Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.10.1988, Az.: 4 StR 509/88
Bewertung des Zusammenwirkens von alkoholischer Beeinflussung und affektiver Anspannung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.10.1988
- Aktenzeichen
- 4 StR 509/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 16474
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Landau - 14.06.1988
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StV 1989, 104
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Prozessführer
Bernd D. aus K., dort geboren am ... 1959, zur Zeit in Haft,
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 18. Oktober 1988
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 14. Juni 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitssstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat die Tatwaffe eingezogen. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils. Der Tatrichter hat sich mit der Frage, ob der Angeklagte zur Tatzeit schuldfähig gewesen ist, nicht in einer Weise auseinandergesetzt, die rechtlicher Prüfung standhält.
Die sachverständig beratene Strafkammer hat angenommen, die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten sei trotz seiner erheblichen Alkoholisierung nicht ausgeschlossen gewesen. Dieser Annahme steht nicht von vornherein entgegen, daß die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit mehr als 3 %o betragen hat; zugunsten des Angeklagten ist davon auszugehen, daß sie bei 3,1 %o, möglicherweise bei 3,2 %o, lag. Auch bei einer solch hohen Blutalkoholkonzentration kann die Schuldfähigkeit erhalten geblieben sein (BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 1, 2, 5), und zwar gerade bei einem Totschlagsdelikt, zu dessen Begehung im Regelfall eine besonders hohe Hemmschwelle überwunden werden muß (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 9).
Den Ausführungen der Strafkammer ist aber nicht mit ausreichender Deutlichkeit zu entnehmen, ob sie bedacht hat, daß "starke Affekte das Verhalten des Angeklagten nachhaltig geprägt haben" (UA 30). Diese haben zwar, wie den Darlegungen des Tatrichters zu entnehmen ist, allein nicht zur Schuldfähigkeit geführt. Bei dem auch aus der Sicht des Angeklagten unmotivierten Angriff auf das Opfer kann jedoch das Zusammenwirken von alkoholischer Enthemmung und affektiver Spannung zum völligen Ausschluß des Hemmungsvermögens geführt haben (vgl. BGHR StGB § 21 Ursachen, mehrere 1, 3, 4; zum Vollrausch in solchen Fällen: BGHR StGB § 323 a Abs. 1 Vorsatz 1). Dies gilt insbesondere für den Zeitpunkt nach dem ersten Messerstich, den der Angeklagte nach der Auffassung des Landgerichts mit Verletzungsvorsatz geführt hat. Der zweite tödliche Stich kann auf einer alkoholbedingten Aufwallung von Affekten beruhen. Als Beweisanzeichen dafür kommt die vom Angeklagten behauptete Erinnerungslosigkeit in Frage (BGHR StGB § 20 Bewußtseinsstörung 4, 5). Von einer Amnesie, die einen Teil des Nachtatverhaltens betrifft, geht das Landgericht ersichtlich aus; es bezeichnet diese als "alkoholtoxisch erkärbare Orientierungsstörung" (UA 30). Eine solche kann auch den Zeitpunkt des zweiten Messerstiches umfassen, an den sich der Angeklagte nach seinen Einlassungen, wie sie vom Landgericht wiedergegeben werden, nicht erinnert.
Das Landgericht hätte sich deshalb mit der Möglichkeit des Zusammenwirkens von alkoholischer Beeinflussung und affektiver Anspannung, jedenfalls für den Zeitpunkt des zweiten Messerstiches, befassen müssen. Daß es dies unterlassen hat, stellt einen Sachmangel dar, der zur Aufhebung des Urteils führt.
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