Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.03.1976, Az.: BVerwG VI B 60.75

Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der Nichtzulassungsbeschwerde; Begriff des Feststellungsinteresses; Abberufung von dem Dienstposten als Direktor der Bayerischen Verwaltungsschule; Abberufung von einem Dienstposten und gleichzeitige vorübergehende Zuweisung dieser Funktion; Rechtssystematischer Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision ; Abberufung von einem Dienstposten durch Beschluss eines Verwaltungsrats; Abberufung von einem Dienstposten durch Satzungsänderung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.03.1976
Aktenzeichen
BVerwG VI B 60.75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 13906
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 27.05.1974 - AZ: 179 V 73
VGH Bayern - 25.04.1975 - AZ: 103 III 74

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 31. März 1976
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und Dr. Nehlert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25. April 1975 ergangenen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben, weil keiner der geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO) gegeben ist.

2

Die Beschwerde macht zunächst geltend, das angefochtene Urteil beruhe in mehrfacher Hinsicht auf Verfahrensmängeln im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Ausdrücklich rügt, sie insoweit nur Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), weil der Verwaltungsgerichtshof "gerichtsbekannte Tatsachen, die mit der Rechtssache in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang stehen und für die Beurteilung des Verwaltungsaktes vom 19. April 1972 von Bedeutung sind", nicht berücksichtigt habe. Diese Rüge greift nicht durch.

3

Der Verwaltungsgerichtshof hat die in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageanträge unter Ziffer 1 und 2 als Anträge aufgefaßt, gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO festzustellen, daß der Beschluß des Verwaltungsrats der Beklagten vom 19. April 1972 rechtswidrig gewesen sei, weil der Kläger dadurch von seinem bisherigen Dienstposten als Direktor der Bayerischen Verwaltungsschule abberufen und ihm nur eine vorübergehende Punktion neu zugewiesen worden sei. Das Rechtsschutzbedürfnis an dieser Feststellung hat der Verwaltungsgerichtshof im wesentlichen mit der Begründung verneint, der Kläger habe sein Amt im funktionellen Sinne nicht (erst) durch den Beschluß des Verwaltungsrats vom 19. April 1972, sondern durch die vorangegangene Satzungsänderung eingebüßt, mit der die Direktoralverfassung durch eine Vorstandsverfassung abgelöst worden sei. Der Beschluß des Verwaltungsrats sei deshalb für den Kläger im wesentlichen begünstigend gewesen, weil er ihm alle im Rahmen der neuen Satzung dem Vorstand obliegenden Aufgaben entsprechend seiner früheren Rechtsstellung übertragen habe und damit - wenngleich auch nur vorläufig - seinem Amt im statusrechtlichen Sinne Rechnung getragen worden sei. Eine Beeinträchtigung der Persönlichkeit des Klägers könne - so hat der Verwaltungsgerichtshof weiter ausgeführt - nicht hierin, sondern allenfalls in der Satzungsänderung als solcher oder späteren Maßnahmen der Beklagten gesehen werden, mit der sie ihm durch eine vorläufige Dienstenthebung den neuen Aufgabenbereich wieder entzogen habe. Die hiergegen gerichtete Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) geht fehl.

4

Es ist schon zweifelhaft, ob das Beschwerdevorbringen insoweit den formellen Erfordernissen einer Aufklärungsrüge nach Maßgabe des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Denn die weithin allgemein gehaltenen Ausführungen in der Beschwerdeschrift lassen insbesondere eine konkrete Darlegung vermissen, inwiefern das angefochtene Urteil im einzelnen auf den beanstandeten verfahrensrechtlichen Unterlassungen beruht (vgl. dazu BVerwGE 31, 212 [217/218]). Abgesehen davon mußte sich dem Verwaltungsgerichtshof von seiner Rechtsauffassung aus, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Beschluß vom 6. Juni 1975 - BVerwG II B 15.75 -) für die Beurteilung von Verfahrensrügen maßgebend ist, weder eine Ermittlung der Frage aufdrängen, ob die Beklagte dem Kläger zu Unrecht die Einsicht in Niederschriften von Verwaltungsratssitzungen versagt habe, noch eine Untersuchung darüber, ob die "klagegegenständlichen Verwaltungshandlungen" vom 19. April, 21. April und 8. Mai 1972 "Teilakte des Gesamtplanes" des Verwaltungsratsvorsitzenden gewesen seien, "den Kläger von der Leitung der Verwaltungsschule zu entfernen." Diese Behauptungen und die sich darauf stützenden Schlußfolgerungen bzw. Vermutungen des Klägers über den "Hintergrund" der Maßnahmen der Beklagten sind nach der - im übrigen rechtlich bedenkenfreien - Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs für die Beurteilung eines Feststellungsinteresses des Klägers im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ohne Bedeutung. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang geltend macht, der Verwaltungsgerichtshof habe "diesen Sachverhalt" - gemeint ist u.a. die vom Kläger behauptete Verweigerung der Einsicht in die Niederschriften des Verwaltungsrats - nicht im Tatbestand des angefochtenen Urteils erwähnt, kann sie im Revisionszulassungsverfahren schon deswegen nicht gehört werden, weil insoweit nur eine Tatbestandsberichtigung nach § 119 VwGO in Betracht kommt (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. Beschluß vom 28. Mai 1975 - BVerwG II B 23.75 - mit Nachweisen). Im übrigen ist in dieser Sache ein entsprechender Tatbestandsberichtigungsantrag des Klägers bereits durch Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Juli 1975 abgelehnt worden. Schon im Hinblick hierauf wäre es dem Revisionsgericht nicht möglich, dem von der Beschwerde in diesem Zusammenhang gerügten angeblichen Verfahrensmangel nachzugehen (vgl. Beschluß vom 7. Februar 1974 - BVerwG VI B 7.74 -). Dasselbe gilt für die von der Beschwerde beanstandete Nichterwähnung von Behauptungen des Klägers im Urteilstatbestand, so u.a. seiner Behauptung, der Verwaltungsratsvorsitzende habe einen Auftrag des Verwaltungsrats in bezug auf die künftige Stellung des Klägers in der Geschäftsstelle nicht erledigt.

5

Mit der Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe das Schreiben des Verwaltungsratsvorsitzenden vom 8. Mai 1972 an den Kläger nicht berücksichtigt, hat die Beschwerde bei sachgerechter Auslegung allerdings nicht eine Verletzung des § 86 Abs. 1, sondern, des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Auge. Aber auch damit kann sie nicht durchdringen. Diese Rüge ist schon nicht in der gehörigen Form (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO) erhoben; denn es fehlt an einer hinreichend konkretisierten Bezeichnung der vom Verwaltungsgerichtshof bei seiner Entscheidung angeblich übergangenen Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens. Die bloße Behauptung einer Diskrepanz reicht hierfür nicht aus, zumal das Tatsachengericht nicht gehalten ist, sich mit jeder Einzelheit des Vorbringens oder sogar mit Vermutungen eines Prozeßbeteiligten auseinanderzusetzen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. Beschluß vom 22. Oktober 1973 - BVerwG VI C 182.73 -). Im übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof das Gesamtergebnis des Verfahrens gerade auch im Hinblick auf das Schreiben des Verwaltungsratsvorsitzenden vom 8. Mai 1972 gewürdigt. Dieses auszugsweise im Urteilstatbestand wiedergegebene Schreiben lag der Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichtshofs ersichtlich zugrunde. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat in der Urteilsbegründung die Auffassung vertreten, nicht der Verwaltungsratsbeschluß vom 19. April 1972 und mithin auch nicht das erläuternde Schreiben des Verwaltungsratsvorsitzenden vom 8. Mai 1972 habe dem Kläger seine bisherigen Dienst auf gaben entzogen, sondern die Satzungsänderung. Von der hier - wie oben schon ausgeführt - allein maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs aus stellt sich daher auch nicht die Frage des Widerrufs eines dem Kläger begünstigenden Verwaltungsaktes, den die Beschwerde in der Abberufung des Klägers von seinem bisherigen Dienstposten zu erblicken glaubt.

6

Wenn die Beschwerde ferner sinngemäß beanstandet, das angefochtene Urteil beruhe auf einer Verfahrensfehlerhaften Nichtberücksichtigung der Niederschrift über die Verwaltungsratssitzung vom 5. Mai 1972, weil dadurch der Umstand nicht gewürdigt worden sei, daß dem Kläger seit Jahren kein Amt im funktionellen Sinne übertragen bzw. "reserviert" worden sei, so verkennt sie offensichtlich die dem vorliegenden Verfahren durch die Klageanträge zu Ziffer 1 und 2 gezogenen Grenzen. Denn Gegenstand des Rechtsstreits ist nicht die Frage einer Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger ein seinem beamtenrechtlichen Status entsprechendes Amt zu übertragen, sondern allein, ob die vorläufige Maßnahme der Beklagten in der Übergangszeit nach der Satzungsänderung rechtmäßig war. Für die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Auffassung, dem Kläger fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser inzwischen aufgehobenen und seit Jahren erledigten vorläufigen Regelung, ist das Beschwerdevorbringen ohnehin rechtlich unerheblich.

7

Zu Unrecht beruft sich die Beschwerde auch auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts zu dienen geeignet ist. Die in diesem Sinne zu verstehende Bedeutung der Rechtssache muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO innerhalb der Beschwerdefrist dargelegt werden; dies erfordert, daß die Beschwerdeschrift zumindest die Bezeichnung einer für die Revisionsentscheidung erheblichen konkreten Rechtsfrage und einen Hinweis auf den Grund enthält, der die Anerkennung der "grundsätzlichen Bedeutung" rechtfertigen soll (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [91]). Diesem Darlegungserfordernis wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. Die Beschwerde erschöpft sich in bloßen Angriffen gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, u.a. mit dem Vorbringen, das angefochtene Urteil verstoße gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG und verkenne den Begriff des berechtigten Interesses im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Mit derartigen Angriffen kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht dargelegt werden. Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof eine Rechtsfrage rechtsfehlerhaft entschieden oder eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage nicht erkannt hätte, gäbe dieser Umstand allein der Rechtssache noch keine grundsätzliche Bedeutung. Insoweit verkennt die Beschwerde den rechtssystematischen Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. Beschlüsse vom 17. November 1975 - BVerwG II B 38.75 - und vom 16. Dezember 1975 - BVerwG II B 31.74 -). Im übrigen handelt es sich bei der im Mittelpunkt des Rechtsstreits stehenden Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für einen Feststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO um eine einzelfallbezogene Frage ohne jede rechtsgrundsätzliche Bedeutung, (vgl. Beschluß vom 22. März 1973 - BVerwG II B 66.72 -).

8

Die Beschwerde beruft sich schließlich zu Unrecht auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

9

In seiner Beschwerdeschrift hat der Kläger geltend gemacht, das Berufungsurteil weiche von mehreren, näher bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab, auf die er "schriftlich und in der mündlichen Verhandlung vom 25. April 1975 auch mündlich hingewiesen" habe. Diese Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Außer der Angabe der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil angeblich abweicht, bedarf es in der Beschwerdeschrift noch der Kenntlichmachung, inwiefern das angefochtene Urteil in seinen rechtlichen Darlegungen nach Meinung des Beschwerdeführers von der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht. Es muß weiterhin dargelegt werden, inwiefern die Abweichung des Urteils entscheidungserheblich ist, d.h. inwiefern das Urteil auf dieser Abweichung beruht (ständige-Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschluß vom 3. Juni 1975 - BVerwG VI CB 134.74 - mit Nachweisen). Eine von der Beschwerde nicht näher begründete angebliche Abweichung des angefochtenen Urteils von Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte vermag die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bzw. nach § 127 Nr. 1 BRRG ebenfalls nicht zu rechtfertigen.

10

Die Beschwerde mußte nach alle dem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Becker
Dr. Nehlert