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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.06.1975, Az.: BVerwG VI CB 134.74

Darlegung der Divergenz einer Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; Erneute Parteivernehmung eines Kriegsdienstverweigerers nach Richterwechsel; Mangelhafte Sachaufklärung als Verletzung rechtlichen Gehörs; Erneute Beweisaufnahme nach einem Richterwechsel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.06.1975
Aktenzeichen
BVerwG VI CB 134.74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 14173
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Neustadt - 05.11.1974 - AZ: 6 K 240/72

Fundstelle

  • DokBer A 1975, 297

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juni 1975
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz, Dr. Nehlert und Niedermaier
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d. Weinstraße vom 5. November 1974 wird verworfen.

Die Revision des Klägers gegen das genannte Urteil wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25, 26 WPflG. Mit diesem Begehren ist er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg geblieben. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

2

Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Klägers, mit der er geltend macht, das Verwaltungsgericht sei von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichte abgewichen und die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 34 Abs. 2 Sätze 2 und 3 WPflG) ist unzulässig.

3

Die Beschwerde genügt nicht dem Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu "bezeichnen", von der das angefochtene Urteil abweicht, d.h. es ist nicht nur die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nach Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle genau zu benennen, sondern auch anzuführen, worin die Abweichung in der Beurteilung einer Rechtsfrage bestehen soll. Eine die Revision eröffnende Divergenz liegt nur vor, wenn das Instanzgericht seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht übereinstimmt (vgl. u.a. Beschluß vom 22. Oktober 1974 - BVerwG VI B 48.74 -; ständige Rechtsprechung). Dieser-Rechtssatz braucht zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen zu sein, muß sich jedoch aus der Entscheidung hinreichend deutlich ergeben. Die in diesem Sinne erforderliche ordnungsgemäße Darlegung des Zulassungsgrundes der Abweichung läßt die Beschwerde vermissen. Mit ihr wird trotz Zitierung einer Anzahl von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts der Sache nach lediglich geltend gemacht, der Kläger habe aufgrund logischer Gedankengänge eine Gewissensentscheidung getroffen, er sei von der sittlichen Berechtigung seiner Weigerung überzeugt und absolut glaubwürdig; dies habe das Verwaltungsgericht verkannt, weil es nicht alle Einzelheiten des Sachverhalts berücksichtigt habe. Die Beschwerde erschöpft sich demnach in Angriffen auf die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Damit aber kann weder die Abweichungsrüge begründet noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargetan werden (vgl. u.a. Beschluß vom 25. November 1974 - BVerwG VI B 68.74 - mit weiteren Nachweisen).

4

Im übrigen hätte die Beschwerde auch in der Sache keinen Erfolg haben können. Das angefochtene Urteil steht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang. Das Verwaltungsgericht hat sich wegen der "unpersönlichen Art" der Argumentation des Klägers in der Klagebegründung und bei seiner persönlichen Anhörung nicht vom Vorliegen einer Gewissensentscheidung überzeugen können. Konkrete Anhaltspunkte für eine schwere seelische Belastung des Klägers durch das Töten im Kriege hat das Verwaltungsgericht nicht - wie für eine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erforderlich - festzustellen vermocht (vgl. Beschluß vom 3. Dezember 1973 - BVerwG VI B 82.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 65]). Die vom Verwaltungsgericht festgestellte allgemeine Glaubwürdigkeit des Klägers aber ist nur ein Indiz dafür, daß seine Aussage auch in bezug auf derartige konkrete Anhaltspunkte glaubwürdig ist und vermag solche nicht zu ersetzen (vgl. u.a. Urteil von 13. Dezember 1974 - BVerwG VI C 252.73 -).

5

Die Verfahrensrevision ist offenbar unbegründet.

6

Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Kläger in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen-Gehörs verletzt, weil es ihn in der zweiten mündlichen Verhandlung nicht ausführlich genug als Partei vernommen habe, greift nicht durch. Der Kläger hat Gelegenheit gehabt, sich in der mündlichen Verhandlung zu dem der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des angefochtenen Urteils zugrundeliegenden Ergebnis des gesamten Verfahrens zu äußern (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG). Seine von ihm als nicht intensiv genug erachtete Parteivernehmung war selbst Beweiserhebung und im Plädoyer zu behandeln. Etwaige Versäumnisse bei der Beweiserhebung sind mit der Aufklärungsrüge geltend zu machen. Mangelnde Sachaufklärung aber stellt in der Regel - so auch hier - keine Verletzung, rechtlichen Gehörs dar (so u.a. Beschluß vom 6. Mai 1974 - BVerwG VI C 226.73 -). Im übrigen ist sowohl die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs wie diejenige der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nur dann den Erfordernissen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO entsprechend hinreichend substantiiert, wenn zugleich dargelegt wird, was der Kläger bei ausreichender Anhörung vorgetragen hätte (vgl. Beschluß vom 2. Dezember 1974 - BVerwG VI CB 30.74 -). Daran fehlt es hier.

7

Entgegen der Auffassung der Revision begegnet es auch sonst keinen Bedenken, wenn das Verwaltungsgericht den Kläger in der letzten mündlichen Verhandlung nicht so eingehend vernommen hat wie in der ersten Anhörung vor teilweise anders besetzter Richterbank. Grundsätzlich genügt bei einem Richterwechsel, daß der Berichterstatter gemäß § 103 Abs. 2 VwGO den Sachverhalt einschließlich des bisherigen Prozeßverlaufs vorträgt. Die erneute Beweisaufnahme steht nach den §§ 398 Abs. 1, 451 ZPO, § 98 VwGO im Ermessen des Gerichts (vgl. dazu auch Urteil vom 26. November 1969 - BVerwG VI C 121.65 - [Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 7]). Allerdings wird die Besonderheit der Kriegsdienstverweigerungsverfahren, in denen der vom Kläger zu gewinnende persönliche Eindruck in der Regel von entscheidender Bedeutung ist (vgl. Beschlüsse vom 13. September 1973 - BVerwG VI C 173.73 - [Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 20] und vom 3. Dezember 1973 - BVerwG VI B 82.73 - [Buchholz. a.a.O.]), grundsätzlich eine erneute Anhörung des Wehrpflichtigen gebieten. Diesen Anforderungen des Verfahrensrechts hat das Verwaltungsgericht aber genügt. Es hat sich nicht auf die Verwertung der Parteivernehmung beschränkt, sondern sich nach seinem richterlichen Ermessen die erforderliche Gelegenheit verschafft, von der Persönlichkeit des Klägers einen Eindruck zu gewinnen und diesen Eindruck bei der Entscheidungsfindung zu verwerten (vgl. Urteil vom 5. November 1970 - BVerwG VIII C 44.69 -; Beschluß vom 19. September 1973 - BVerwG VI C 123.73 - [Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 21]).

8

Schließlich muß die Rüge, das Verwaltungsgericht hätte den Kläger, statt ihn lediglich anzuhören, als Partei vernehmen müssen, erfolglos bleiben. Zwar sollte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine förmliche Vernehmung des Wehrpflichtigen in Kriegsdienstverweigerungssachen die Regel sein (BVerwGE 44, 313 [323]). Doch unterläßt die Revision die gemäß § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO erforderlichen näheren Darlegungen darüber, was der Kläger bei einer Vernehmung aufgrund eines Beweisbeschlusses ausgesagt hätte. Zudem wäre es Sache des anwaltlich vertretenen Klägers gewesen, die nunmehr vermißte förmliche Beweiserhebung selbst zu beantragen (vgl. Beschlüsse vom 22. Mai 1974 - BVerwG VI CB 232.73 - [Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 31] und vom 29. Juli 1974 - BVerwG VI C 174.73 -).

9

Die Revision war demnach zurückzuweisen; das konnts gemäß § 190 Abs. 3 VwGO durch Beschluß geschehen.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 169 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Waitz
Dr. Nehlert
Niedermaier