Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.10.1968, Az.: BVerwG IV B 7.68
Baugenehmigung für eine geplante Tankstelle; Rücknahme rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakte
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.10.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 7.68
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 16457
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Augsburg
- VGH Bayern - 23.10.1967 - AZ: VGH Nr. 154 I 67
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1969, 510 (Kurzinformation)
- DÖV 1969, 142-143 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob die Widerspruchsbehörde im Widerspruchsverfahren auf den unzulässigen oder unbegründeten Widerspruch eines Dritte einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt aufheben darf
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Oktober 1968
durch
die Bundesrichter Oswald, Klein und Dr. Sendler
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Oktober 1967 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2).
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die beigeladene Stadt Augsburg erteilte dem Kläger antragsgemäß die Baugenehmigung für eine von ihm geplante Tankstelle. "Auf den Widerspruch" der Grundstücksnachbarin (Beigeladene zu 1) hob die Regierung von Schwaben die Baugenehmigung mit der Begründung auf, die Nachbarin könne mit ihrem Widerspruchsvorbringen zwar keinen Erfolg haben und der Widerspruch sei unbegründet; jedoch habe die im Widerspruchsverfahren vorzunehmende Überprüfung ergeben, daß der Bescheid aus anderen Gründen, nämlich wegen Verstoßes gegenArt. 19 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung (Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch die Tankstelle), aufgehoben werden müsse.
Der Kläger hatte mit seiner Klage gegen den Widerspruchsbescheid Erfolg. Die Berufung des beklagten Freistaats Bayern wurde zurückgewiesen. Die Beschwerde richtet sich gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil.
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
1.
Der Beklagte hält die Sache für grundsätzlich bedeutsam wegen der vom Berufungsgericht bejahten Frage, ob die Regierung als Widerspruchsbehörde den den Kläger begünstigenden Verwaltungsakt nur dann aufheben durfte, wenn der Widerspruch der beigeladenen Nachbarin zulässig und begründet war, oder ob nicht vielmehr - wie der Beklagte meint - aus Anlaß des Widerspruchs der Nachbarin Recht- und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes umfassend überprüft werden konnte. Der beschließende Senat vermag dem Beklagten in dieser Auffassung nicht zu folgen. Entgegen der Meinung des Beklagten kann nicht schlechthin davon gesprochen werden, daß ein Verwaltungsakt mit der Erhebung des Widerspruchs in vollem Umfang der Disposition der Widerspruchsbehörde unterliegt. Es kann offen bleiben, ob der Widerspruch des Begünstigten gegen eine ihn gleichzeitig treffende Belastung der Behörde - sei es der Erst-, sei es der Widerspruchsbehörde - die Möglichkeit der Verschlechterung eröffnet. Denn ein solcher Fall liegt hier - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - nicht vor, da nach den Feststellungen im Berufungsurteil, die von der Beschwerde nicht beanstandet werden, der Kläger selbst keinen Widerspruch gegen die Baugenehmigung und die mit ihr verbundenen Nebenbestimmungen erhoben hat. Auch aus der Erwägung des Beklagten, mit der Einlegung eines Widerspruchs, gleichgültig von wem er erhoben werde, bleibe der Verwaltungsakt hinsichtlich der von ihm ausgehenden Rechtsfolgen in der Schwebe (§ 80 Abs. 1 VwGO), lassen sich für die hier zu treffende Entscheidung keine Folgerungen herleiten. Denn es geht nicht darum, ob der Verwaltungsakt "in der Schwebe bleibt"; vielmehr fragt sich, ob ein beliebiger Widerspruch zur Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsaktes durch die Widerspruchsbehörde führen kann, selbst wenn der Widersprechende die Verletzung eigener Rechte nicht oder nicht mehr geltend zu machen vermag. Dies ist in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht zu verneinen. Wäre die Auffassung des Beklagten richtig, so könnte der Widerspruch eines Dritten, dessen eigene Rechte durch die - hier unterstellte - Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsakts jedenfalls nicht verletzt werden, die Widerspruchsbehörde in vollem Umfang zurÜberprüfung im Widerspruchsverfahren und zur Aufhebung des Verwaltungsakts selbst dann berechtigen, wenn der Dritte weder beschwert ist noch geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein (und sei es auch nur in einem etwa bestehenden Recht auf Zweckmäßigkeitsprüfung; vgl. Löwer, MDR 1965, 92 [93 f.]), und zwar auch dann, wenn der Widerspruch erst nach Jahren eingelegt wird. Der Widerspruch eines Dritten könnte damit zum Anlaß, ja unter Umständen zum Vorwand für eine Behörde werden, die Rechtswidrigkeit und sogar die Zweckwidrigkeit eines Verwaltungsakts unabhängig von den Bindungen zu überprüfen und zu korrigieren, die sich aus den Regeln über die Rücknahme rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakte ergeben. Dies geht nicht an. Für eine solche Möglichkeit kann sich der Beklagte nicht auf die Sachherrschaft der Widerspruchsbehörde im Widerspruchsverfahren und ebensowenig auf § 68 Abs. 1 VwGO berufen; denn diese Vorschrift sagt mit ihrem Gebot, Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen, über die Grenzen nichts aus, innerhalb derer diese Nachprüfung vorzunehmen ist. Ob die Zulässigkeit eines Widerspruchs schlechthin eine solche Grenze für die Überprüfung eines Verwaltungsakts bildet, kann hier offen bleiben. Denn jedenfalls ist dies - wie bereits in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu erkennen gegeben ist (vgl. Urteil vom 14. Oktober 1958 - BVerwG I CB 149.58 - in DVBl. 1959, 284 [BVerwG 14.10.1958 - BVerwG I CB 149.58] [285]) - dann der Fall, wenn durch eine Änderung des Verwaltungsakts auf Grund eines unzulässigen Widerspruchs Rechte Dritter verletzt würden; insoweit ist die "Sachherrschaft" der Widerspruchsbehörde eingeschränkt. Einem verspäteten oder aus anderen Gründen unzulässigen Widerspruch eines Dritten kann daher nicht zu Lasten des Begünstigten stattgegeben werden (vgl. auch Bettermann, JZ 1965, 265 [BVerwG 16.01.1964 - BVerwG VIII C 72.62][BVerwG 16.01.1964 - BVerwG VIII C 72.62] [267]). Gleiches muß gelten, wenn der Widerspruch zwar zulässig ist, aber jedenfalls Rechte, die der Widersprechende geltend machen könnte, nicht verletzt sind und auch für Zweckmäßigkeitserwägungen im Interesse des Widersprechenden, die dem Widerspruch bei Überprüfung der Zweckmäßigkeit zum Erfolg verhelfen könnten, kein Raum ist. Wenn ein Verwaltungsakt aus Anlaß eines unbegründeten Widerspruchs eines Dritten ohne Bindung an die materiell- und formellrechtlichen Regeln über die Rücknahme rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakte aufgehoben oder geändert würde, so würde darin ebenfalls eine Rechtsverletzung zu Lasten des Begünstigten liegen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hier den Widerspruch der beigeladenen Nachbarin für unzulässig und auf jeden Fall für unbegründet gehalten; insoweit hat die Beschwerde keine Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO geltend gemacht. Damit bestehen gegen die Folgerung des Verwaltungsgerichtshofs, daß die Regierung die Baugenehmigung nicht im Widerspruchsbescheid habe aufheben dürfen, nach dem oben Gesagten keine Bedenken, ohne daß dies der Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfte.
Ob die zugunsten des Klägers erteilte Baugenehmigung nach den Regeln über die Rücknahme rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakte zurückgenommen werden könnte, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, daß die Regierung von Schwaben nicht als Fach- oder Rechtsaufsichtsbehörde der beigeladenen Stadt Augsburg gehandelt hat. Ob sie als solche die Befugnis gehabt hätte, die Baugenehmigung selbst aufzuheben, was das Verwaltungsgericht auf Grund der Vorschriften insbesondere der Bayerischen Gemeindeordnung verneint hat, brauchte der Verwaltungsgerichtshof nicht abschließend zu prüfen. Zur Klarstellung sei jedoch bemerkt, daß die Verwaltungsbehörden einen Widerspruch - ebenso wie Eingaben anderer Bürger - zum Anlaß nehmen können, die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts von Amts wegen zuüberprüfen und im Rahmen ihrer Zuständigkeit einen etwa rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt nach den dafür entwickelten Regeln aufzuheben oder seine Aufhebung zu veranlassen (vgl. Simon, BayVBl. 1968, 193 ff.).
2.
Entgegen der Auffassung des Beklagten weicht das Berufungsurteil nicht von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. April 1955 - BVerwG V C 76.54 - (BVerwGE 2, 55) und vom 2. November 1956 - BVerwG IV C 259.55 - (NJW 1957, 885 [BVerwG 07.03.1957 - BVerwG III C 238.55]) ab. Die genannten Entscheidungen, in denen ohnehin nicht mehr geltendes Recht anzuwenden war, hatten nicht die unzulässige Beschwerde eines Dritten zum Gegenstand und enthalten daher keine Aussagen über die sich dabei ergebenden Grenzen für die Nachprüfungsbefugnis im verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren. Eine Abweichung kann daher schon aus diesem Grunde nicht in Betracht kommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und auf § 162 Abs. 3 VwGO, due Streitwertfestsetzung auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Klein
Dr. Sendler