitangeklagten C. "nicht an der Ausführung der Stiche und Schnitte hinderte". Dadurch habe er "gebilligt, daß der Angeklagte C. die Aufforderung nicht nur in eine Drohung mit dem Messer, sondern in eine Verletzungshandlung umsetzte" (UA S. 38).
Die wiedergegebene Beweiswürdigung und die Wertung als gefährliche Körperverletzung begegnen durchgreifenden Bedenken, weil sie die Auseinandersetzung mit Gesichtspunkten vermissen lassen, deren Erörterung sich aufdrängte und daher geboten war.
So durfte die Strafkammer zu der - eher fernliegenden - Annahme, der Angeklagte habe mit der Aufforderung, die Wirtin durch Einsatz des Messers "ruhigzustellen", möglicherweise nur eine Bedrohung mit dem Messer bezweckt, nicht gelangen, ohne das dieser Annahme entgegenstehende nachfolgende Verhalten des Angeklagten zu würdigen: Er unternahm nichts, als C. im Anschluß an diese Aufforderung massiv durch Stiche und Schnitte auf Frau B. eindrang und dieses Vorgehen mit einer Äußerung begleitete, die seinen Willen, sie zu töten, drastisch unterstrich.
Desweiteren hätte sich das Landgericht, wenn es schon zugunsten des Angeklagten die Möglichkeit unterstellte, er habe C. nur zu einer Bedrohung des Tatopfers mit dem Messer veranlassen wollen, mit der Frage auseinandersetzen müssen, welche Vorstellungen der Angeklagte im Hinblick auf das weitere Verhalten C.'s auf seine, des Angeklagten, Aufforderung, die Wirtin mit dem Messer "ruhigzustellen", entwickelt hatte. Der Aufforderung durch den Angeklagten konnte C. nicht entnehmen, auf welche Weise das "Ruhigstellen" zu bewirken wäre. Andererseits lag es in der gegebenen Situation - die Wirtin hatte sich durch den Einsatz körperlicher Gewalt der Angeklagten nicht davon abhalten lassen, laut um Hilfe zu rufen - nahe, Frau B. durch Messerstiche oder -schnitte zum Schweigen zu bringen. Weshalb der Angeklagte bei dieser Sachlage nicht damit rechnete, C. werde Frau B. durch einen Einsatz des Messers als Stich- und Schnittwaffe angreifen und möglicherweise töten, hätte daher der Erörterung bedurft.
Schließlich hätte das Landgericht auch darlegen müssen, weshalb es dem Umstand, daß der Angeklagte gegen die Angriffe C.'s mit dem Messer nicht einschritt, nur die Billigung einer Verletzungshandlung entnahm. C. setzte das Messer in eindeutig lebensbedrohender Art ein, nämlich durch Stiche in den Hals und einen Schnitt durch die Kehle, und begleitete dieses Vorgehen mit einer Äußerung, die deutlich machte, daß er Frau B. töten wollte. All dies nahm der Angeklagte wahr. Wenn er gleichwohl während des gesamten Geschehens nicht eingriff und C., den er vorher aufgefordert hatte, Frau B. "ruhigzustellen", gewähren ließ, lag die Annahme zumindest bedingten Tötungsvorsatzes so nahe, daß ohne Würdigung dieser Umstände nicht auf den Vorsatz - nur - einer Körperverletzung geschlossen werden durfte.
Hatte der Angeklagte aber mit Tötungsvorsatz davon abgesehen, C. beim Einsatz des Messers Einhalt zu gebieten, obwohl er selbst durch die Aufforderung, das Tatopfer mit dem Messer "ruhigzustellen", dieses Vorgehen veranlaßt hatte, dann kam - nach einem Hinweis gemäß § 265 StPO - eine Verurteilung wegen eines durch Unterlassen begangenen versuchten Tötungsdeliktes in Betracht.
Die aufgezeigten Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung des Schuldspruches wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und des Ausspruches über die Gesamtstrafe. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen und zum Vorsatz des früheren Mitangeklagten C. werden von ihnen nicht berührt und können daher aufrechterhalten bleiben.
Der Strafausspruch wegen Mordes hat ebenfalls keinen Bestand. Das Landgericht hat für diese Tat unter Zugrundelegung des gemäß §§ 21, 49 StGB gemilderten Strafrahmens des § 211 StGB eine Einzelstrafe von 12 Jahren Freiheitsstrafe verhängt. Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer zu dem Ergebnis gelangt ist, für die Tatzeit verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht ausschließen zu können, sind aber nicht rechtsbedenkenfrei. Der Angeklagte wies zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 1,86 o/oo auf. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird bei Tötungsdelikten im Hinblick auf die für solche Taten erhöhte Hemmschwelle die Untergrenze, von der ab eine Anwendung des § 21 StGB in Betracht zu ziehen ist, bei 2,2 o/oo angesetzt (BGHSt 37, 231, 235 m.w.N.). Durchgreifende Gründe, warum diese Untergrenze hier zu unterschreiten sei, hat das Landgericht nicht mitgeteilt. Denn die von der Strafkammer mit sachverständiger Hilfe festgestellten "grenzwertigen Persönlichkeitsabweichungen" beim Angeklagten in Form eines "dissozialen Syndroms", die sich zwar "in einer hohen Kränkbarkeit und einer herabgesetzten Frustrationstoleranz gepaart mit latenter Aggressionsbereitschaft" zeigen, die aber "weder krankhaft noch krankheitswertig sind und deshalb auch nicht die Voraussetzungen der schweren anderen seelischen Abartigkeit ... erfüllen", geben hierzu keinen Anlaß (vgl. BGHR StGB § 21 BAK 29).
Der Ausspruch über die Einzelstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe für die Diebstahlstat ist nicht angefochten und bleibt daher bestehen.
Der Senat hat die Sache an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, da sich das Verfahren nur noch gegen den erwachsenen Angeklagten richtet (vgl. BGHSt 35, 267).