Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.09.1973, Az.: BVerwG VI C 123.73
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ; Zulassungsfreie Verfahrensrevision im Wehrpflichtrecht; Verletzung des § 112 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); Verletzung des Grundsatzes des Unmitttelbarkeit der Beweisaufnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.09.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 123.73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 12993
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen - 18.10.1972 - AZ: I A 80/72
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DÖV 1974, 177 (red. Leitsatz)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. September 1973
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner, Dr. Waitz und Dr. Nehlert
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 1972 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25, 26 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG -, jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277). Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Die gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG ohne Zulassung eingelegte Verfahrensrevision ist offenbar unbegründet.
Die Vorschrift des § 112 VwGO ist entgegen der Revisionsrüge nicht verletzt. Das angefochtene Urteil ist nur von den Richtern erlassen worden, die an der - letzten - mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 1972 teilgenommen haben. Der Umstand, daß die Richterbank in dem ersten Verhandlungstermin vom 26. Juli 1972, in dem der Kläger als Beteiligter vernommen worden ist, anders besetzt war, begründet keine Verletzung des § 112 VwGO, zumal der Vortrag des wesentlichen Ergebnisses jener Verhandlung zum Sachbericht des Berichterstatters in der maßgeblichen mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 1972 gehörte. Daß hiergegen verstoßen worden sei, wird im übrigen weder von der Revision geltend gemacht noch ist es sonst ersichtlich.
Die Rüge, der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme sei verletzt worden, greift ebenfalls nicht durch. Das Ergebnis der Parteivernehmung des Klägers im Verhandlungstermin vom 26. Juli 1972 ist ausweislich des Sitzungsprotokolls in der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 1972 vom Berichterstatter durch Verlesen der von ihm gefertigten Niederschrift vorgetragen worden. Damit ist das Ergebnis der Beweisaufnahme in zulässiger Form in die mündliche Verhandlung eingeführt worden und konnte hier verwertet werden (so Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. November 1970 - BVerwG VIII G 44.69 -; vgl. auch Beschluß vom 2. April 1971 - BVerwG IV B 5.71 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 78]).
Die Revision macht geltend, der Kläger sei in der letzten mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 1972 nicht mehr persönlich angehört worden. In den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, der Sache nach aber dem Urteilstatbestand zuzurechnen, ist jedoch festgehalten (S. 12 der Urteilsausfertigung), daß der Kläger auch in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angehört worden ist. Ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung, für den gemäß § 119 VwGO eine Frist von zwei Wochen zu wahren gewesen wäre, ist nicht gestellt worden. Das Revisionsgericht mußte daher davon ausgehen, daß die Anhörung stattgefunden hat, zumal sich aus dem Protokoll keinesfalls Gegenteiliges ergibt. Die Verwertung seiner Parteivernehmung vom 26. Juli 1972, die vor einer teilweise anders besetzten Richterbank stattgefunden hatte, begegnet mithin auch unter den besonderen Umständen der Rechtsstreitigkeiten von Kriegsdienstverweigerern, nämlich der maßgeblichen Bedeutung des persönlichen Eindrucks des Klägers, keinen Bedenken (vgl. das bereits zitierte Urteil vom 5. November 1970). - Unabhängig davon verkennt der Kläger mit seiner Berufung auf das gerade genannte Urteil dessen Tragweite. Es heißt dort, ein "auf Grund des (vom Kläger vermittelten) persönlichen Eindrucks" gefälltes Urteil sei fehlerhaft zustande gekommen, wenn dieser gerade in Kriegsdienstverweigerungssachen oft entscheidende persönliche Eindruck (nur) durch den Sachvortrag des Berichterstatters vermittelt worden sei. Andererseits ist in dem oben ebenfalls zitierten Beschluß vom 2. April 1971 eine ständige Rechtsprechung bestätigt worden, nach der es weder der Lebenserfahrung noch allgemeinen Regeln des Beweisverfahrens zuwiderläuft, wenn ein Gericht z.B. über die Glaubwürdigkeit eines in einer früheren Sitzung vor teilweise anders besetzter Richterbank vernommenen Zeugen urteilt. Es kommt auf die Umstände an. In der vorliegenden Sache hat das Verwaltungsgericht in Gegenwart des Klägers unzweifelhaft eine Anhörung durchgeführt, deren Sinn gerade die Herbeiführung von Äußerungen des Klägers war. Wenn dieser, wie er jetzt vortragen läßt, von der ihm gebotenen Gelegenheit, neben seinem Vertreter selbst Erklärungen abzugeben, tatsächlich nicht Gebrauch gemacht haben sollte, so ist dieses sein Verhalten durchaus geeignet, in Verbindung mit der durch Verlesung bekanntgegebenen Niederschrift über die frühere Vernehmung einen persönlichen Eindruck zu vermitteln - hier insbesondere den im angefochtenen Urteil als entscheidend festgehaltenen Eindruck, er habe hinsichtlich der Darlegung seiner Motive keine innere Anteilnahme gezeigt. Ob diese Schlußfolgerung zwingend war, insbesondere angesichts der Zeugenaussagen, denen das Gericht zu folgen sich außerstande sah, ist eine Frage der Beweiswürdigung und damit der Beurteilung des Revisionsgerichts entzogen.
Eine materiell-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils, wie die Revision sie anregt, scheidet aus, da die Voraussetzungen hierfür gemäß § 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO, 34 Abs. 2 Satz 2 und 3 WPflG nicht vorliegen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch weicht das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Insbesondere liegt entgegen der Meinung der Revision keine Abweichung von dem Urteil vom 20. Juni 1968 - BVerwG VIII C 18.67 - vor. Der Gewissensbegriff, von dem diese Entscheidung ausgeht, liegt auch dem angefochtenen Urteil zugrunde. Dazu hatte das Bundesverwaltungsgericht in jenem Urteil u.a. dargelegt, daß der Begriff zu eng verstanden werde, wenn von dem seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer begehrenden Kläger auch noch eine spürbare Gewissensregung bei seiner persönlichen Anhörung verlangt werde, falls sein Vorbringen an sich bereits einen Gewissenszwang ergebe. Vorliegend ist eine entsprechende innere Bindung auf Grund der vom Verwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen diesem indes noch nicht erkennbar gewesen. Unter diesen Umständen begegnet es keinen Bedenken, wenn das Tatsachengericht aus der Art des Vertrages des Klägers und aus seinem Verhalten Schlüsse auf die innere Verbindlichkeit der geltend gemachten Gewissensentscheidung zieht; dies um so weniger, als es nach der Rechtsprechung des Senats für die Beurteilung, ob ein Antragsteller eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen hat, entscheidend auf seine Bekundungen, sein Verhalten und den Gesamteindruck, den er vermittelt, ankommt.
Nach allem konnte die Revision gemäß § 190 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch Beschluß zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Waitz
Dr. Nehlert