Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.09.1976, Az.: BVerwG VI B 32.76
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.09.1976
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 32.76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1976, 14932
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 17.05.1974 - AZ: 10 A 120/73
- OVG Niedersachsen - 27.01.1976 - AZ: V OVG A 127/74
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. September 1976
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 27. Januar 1976 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 58.800 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die allein geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sind nicht gegeben. Das angefochtene Urteil leidet nicht an den in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Verfahrensmängeln.
Die Rüge des Beschwerdeführers, das Oberverwaltungsgericht habe § 117 VwGO verletzt, weil der Tatbestand des angefochtenen Urteils nicht erkennen lasse, welchen Sachverhalt das Gericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, geht fehl. Zur Begründung dieser Rüge wird im wesentlichen vorgebracht, die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts am Schlüsse des Urteilstatbestandes (Bl. 13 der Urteilsausfertigung.), dem Senat hätten "die im Beiaktenverzeichnis angeführten Beiakten vorgelegen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind", sei seinem Inhalt nach so unbestimmt, daß der Tatbestand seiner Beurkundungsaufgabe nicht gerecht werde. Das angefochtene Urteil beruhe auch auf dieser Unklarheit. - Mit dieser Rüge will der Beschwerdeführer offenbar Unklarheiten im Tatbestand des angefochtenen Urteils beanstanden. Unklarheiten im Tatbestand eines Urteils können aber nicht mit der Revision als Verfahrensmangel, sondern nur durch einen fristgebundenen Antrag nach Maßgabe des § 119 VwGO geltend gemacht werden; sie können daher folgerichtig auch nicht zur Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. Beschlüsse vom 9. Juni 1970 - BVerwG VI B 22.69-, vom 5. Dezember 1972 - BVerwG VI B 37.72-, vom 18. Oktober 1973 - BVerwG II B 54.73 - und vom 31. März 1976 - BVerwG VI B 60.75 - mit Nachweisen). Von dem Rechtsbehelf des Tatbestandsberichtigungsantrags hat der Kläger jedoch keinen Gebrauch gemacht.
Abgesehen davon ist auch die in der Beschwerdeschrift vertretene Rechtsauffassung unzutreffend, daß der Tatbestand des angefochtenen Urteils wegen der oben dargelegten Art der Verweisung auf das Beiaktenverzeichnis seiner Beurkundungsaufgabe nicht gerecht werde. Bei umfangreichen Beiakten - wie es hier der Fall ist - ist es nicht möglich, sämtliche beigezogenen Akten im Urteilstatbestand im einzelnen aufzuführen. Eine solche Aufzählung würde in vielen Fällen den Urteilstatbestand in einer prozeßökonomisch nicht mehr vertretbaren Weise mit u.U. mehrseitigen Beiaktenverzeichnissen belasten. Dies kann nicht dem Sinn des § 117 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entsprechen. Es ist daher verfahrensrechtlich nichts dagegen einzuwenden, wenn die Tatsachengerichte, insbesondere bei der Heranziehung umfangreicher Beiakten (wie hier), einem weitverbreiteten Gerichtsgebrauch folgend ein Beiaktenverzeichnis bei den Gerichtsakten führen und im Urteilstatbestand hierauf verweisen. Allerdings muß der Urteilstatbestand auch in diesen Fällen eine klare, verständliche und richtige Grundlage für die gerichtliche Entscheidung erkennen lassen. Diese Voraussetzung ist aber hier unzweifelhaft erfüllt. Das Oberverwaltungsgericht hat den Sach- und Streitstand im angefochtenen Urteil auf ca. 11 Seiten mit großer Sorgfalt und Deutlichkeit ausführlich dargestellt. Im Anschluß daran wird hinsichtlich der Beiakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, auf das bei den Gerichtsakten befindliche Beiaktenverzeichnis verwiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat sich demnach im Urteilstatbestand nicht auf allgemeine Bezugnahmen und Verweisungen beschränkt, die nach der Entscheidung BVerwGE 7, 12 unstatthaft sind, weil sie konkrete Unklarheiten und Zweifel über die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Entscheidung entstehen lassen. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Über die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen des angefochtenen Urteils können keine Zweifel oder sonstige Unklarheiten bestehen. Die Verfahrensweise des Oberverwaltungsgerichts steht daher auch im Einklang mit dem in der Beschwerdeschrift angeführten Beschluß des VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 1963 - BVerwG VII B 90.61 - (Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 1).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers beruht das angefochtene Urteil im Zusammenhang mit der in der Beschwerdeschrift gewürdigten schriftlichen Anhörung des Ministerialdirektors a.D. Werner B. auch nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 108 Abs. 2, 138 Nr. 3 VwGO). Bei dem angefochtenen Urteil handelt es sich insoweit nicht um ein sogenanntes "Überraschungsurteil". Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstoßendes "Überraschungsurteil" dann gegeben,
"wenn das Berufungsgericht einen bis dahin nicht erörterten Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der der Kläger nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte" (vgl. Urteil vom 7. August 1967 - BVerwG VI C 10.67 - [Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 30]).
Ein solcher Sachverhalt ist hier nicht gegeben. Der Kläger hatte sich in der Berufungsbegründung vom 11. Dezember 1974
"für die Tatsache, daß E. dem Kläger nicht disziplinar unterstellt war und daß Disziplinarvorgesetzter aller Dienststellen der Sicherheitspolizei das Reichssicherheitshauptamt war,"
auf das Zeugnis des früheren Leiters des Amtes Verwaltung und Recht im Hauptamt Ordnungspolizei des Reichssicherheitshauptamts (RSHA), Ministerialdirektor a.D. Werner B., bezogen. Das Oberverwaltungsgericht hatte daraufhin am 7. Februar 1975 bei dem benannten Zeugen wie folgt angefragt:
"In der Verwaltungsstreitsache General der Polizei a.D. W. gegen den Innenminister des Landes Schleswig-Holstein könnte es vielleicht darauf ankommen, in welchem disziplinarrechtlichen Unterstellungsverhältnis E. im Jahre 1944 gewesen sei. Ich wäre Ihnen dankbar wenn Sie sich hierzu äußern könnten."
Diese Anfrage wurde den Parteien vom Oberverwaltungsgericht am selben Tag abschriftlich zur Kenntnis gegeben. Ministerialdirektor a.D. B. hat die Anfrage des Gerichts durch seine schriftliche Äußerung vom 13. Februar 1975 (Bl. 431 der Gerichtsakten) beantwortet. Das Oberverwaltungsgericht teilte diese Äußerung den Beteiligten abschriftlich am 18. Februar 1975 zur Kenntnisnahme mit und verband damit zugleich die Auflage, "sich bis zum 1. April 1975 zu äußern, ob die bekundeten Tatsachen bestritten werden". Der Beklagte hat daraufhin in seinem Schriftsatz vom 27. März 1975 u.a. auch zu der schriftlichen Äußerung des Ministerialdirektors a.D. B. Stellung genommen (Bl. 435/436 der Gerichtsakten).
Bereits aus diesem Verlauf des Verfahrens in der Berufungsinstanz ergibt sich, daß die Frage des disziplinarrechtlichen Unterstellungsverhältnisses von E. unter den Beschwerdeführer, die eine - wenn auch nicht die alleinige - Grundlage des angefochtenen Urteils bildet, Gegenstand einer Erörterung zwischen dem Oberverwaltungsgericht und den Parteien war. Wenn das Oberverwaltungsgericht in der Urteilsbegründung den Standpunkt vertreten hat, daß der Kläger aufgrund seiner umfassenden Befugnisse als "Höherer SS- und Polizeiführer - HSSPF - in Ungarn und Gerichtsherr für das 'Einsatzkommando E.'" für dessen Maßnahmen die Verantwortung getragen hat, dann mag diese Schlußfolgerung zwar zu der schriftlichenÄußerung des Ministerialdirektors a.D. B. in einem gewissen Widerspruch stehen. Aus diesem Umstand ergibt sich aber noch nicht, daß das Oberverwaltungsgericht mit seinen Ausführungen zu diesem Fragenkomplex dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der der Kläger nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte. Das Oberverwaltungsgericht war daher auch nicht verpflichtet, in der mündlichen Verhandlung seine Rechtsauffassung in diesem Punkt zu erkennen zu geben (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a.Urteil vom 6. Februar 1975 - BVerwG II C 68.73 - [S. 51 mit Nachweisen]).
Auch die Rüge einer Verletzung des § 86 VwGO kann nicht durchgreifen. In der Beschwerdeschrift wird dazu im wesentlichen ausgeführt, dem Oberverwaltungsgericht hätte sich zu der Frage der Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für die verwerflichen Taten des "Einsatzkommandos E." eine Vernehmung des Ministerialdirektors a.D. B. als Zeugen aufdrängen müssen. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Prüfung, ob dem Berufungsgericht der gerügte Aufklärungsmangel unterlaufen ist, von der dem Berufungsurteil zugrundeliegenden materiellrechtlichen Beurteilung auszugehen, und zwar selbst dann, wenn diese rechtlich bedenklich sein sollte (vgl. u.a.Beschluß vom 25. Mai 1976 - BVerwG II B 39.75 - mit Nachweisen). Im vorliegenden Streitfall hat das Oberverwaltungsgericht in der Urteilsbegründung dargelegt, daß der Kläger aufgrund der damaligen Rechtslage als Höherer SS- und Polizeiführer in Ungarn und als Gerichtsherr auch für die Maßnahmen des "Einsatzkommandos E." und damit für die Judendeportationen in Ungarn die volle Verantwortung zu tragen hatte. Wie im angefochtenen Urteil anhand der damals maßgeblichen Dienstanweisungen und Organisationserlasse, wie der einschlägigen sogenannten "Führererlasse" und Einsatzbefehle des "Beichsführers-SS", eingehend dargelegt wird, oblag dem Kläger aufgrund seiner "umfassenden Zuständigkeiten" in seiner oben bezeichneten Funktion in Ungarn auch eine Aufsichtspflicht gegenüber den "ihm unterstellten Untergebenen der SS und Polizei" (Bl. 20 der Urteilsausfertigung). Er hatte - wie dem Zusammenhang der Urteilsbegründung zu entnehmen ist - demnach auch disziplinarrechtliche Befugnisse gegenüber dem "Einsatzkommando E.". Von dieser Rechtsauffassung aus, die zum Teil auf tatsächlichen Feststellungen, zum Teil auf der Anwendung irrevisiblen Rechts beruht und daher nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO bzw. § 1.73 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO für das Revisionsgericht bindend wäre, mußten sich dem Oberverwaltungsgericht weitere Ermittlungen über das Unterstellungsverhältnis von Eichmann unter den Kläger nicht aufdrängen. Auch wenn das "Einsatzkommando E." fachlich unmittelbar dem RSHA unterstellt gewesen wäre, so hätte dies nach der hier allein ausschlaggebenden Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts an der Verantwortlichkeit des Klägers für die unmenschlichen Judendeportationen in Ungarn nichts geändert. Dies wird im angefochtenen Urteil auch eindeutig und unmißverständlich zum Ausdruck gebracht. Denn das Oberverwaltungsgericht führt in diesem Zusammenhang (Bl. 21 der Urteilsausfertigung) aus, daß (auch) die "fachliche" Unterstellung des "Einsatzkommandos E." unter das RSHA den Kläger nicht von seiner "allgemeinen Dienstaufsicht" entbunden habe. Das Oberverwaltungsgericht hatte nach alle dem keine Veranlassung, zu diesem Fragenkomplex den Ministerialdirektor a.D. B. als Zeugen zu vernehmen oder das sogenannte "Eichmann-Urteil" in dem Jerusalemer Prozeß für seine Entscheidungüber den Ausschluß des Beschwerdeführers von den Rechten nach§ 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 heranzuziehen. Die gerügte Unterlassung weiterer Erhebungen könnte im übrigen allenfalls als Subsumtionsmangel bei der Anwendung irrevisiblen Rechts angesehen werden. Ein solcher Mangel wäre aber hier - wie schon angeführt - der revisionsgerichtlichen Nachprüfung entzogen und daher auch im Revisionszulassungsverfahren unbeachtlich. - Bei dieser Sach- und Rechtslage kann unerörtert bleiben, ob auch ein in bezug auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wirksamer Rügeverlust (vgl.§ 173 VwGO i.V.m. § 295 Abs. 1 ZPO) nicht schon dadurch eingetreten ist, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers ausweislich der Verhandlungsniederschrift in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht die insoweit von ihm für erforderlich erachteten Beweisanträge nicht gestellt hat (vgl. hierzuBeschluß vom 16. April 1975 - BVerwG VI B 83.74 - mit weiteren Nachweisen).
Die Beschwerde mußte nach alle dem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 58.800 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3049).
Dr. Becker
Dr. Franke