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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.07.1977, Az.: BVerwG II B 36.76

Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels; Zulassung der Revision; Anspruch auf rechtliches Gehör; Unrichtigkeiten oder Unklarheiten im Tatbestand eines Urteils; Notwendigkeit einer Stellenhebung ; Kenntnis von der beabsichtigten Wiederbesetzung einer Planstelle; Verletzung des "Grundsatzes der Chancengleichheit" und des daraus folgenden "Diskriminierungsverbots"; Schadensersatzanspruch infolge unterlassener Beförderung eines Beamten; Anspruch auf Beförderung ; Fürsorgepflicht des Dienstherrn; Deckungsungleichheit zwischen (höherer) Dienstpostenbewertung und (niedrigerer) Stellenzuteilung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.07.1977
Aktenzeichen
BVerwG II B 36.76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 14730
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 30.03.1976 - AZ: II A 64/74

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juli 1977
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Idel, Dr. Gutmann und Meyer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 30. März 1976 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 14.400 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben.

2

1.

Zu Unrecht beruft sich die Beschwerde auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.

3

a)

Der Kläger macht als Verfahrensmangel zunächst geltend, das Berufungsgericht habe die Vorschrift des § 103 Abs. 2 VwGO verletzt, weil der Sachvortrag des Berichterstatters "infolge monotoner und auch akustisch nicht leicht aufnehmbarer Darstellung nicht so übersichtlich, nicht so intensiv und auch nicht so umfassend informativ" gewesen sei, "wie es dem Streitgegenstand angemessen" gewesen wäre. Mit diesem Vorbringen ist ein Verfahrensmangel nicht entsprechend den Erfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet. Der Kläger führt keine Tatsachen, an, aus denen sich der behauptete Verfahrensmangel schlüssig ergibt; seinem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, daß der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten nicht vorgetragen hat. Außerdem fehlt es an der gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO ferner gebotenen Darlegung, daß das Berufungsurteil auf dem vom Kläger angenommenen Verfahrensverstoß beruhen kann, der behauptete Mangel also wesentlich ist.

4

b)

Das weitere Beschwerde vorbringen, das Schreiben des Niedersächsischen Ministers der Finanzen vom 4. Juli 1972 an den Niedersächsischen Minister des Innern sei in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht verlesen worden, greift ebenfalls nicht durch. Es ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht dargelegt, gegen welche Verfahrensvorschrift das Berufungsgericht dadurch verstoßen haben soll, daß es das ihm mit den einschlägigen Verwaltungsvorgängen unterbreitete Schreiben nicht verlesen hat. Die Vorschrift des § 103 Abs. 2 VwGO verpflichtete den Berichterstatter nicht, das Schreiben zu verlesen; er durfte über den wesentlichen Inhalt der Akten auch in anderer Form berichten. Übrigens fehlt es auch in diesem Zusammenhang an der gemäß § 132 Abs. 3 Nr. 3 VwGO gebotenen Darlegung, daß das Urteil des Berufungsgerichts auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann.

5

c)

Desgleichen rechtfertigt die Rüge, das Berufungsgericht hätte das Schreiben des Nieder sächsischen Ministers der Finanzen vom 4. Juli 1972 mit den Beteiligten erörtern müssen, nicht die Zulassung der Revision. Die Vorschriften des § 86 Abs. 3 VwGO und des § 104 Abs. 1 VwGO sowie der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) gebieten nicht den rechtlichen Schluß, daß das Gericht bei der Erörterung der Sache auf jeden Gesichtspunkt besonders einzugehen hätte, auf den es nach seiner Rechtsauffassung für die Entscheidung ankommen kann; dies ist jedenfalls dann nicht geboten, wenn diese Gesichtspunkte bereits im Gerichtsverfahren erörtert worden sind oder auf der Hand liegen (vgl. u.a. Urteile vom 27. Juni 1966 - BVerwG VI C 114.63 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 6]; vom 11. November 1970 - BVerwG VI C 49.68 - [BVerwGE 36, 264 [267]]). So lag es such hier. Den Beteiligten war bekannt, daß dem genannten Schreiben für die Entscheidung des Berufungsgerichts erhebliche Bedeutung zukommen konnte. Dementsprechend haben sie sich eingehend schriftsätzlich darüber geäußert, welche tatsächlichen und rechtlichen Folgerungen nach ihrer Meinung aus diesem Schreiben zu ziehen sind. Auch haben sie Gelegenheit gehabt, sich dazu in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu erklären. Das Berufungsgericht hat die genannten Verfahrensvorschriften auch nicht dadurch verletzt, daß es die Beteiligten nicht darauf hingewiesen hat, welche Bedeutung es selbst dem Schreiben des Ministers der Finanzen letztlich beimessen wollte. Eine so weitgehende Hinweispflicht ist aus den erwähnten Vorschriften grundsätzlich nicht herzuleiten, zumal die Meinungsbildung des Gerichts erst im Anschluß an die mündliche Verhandlung während der Beratung stattfindet (vgl. u.a. Beschlüsse des Senats vom 6. Oktober 1976 - BVerwG II B 71.75 - und vom 15. Oktober 1976 - BVerwG II CB 16.75 -).

6

d)

Soweit der Kläger geltend macht, das Berufungsgericht habe es unterlassen, "die gegensätzlichen rechtlichen Standpunkte, wie sie in den Plädoyers und in der anschließenden streitigen Verhandlung in Replik und Duplik mündlich vorgetragen worden" seien, "am Schluß kurz und einprägsam gegenüberzustellen und zusammenzufassen", ist weder dargelegt noch ersichtlich, gegen welche Verfahrensvorschrift das Berufungsgericht damit verstoßen haben soll.

7

e)

Die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO läßt sich ferner nicht mit dem Vorbringen rechtfertigen, daß der Tatbestand des Berufungsurteils "teils lückenhaft, teils mißverständlich" sei. Enthält der Tatbestand eines Urteils (andere als die in § 118 VwGO angeführten) Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann gemäß §. 119 Abs. 1 VwGO die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden. Diese Vorschrift ermöglicht auf Antrag die Ergänzung und Klarstellung des Urteilstatbestandes. Daher kann eine etwaige Unzulänglichkeit der Darstellung in Tatbestand des Urteils nicht mit der Revision als Verfahrensmangel gerügt werden und folglich auch nicht zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen (vgl. u.a. Urteil vom 24. April 1963 - BVerwG VI C 49.61 - [DVBl. 1963, 627]; Beschlüsse vom 11. Dezember 1973 - BVerwG VI C 60.73 - [DÖV 1974, 172]; vom 31. März 1976 - BVerwG VI B 60.75 -; vom 7. September 1976 - BVerwG VI B 32.76 -).

8

f)

Der Kläger ist nach seinem weiteren Vorbringen (S. 8 und 9 der Beschwerdeschrift) der Ansicht, das Berufungsgericht habe es unter Verletzung der ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht unterlassen, Beweis darüber zu erheben, ob der Niedersächsische Minister der Finanzen "befugt war oder ist, sich in die Dienstpostenbewertung oder in die Stellenverteilung eines Ressorts einzumischen", sowie darüber, ob "der Haushaltsgesetzgeber in jedem einzelnen Falle von einer Stellenanhebung habe überzeugt werden müssen". Diese Rüge muß schon deshalb scheitern, weil es sich hierbei um Rechtsfragen und nicht um durch Beweiserhebung zu klärende Tatsachen handelt. Übrigens beruht das Berufungsurteil nicht auf der Ansicht, der Niedersächsische Minister der Finanzen sei berechtigt, sich in die Dienstpostenbewertung und die Stellenverteilung der einzelnen Ressorts "einzumischen". Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß eine die Beförderung des Klägers ermöglichende freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 16 LBesO nicht vorhanden gewesen sei, weil die im Haushalt 1972 bewilligten zwei Stellenhebungen nach den Haushaltsberatungen für andere Dienstposten und nicht auch für den des Klägers bestimmt gewesen seien. Auf der Grundlage dieser Feststellung ist es zu der Würdigung gelangt, es sei sachgerecht und nicht fürsorgepflichtwidrig, daß sich der Dienstherr bei seinen späteren Personalentscheidungen an die in den Haushaltsberatungen vorgesehene Zweckbestimmung halte, und zwar unbeschadet dessen, daß diese Zweckbestimmung rechtlich nicht verbindlich sei. Für die genannten Feststellungen und die daran geknüpfte rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts bedurfte es ersichtlich keiner Klärung der Frage, ob der Niedersächsische Minister der Finanzen sich in die Dienstpostenbewertung und die Stellenverteilung durch die Ressorts "einmischen" darf.

9

Ein Aufklärungsmangel ist auch nicht darin zu erblicken, daß das Berufungsgericht keinen Beweis darüber erhoben hat, ob der Haushaltsgesetzgeber in jedem einzelnen Falle "von einer Stellenhebung überzeugt werden" muß. Der Kläger geht zwar zutreffend davon aus, daß das Berufungsgericht das diesbezügliche Vorbringen des Beklagten, nämlich daß der Haushaltsgesetzgeber jeweils von der Notwendigkeit einer Stellenhebung zu überzeugen sei, nach dem Sinn Zusammenhang der Urteilsgründe für richtig erachtet und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Die Ausführungen des Berufungsgerichts (BU S. 16, 17) besagen, der Dienstherr habe eine rechtsfehlerfreie und damit eine auf zutreffenden tatsächlichen Grundlagen beruhende Ermessensentscheidung getroffen. Daraus ergibt sich aber, daß sich der Kläger mit der hier erörterten Rüge in Wahrheit gegen die - die Praxis des Haushaltsgesetzgebers betreffenden - tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und die ihnen zugrundeliegende Würdigung des Sachverhalts wendet. Damit kann der Kläger jedoch gemäß § 137 Abs. 2 VwGO in einem Revisionsverfahren - und folglich auch im vorliegenden Verfahren nach Maßgabe des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - nicht gehört werden, außer wenn er in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsrügen vorbringt. Die Beschwerde erhebt solche Rügen nicht. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Gericht darf seine Feststellungen über den für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt hiernach auch auf den Vortrag eines Beteiligten sowie auf den Inhalt der Akten stützen und nicht nur auf Ergebnisse einer Beweisaufnahme. Daß das Berufungsgericht bei seiner Überzeugungsbildung Verfahrensvorschriften verletzt hätte, hat der Kläger nicht dargelegt. Es läßt sich daher aus der Sicht des Beschwerdegerichts nicht beanstanden, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang dem Vortrag des Beklagten gefolgt ist, zumal es nach dem Sinnzusammenhang seiner Darlegungen durch den Inhalt der beigezogenen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesenen Akten des Niedersächsischen Ministers des Innern betreffend das Landesverwaltungsamt die Richtigkeit dieses Vertrages untermauert sah. Das Beschwerdevorbringen enthält nichts dafür, daß sich dem Berufungsgericht insoweit weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen, insbesondere daß der anwaltlich vertreten gewesene Kläger im Berufungsverfahren entsprechende Beweisanträge gestellt hätte, wie es für eine ordnungsgemäße Erhebung der Rüge mangelnder Sachaufklärung u.a. erforderlich ist (vgl. Urteil vom 22. Januar 1969 - BVerwG VI C 52.65 - [BVerwGE 31, 212 [217]]; Beschlüsse vom 11. Mai 1971 - BVerwG VI B 59.70 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 81]; vom 26. Juni 1975 - BVerwG VI B 4.75 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17]; vom 13. Dezember 1976 - BVerwG II B 50.76 -).

10

Zu Unrecht macht der Kläger ferner geltend, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es nicht durch Vernehmung eines sachverständigen Zeugen oder durch Beiziehung von Urkunden Beweis darüber erhoben hat, ob der Ausschuß für Haushalt und Finanzen im Regelfall zustimmend "von der beabsichtigten Wiederbesetzung" einer Planstelle Kenntnis nimmt (S. 13 der Beschwerdeschrift). Das Berufungsgericht hatte auf der Grundlage seines materiellrechtlichen Standpunktes, von dem bei der Beurteilung einer Aufklärungsrüge auszugehen ist (Urteil vom 6. Dezember 1966 - BVerwG II C 4.65 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 18]; Beschluß vom 6. Oktober 1976 - BVerwG II B 71.75 -), keinen Anlaß zu einer solchen Beweisaufnahme. Nach seiner Rechtsauffassung mußte der Ausschuß für Haushalt und Finanzen nicht (nur) eingeschaltet werden, soweit es sich um die Wiederbesetzung einer Planstelle, etwa nach der Versetzung des Planstelleninhabers in den Ruhestand handelte, sondern gerade (auch) dann, wenn der Beklagte von der mit der bewilligten Stellenanhebung verbundenen Zweckbestimmung abweichen wollte (BU S. 17 f.). Danach bedurfte es dieser vom Kläger vermißten Beweiserhebung nicht. Soweit der Kläger sich in diesem Zusammenhang gegen die Feststellung des Berufungsgerichts wendet (S. 12 der Beschwerdeschrift), eine Zustimmung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen zu einer vorübergehenden Stellenverlegung zugunsten des Klägers wäre mit größter Wahrscheinlichkeit nicht zu erreichen gewesen, macht er keine Verfahrensmängel entsprechend den Erfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO geltend. Insbesondere wäre ein Aufklärungsmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet. Der Kläger hat nicht dargelegt, welche Beweise hierzu angetreten worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Berufungsgericht anderweitig hätten aufdrängen müssen; der Hinweis auf gegenteilige Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts reicht hierzu, zumal angesichts der sorgfältigen Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zu dieser Frage (BU S. 19), nicht aus.

11

g)

Fehl geht die Rüge, das Berufungsgericht habe dem Kläger das rechtliche Gehör versagt (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO), weil die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils nicht auf sein, des Klägers, mündliches Vorbringen eingegangen seien. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht schon dann verletzt, wenn die schriftlichen Urteilsgründe sich nicht mit jedem Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich befassen. Vielmehr ist - abgesehen von dem Fall nicht ausreichender Anhörung eines Beteiligten - eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur dann gegeben, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles ergibt, daß das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 2. Dezember 1969 - 2 BvR 320.69 - [BVerfGE 27, 248 [252]]; Beschluß des Senats vom 25. November 1976 - BVerwG II B 40.76 -). Diese Voraussetzungen hat die Beschwerde nicht dargelegt. Die Ausführungen unter II, 3 der Beschwerdeschrift enthalten keine substantiierten Angaben, welches Vorbringen des Klägers das Oberverwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen oder doch nicht in Erwägung gezogen haben soll. Auch die schriftlichen Urteilsgründe geben übrigens nichts dafür her, daß das Berufungsgericht in der angeführten Weise dem Kläger das rechtliche Gehör versagt hätte.

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Der Kläger ist ferner der Ansicht, ihm sei das rechtliche Gehör, auch deshalb versagt worden, weil im Tatbestand des Berufungsurteils sein Vorbringen, den Klageanspruch auch auf Verletzung des "Grundsatzes der Chancengleichheit" und des daraus folgenden "Diskriminierungsverbots" stützen zu wollen, "übergangen" worden und dementsprechend der Tatbestand ergänzungsbedürftig sei. Abgesehen davon, daß der Kläger insoweit keinen Berichtigungsantrag gemäß § 119 VwGO gestellt hat, scheidet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs insoweit schon aus folgenden Erwägungen ans: Die Beschwerde macht geltend, der Kläger habe im Berufungsverfahren die "Chancengleichheit" deshalb für verletzt erachtet, weil der Beklagte nicht - zur Beseitigung einer in einer Nichtbeförderung des Klägers liegenden Härte - für ihn eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 16 (u.U. mit kw- oder ku-Vermerk) geschaffen oder ihn auf eine andere Planstelle versetzt habe. Mit diesem Vorbringen hat sich das Oberverwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils jedoch ausdrücklich befaßt. Es hat dargelegt, daß eine Stellenhebung für den Kläger nicht zu erreichen gewesen wäre. Daraus ergibt sich, daß nach der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts die Schaffung einer Beförderungsstelle für den Kläger nicht möglich war. Ferner hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Beklagte habe ihre Fürsorgepflicht nicht dadurch verletzt, daß sie dem Kläger keine andere Beförderungsstelle zugewiesen habe (BU S. 20). Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, dem Kläger sei insoweit das rechtliche Gehör versagt worden.

13

2.

Der Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt ebenfalls nicht vor.

14

Eine Rechtssache hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie wenigstens eine höchtsrichterlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Rechtsfrage muß also in dem erstrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sein. Diese Voraussetzungen sind nicht dargetan.

15

a)

Die vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam erachteten materiellrechtlichen Fragen würden sich in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Der Kläger verlangt mit seiner Klage Schadensersatz, nämlich ihn besoldungsrechtlich so zu stellen, als wenn er mit Wirkung vom 1. Mai 1972 zum Leitenden Regierungsdirektor befördert worden wäre. Der Senat hat aber bereits wiederholt entschieden, daß auf Schadensersatz (oder Folgenbeseitigung) gerichtete beamtenrechtliche Verpflichtungs- und Leistungsklagen einen vor Klageerhebung an die Behörde zu stellenden Antrag voraussetzen und daß es sich hierbei nicht um eine (im Prozeß nachholbare) Sachurteilsvoraussetzung, sondern um eine nicht nachholbare Klagevoraussetzung handelt (Urteile vom 30. August 1973 - BVerwG II C 10.73 - [Buchholz 232 § 181 BBG Nr. 6]; vom 17. April 1975 - BVerwG II C 30.73 - [Buchholz 235 § 1 BBesG Nr. 1]; vom 4. November 1976 - BVerwG II C 59.73 -; Beschlüsse vom 6. Oktober 1976 - BVerwG II B 71.75 -; vom 20. Dezember 1976 - BVerwG II B 17.76 -; vgl. auch Beschluß vom 29. März 1977 - BVerwG VI B 46.76 -). Einen solchen Antrag hat der Kläger jedoch nicht gestellt, wie sich aus dem Tatbestand des Berufungsurteils sowie aus den Verwaltungsvorgängen des Beklagten ergibt. Mit seinem Schreiben vom 15. März 1972 an den Niedersächsischen Minister des Innern hat der Kläger lediglich gebeten, ihn zum Leitenden Regierungsdirektor zu befördern und die dafür erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Er hat zwar auch darauf hingewiesen, daß der Beklagte sich bei Nichterfüllung Schadensersatzansprüchen aussetze, aber solche Ansprüche mit seiner Eingabe gerade nicht geltend macht. Vielmehr hat er alsbald nach seiner Versetzung in den Ruhestand Klage auf Leistung von Schadensersatz erhoben, ohne sich zuvor mit diesem Begehren an die Behörde zu wenden.

16

b)

Aber auch bei Zulässigkeit einer Berufungsentscheidung in der Sache selbst hätte das Beschwerde vorbringen die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht geboten:

17

Der Kläger hält zunächst die Frage für grundsätzlich bedeutsam, für welchen Zeitraum und unter welchen sachlichen und persönlichen Voraussetzungen ein Beamter, der die beamtenrechtlichen Erfordernisse für eine Beförderung erfüllt, die Deckungsungleichheit zwischen (höherer) Dienstpostenbewertung und (niedrigerer) Stellenzuteilung hinnehmen muß (S. 3 und 4 der Beschwerdeschrift).

18

Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß ein Beamter grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung hat, daß insbesondere die Fürsorgepflicht des Dienstherrn grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Beamten einen günstigeren Rechtsstand zu verleihen (vgl. u.a. Urteile vom 17. September 1964 - BVerwG II C 121.62 - [BVerwGE 19, 252 [254 f.]]; vom 23. Februar 1970 - BVerwG VI C 111.65 - [Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 30]; vom 6. März 1975 - BVerwG II C 20.73 - [Buchholz 237.6 § 8 LBG Nds Nr. 1]; vom 4. November 1976 - BVerwG II C 59.73 - [DÖV 1977, 139]). Auch eine Dienstpostenbewertung, die im Vergleich zur Eingruppierung der zugeordneten Planstelle eine höhere Einstufung des Tätigkeitsbereichs ergibt, begründet keinen Anspruch des Dienstposteninhabers auf Beförderung (Urteile vom 28. Oktober 1970 - BVerwG VI C 55.68 - [BVerwGE 36, 218 [222]]; vom 11. August 1971 - BVerwG VI C 50.68 - [BVerwGE 38, 269 [271]]). In aller Regel folgt daher auch aus der Wahrnehmung der Obliegenheit eines höherwertigen Dienstpostens kein Anspruch auf Verleihung eines entsprechenden Status (Urteil vom 17. April 1975 - BVerwG II C 30.73 - [a.a.O.]). Der Dienstherr kann einen Beamten für eine gewisse, auch, längere Zeit in einer höherbewerteten Funktion beschäftigen, ohne daß sich daraus für ihn ohne weiteres eine Verpflichtung zur Beförderung des Beamten ergäbe (Urteil vom 12. Juni 1963 - BVerwG VIII C 24.63 - [BVerwGE 16, 142 [148]]). Eine zum Schadensersatz verpflichtende Fürsorgeverletzung liegt in der Nichtbeförderung des Beamten insbesondere dann nicht, wenn eine entsprechende, die Beförderung ermöglichende Planstelle nicht zur Verfügung steht und auch nicht beschafft werden kann (vgl. Urteil vom 23. Februar 1970 - BVerwG VI C 111.65 - [a.a.O.]), wie es hier nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für das Bundesverwaltungsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts übrigens der Fall war. Der Dienstherr darf eine Beförderung nur vornehmen, wenn er dazu auch haushaltsrechtlich berechtigt ist. Daran ändert im vorliegenden Falle nichts, daß im Stellenplan 1972 zwei Planstellen der Besoldungsgruppe A 15 des Landesbesoldungsamts zu solchen der Besoldungsgruppe A 16 gehoben worden waren. Ein die Beförderung ausschließender Planstellenmangel ist nämlich, was keiner revisionsgerichtlichen Klärung bedarf, auch dann gegeben, wenn der Dienstherr in pflichtgemäßer Ausübung des ihm insoweit zustehenden Ermessens die vorhandenen Planstellen anderen entsprechend bewerteten Dienstposten zuteilt, um die jeweiligen Dienstposteninhaber zu befördern. Auch davon ist das Berufungsgericht übrigens ausgegangen, indem es ausgeführt hat, es stelle eine fehlerfreie Ermessensbetätigung dar, die angehobenen Planstellen für die Dienstposten zu verwenden, für die nach den Haushaltsberatungen die Stellenhebungen bewilligt waren.

19

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ließe sich in dem hier erörterten Zusammenhang auch nicht mit der Erwägung begründen, daß die Nichtbewilligung einer weiteren Planstelle der Besoldungsgruppe A 16 durch den Haushaltsgesetzgeber zum Schadensersatz verpflichten könne, wenn die Deckungsungleichheit zwischen (höherer) Dienstpostenbewertung und (niedrigerer) Stellenzuteilung eine bestimmte Zeitspanne überschritten habe. Dabei ist unerheblich, ob aus Entscheidungen bei der Aufstellung des Haushaltsplans einschließlich denen des Gesetzgebers überhaupt Schadensersatzansprüche hergeleitet werden können (vgl. Urteile vom 22. Februar 1968 - BVerwG II C 25.67 - [ZBR 1968, 225 [226 f.]]; vom 21. November 1968 - BVerwG II C 117.65 -; vom 17. Oktober 1974 - BVerwG II C 40.72 - [Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 51]; Beschluß vom 19. August 1971 - BVerwG I WB 41.71 - [BVerwGE 43, 261 [BVerwG 19.08.1971 - I WB 41/71] [262]]). Einer Zulassung der Revision stünde jedenfalls entgegen, daß es von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängt, welcher Zeitraum der Deckungsungleichheit zwischen (höherer) Dienstpostenbewertung und (niedrigerer) Stellenzuteilung als nicht mehr vertretbar hingenommen werden kann. Gerade unter dem Gesichtspunkt der Fürsorge, die der Beamte zu beanspruchen hat, läßt sich nicht allgemein ein bestimmter Zeitraum angeben, nach dessen Ablauf die Beschäftigung auf einem höher bewerteten Dienstposten ohne entsprechende Beförderung bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Beförderungsvoraussetzungen unzulässig wird und unter Umständen einen Schadensersatzanspruch begründet. Die Fürsorgepflicht ist nämlich in ihren Teilpflichten nicht generell festzulegen. Diese müssen im Einzelfall durch Abwägen der widerstreitenden Interessen konkretisiert werden. Deshalb stellt sich die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage als eine solche des Einzelfalls dar, der grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt (Beschlüsse vom 3. Oktober 1972 - BVerwG VI B 57.71 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 92]; vom 22. Dezember 1976 - BVerwG II B 32.76 -; vom 11. Februar 1977 - BVerwG VI B 41.76 -).

20

c)

Der Kläger hält ferner die Frage für grundsätzlich bedeutsam, unter welchen Voraussetzungen aus einer allgemeinen Beförderungschance auf Grund der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht die Rechtsposition einer gesicherten Anwartschaft werden kann, insbesondere ob den Beamten, dem die förmliche Einleitung der Beförderung mitgeteilt worden ist, Vertrauensschutz zur Seite steht (S. 4 und 5 der Beschwerdeschrift). Auch diese Frage hätte die Zulassung der Revision nicht gerechtfertigt.

21

Der Kläger meint, der Beamte müsse sich, wenn ihm die förmliche Einleitung seiner Beförderung mitgeteilt ist, darauf verlassen können, daß der Dienstherr alle zulässigen, möglichen und vertretbaren Maßnahmen ergreife, um das Vorhaben zu verwirklichen. Es kann offenbleiben, was in diesem Zusammenhang unter einer "gesicherten Anwartschaft" auf eine Beförderung zu verstehen ist (vgl. dazu Urteil vom 28. Oktober 1970 - BVerwG VI C 48.68 - [BVerwGE 36, 192 [207]]; ferner Mayer, ZBR 1971, 225 [232]). Die Fürsorgepflicht gebietet dem Dienstherrn, wie durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist, bei der Entscheidung über eine Beförderung sich von sachlichen Erwägungen, Gerechtigkeit und Wohlwollen leiten zu lassen und den Beamten nicht im Widerspruch hierzu an einem angemessenen beruflichen Aufstieg im Rahmen der dienstlichen, beanten- und haushaltsrechtlichen Möglichkeiten zu hindern (Urteile vom 18. Juni 1964 - BVerwG VI C 30.62 -, VerwRspr. 17, 175 [179]; vom 17. September 1964 - BVerwG II C 121.62 - [a.a.O.]; vom 23. Februar 1970 - BVerwG VI C 111.65 - [a.a.O.]; vom 4. November 1976 - BVerwG II C 59.73 - [a.a.O.]). Dies mag im Einzelfall zu einer Reduzierung des Ermessens dahin führen, daß dem Dienstherrn bei pflichtgemäßem Handeln nur die Beförderung des Beamten verbleibt. Ob eine solche Ermessensreduzierung vorliegt oder nicht, kann aber wiederum nur auf Grund der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. Die Tatsache allein, daß ein Beförderungsverfahren eingeleitet und dem Beamten hiervon Kenntnis gegeben worden ist, hat noch nicht eine solche Einschränkung des Ermessens des Dienstherrn zur Folge. Das bedarf nicht höchstrichterlicher Klärung. Auch nach Einleitung eines Beförderungsverfahrens darf der Dienstherr, was ebenfalls revisionsgerichtlicher Klärung nicht bedarf, noch aus sachgerechten, ermessensfehlerfreien Gründen von einer Beförderung absehen; für einen "Vertrauensschutz" derart, daß nur noch wegen objektiv "unüberwindbarer" Hindernisse die Beförderung unterbleiben dürfte, besteht kein rechtlicher Grund. Diese Ansicht hat übrigens im Ergebnis auch das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Im übrigen ist oben bereits dargelegt, daß der Mangel an Planstellen zur Ablehnung der Beförderung berechtigt.

22

d)

Schließlich rechtfertigt auch die Frage, unter welchen Voraussetzungen überhaupt die Fürsorgepflicht verletzt sein kann, vor allein wenn ein Beförderungsverfahren förmlich eingeleitet worden ist (S. 6 der Beschwerdeschrift), nicht die Zulassung der Revision. In diesem Zusammenhang gilt im Ergebnis nichts anderes als bezüglich der zuvor erörterten Frage. Es bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, daß auch nach förmlicher Einleitung eines Beförderungsverfahrens der Dienstherr die ihm obliegende Fürsorgepflicht nicht verletzt, wenn er aus sachlichen, ermessensfehlerfreien Erwägungen von der Beförderung absieht. Ob er solche Erwägungen angestellt hat, ist wiederum eine Frage des Einzelfalls ohne grundsätzliche Bedeutung.

23

Auch alles weitere Beschwerdevorbringen greift nicht durch.

24

Nach, alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 14.400 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3049).

Dr. Idel
Dr. Gutmann
Meyer