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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.11.1988, Az.: 4 StR 534/88

Vorliegen einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer hohen Alkoholkonzentration

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.11.1988
Aktenzeichen
4 StR 534/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 16583
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Münster - 05.07.1988

Verfahrensgegenstand

zu Ziff. 1) versuchter Mord u.a.

zu Ziff. 2) Anstiftung zu gefährlicher Körperverletzung u.a.

Prozessführer

1) Karlheinz F. aus O., dort geboren am ... 1961,

2) Klaus Eduard Alexander L. aus B., geboren am ... 1944 in W.,

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 24. November 1988
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 5. Juli 1988 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Gründe

1

Zutreffend hat der Tatrichter erwogen, ob die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten L. bei der Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung erheblich vermindert gewesen ist. Zur Tatzeit betrug seine Alkoholkonzentration 2,05 %o. Eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Blutalkoholkonzentrationen von 2,00 %o an aufwärts nahe (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4, 13; BGH, Beschluß vom 6. Oktober 1988 - 4 StR 460/88, zur Veröffentlichung bestimmt). Solche Werte sind geeignet, vernünftige Zweifel an der voll erhaltenen Schuldfähigkeit des Täters zu begründen (vgl. Salger in Festschrift für Pfeiffer S. 379, 383, 391, 395). Der Tatrichter hat die Anwendung des § 21 StGB dennoch verneint und zwar aus Gründen, deren Beweiswert für die Beantwortung der Frage, ob das Steuerungsvermögen erheblich vermindert war oder nicht, gering ist.

2

Daß das Verhalten des Angeklagten bei und nach der Tat "planvoll und situationsadäquat" war und daß er vor der Tat "keine Auffälligkeiten" zeigte (UA 32), spricht für das Vorliegen der Einsichtsfähigkeit, steht aber der erheblichen Verminderung der Hemmungsfähigkeit nicht entgegen (BGH a.a.O.; BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 6; § 21 Blutalkoholkonzentration 6, 8, 11; vgl. auch BGHSt 34, 22, 26; Salger a.a.O. S. 385 ff). Soweit die Strafkammer insoweit den Ausführungen eines Sachverständigen folgend darüberhinaus auf die "individuelle Wirkung des Alkohols auf den jeweiligen Täter" abstellt (UA 32), hat sie nicht bedacht, daß die individuell sehr unterschiedliche Alkoholtoleranz keine stets gleichbleibende Größe ist (Salger a.a.O. S. 386, 387 m. Nachw.), vielmehr von später nicht mehr rekonstruierbaren Umständen des Einzelfalles abhängt und deshalb im Nachhinein nicht mehr feststellbar ist (vgl. BGH StV 1986, 147, 148;  338, 339).

3

Dieser Begründungsmangel hat sich indes hier nicht ausgewirkt. Die gefährliche Körperverletzung, zu deren Begehung der Angeklagte angestiftet hat, gehört jedenfalls in der Art und Weise, wie sie ausgeführt werden sollte - der Angeklagte stiftete seinen Mittäter dazu an, mit einem gefährlichen Gegenstand auf das Opfer einzuschlagen - ähnlich wie die Totschlagsdelikte zu den Straftaten, bei deren Begehung eine besonders hohe Hemmschwelle überwunden werden muß (vgl. BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 3; § 21 Blutalkoholkonzentration 9; BGH, Beschluß vom 18. Oktober 1988 - 4 StR 509/88). Das gilt nicht nur für den Täter, sondern auch für den Anstifter. Nach den Feststellungen des Landgerichts zum Tatgeschehen ist auszuschließen, daß die Hemmungsfähigkeit schon bei einer nicht wesentlich über 2,00 %o liegenden Blutalkoholkonzentration erheblich vermindert war.

4

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Salger
Laufhütte
Goydke
Meyer-Goßner
Steindorf