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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.04.1971, Az.: BVerwG IV B 5/71

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.04.1971
Aktenzeichen
BVerwG IV B 5/71
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1971, 12507
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 18.02.1970 - AZ: Nr. 257 II 67

Fundstelle

  • DÖV 1971, 711-712 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Verwertung einer früheren Beweisaufnahme bei einer Änderung der Gerichtsbesetzung zwischen Beweisaufnahme und Entscheidung ist grundsätzlich zulässig.

  2. 2.

    Bei der Fristbestimmung des § 117 Abs. 3 VwGO handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung keine prozessualen Folgen nach sich zieht.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. April 1971
durch
die Bundesrichter Clauß, Isendahl und Prof. Dr. Sendler
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Februar 1970 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet. Weder liegen die vom Kläger gerügten Verfahrensfehler vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), noch kommt der Rechtssache die in der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2

1.

Einen Verstoß gegen die aus § 86 Abs. 1 VwGO folgende Sachaufklärungspflicht sieht der Kläger darin, daß in der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts am 18. Februar 1970, die der Urteilsfindung zugrunde liegt, der Senat anders besetzt war als während der am 25. Oktober 1968 vom gesamten Senat durchgeführten Ortsbesichtigung. Insoweit solle zwar keine unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts gerügt werden; jedoch hätte die Ortsbesichtigung erneut vorgenommen werden müssen, weil das Berufungsgericht offenbar eine Augenscheinseinnahme durch den gesamten Senat für erforderlich gehalten, der neu eingetretene Richter aber keinen unmittelbaren Eindruck vom Ergebnis des Augenscheins gewonnen habe.

3

Die Rüge geht fehl. Der beschließende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 19. April 1961 - BVerwG IV C 17.57 - zu erkennen gegeben, daß das erkennende Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung nicht mit denselben Richtern besetzt sein müsse wie im Zeitpunkt der Durchführung einer Beweisaufnahme; damals hat der Senat betont, es widerspreche weder der Lebenserfahrung noch allgemeinen Regeln des Beweisverfahrens, wenn ein Gericht einen - in anderer Besetzung - vernommenen Zeugen als glaubwürdig bezeichne. Es entspricht denn auch allgemeiner Auffassung, daß die Verwertung einer früheren Beweisaufnahme bei einem Richterwechsel des Prozeßgerichts zwischen Beweisaufnahme und Entscheidung zulässig ist. Es steht im Ermessen des Gerichts, ob die frühere Beweisaufnahme verwertet oder ob sie wiederholt werden soll (vgl. Urteil vom 10. Mai 1967 - BVerwG VI C 136.63 - in Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 58; Urteil vom 26. November 1969 - BVerwG VI C 121.65 - [S. 20]; BGHZ 32, 233 [234]). Dafür, daß das Berufungsgericht von seinem Ermessen einen unrichtigen Gebrauch gemacht haben könnte, ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich; in dem Schriftsatz vom 6. November 1969, auf den sich der Kläger in der Beschwerdeschrift bezieht, hat er lediglich angefragt, ob nicht die Einnahme eines neuen Augenscheins zweckmäßig und angebracht wäre, und damit zutreffend zu erkennen gegeben, daß die Wiederholung einer Beweisaufnahme aus den genannten Gründen im Ermessen des Gerichts steht.

4

2.

Zutreffend ist es allerdings, daß das auf Grund der mündlichen Verhandlung am 18. Februar 1970 ergangene und am selben Tage verkündete Urteil des Berufungsgerichts dem Kläger erst am 17. November 1970, also erst nach neun Monaten zugestellt und damit erheblich gegen § 117 Abs. 3 VwGO verstoßen worden ist. Indessen entspricht es der ständigen Rechtsprechung und der überwiegenden Auffassung zu § 117 Abs. 3 VwGO und den entsprechenden Vorschriften anderer Prozeßordnungen, daß es sich jeweils um Ordnungsvorschriften handelt, die die beschleunigte Urteilsabsetzung bezwecken, deren Verletzung aber keine prozessualen Folgen nach sich zieht (vgl. zu § 117 Abs. 3 VwGO Beschluß des beschließenden Senats vom 21. April 1964 - BVerwG IV CB 72.63 - S. 8, zu der vergleichbaren Fristvorschrift des § 116 Abs. 2 VwGO Beschluß des Senats vom 13. Juni 1967 - BVerwG IV B 14.67 - S. 3). Zutreffend weist allerdings der Kläger auf die zu § 315 Abs. 2 ZPO ergangene Rechtsprechung hin, wonach ein Berufungsurteil aufzuheben ist, wenn die Urteilsgründe fünf Monate nach Verkündung des Urteils nicht vorliegen und Revision eingelegt ist (vgl. BGHZ 7, 155 [BGH 18.09.1952 - III ZR 144/51]). Der Kläger verkennt aber selbst nicht, daß sich das verwaltungsgerichtliche insoweit vom zivilgerichtlichen Verfahren unterscheidet, als die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten - anders als im Zivilprozeß die Revisionsfrist (vgl. § 552 ZPO) - stets erst mit der Zustellung des mit vollständigen Gründen versehenen Berufungsurteils zu laufen beginnt. Die teilweise unterschiedliche Rechtsprechung zu § 315 Abs. 2 ZPO trifft in ihren Voraussetzungen auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren mithin ebensowenig zu wie etwa auf das Strafverfahren, für das ebenfalls anerkannt ist, daß eine Verletzung der dem § 117 Abs. 3 VwGO vergleichbaren Fristbestimmung des § 275 Abs. 1 StPO für sich allein die Revision auch dann nicht begründet, wenn die Frist erheblich überschritten ist; den in dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 4. Januar 1966 (BGHSt. 21, 4) angestellten Überlegungen und der Auseinandersetzung mit der Gegenmeinung schließt sich der Senat an. Umstände, daß im vorliegenden Fall die Urteilsgründe das Beratungsergebnis nicht zuverlässig wiedergeben (vgl. BGHSt. a.a.O. S. 10; vgl. ferner Beschluß vom 24. August 1970 - BVerwG I B 129.67 - in NJW 1970, 2132), sind weder dargetan noch ersichtlich.

5

3.

Unbegründet ist schließlich die sich gegen das Verwaltungsverfahren richtende Verfahrensrüge. Entgegen der Auffassung des Klägers sind Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur Mängel des gerichtlichen Verfahrens, nicht hingegen Mängel des behördlichen Verfahrens. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Beschluß vom 5. Januar 1967 - BVerwG IV B 179.65 -). Im übrigen ist es unzutreffend, wenn die Beschwerde annimmt, das Verwaltungsverfahren sei fehlerhaft gewesen. Wie das Berufungsgericht in Auslegung der Landesbauordnung und des Bebauungsplans Nr. ... der beigeladenen Stadt ... also in Auslegung irrevisiblen Rechts angenommen hat, verstößt der Bau des Klägers gegen nachbarschützende Bestimmungen; entgegen der Auffassung des Klägers durfte der angefochtene Widerspruchsbescheid daher durchaus dem Widerspruch des Beigeladenen zu 1) stattgeben. Ein Fall der Art, wie er Gegenstand der Entscheidung des beschließenden Senats vom 29. Oktober 1968 - BVerwG IV B 7.68 - (BayVBl. 1969, 99) war, liegt hier mithin nicht vor.

6

4.

Grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache nicht zu, weil die Frage, ob der Bebauungsplan mit seinen von Art. 6 Abs. 3 und 4 der Bayerischen Bauordnung abweichenden Abstandsvorschriften dem Nachbarn Rechte einräumt, sich nach irrevisiblem Recht beurteilt und daher in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden könnte; eine Zulassung der Revision aus diesem Grund kommt daher nicht in Betracht (vgl. BVerwGE 1, 19). Bundesrecht hat das Berufungsgericht mit seiner Auffassung nicht verletzt.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und auf § 162 Abs. 3 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.