Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.01.1964, Az.: BVerwG VIII C 72.62
Zulässigkeit einer Anfechtungsklage gegen einen unanfechtbaren Verwaltungsakt aufgrund entsprechender Einlassung der Behörde; Gerichtliche Überprüfbarkeit der Entscheidung eine Behörde über die Bestandskraft eines Verwaltungsakts; Voraussetzungen der Anerkennung als Flüchtling (Sowjetzonenflüchtling); Verhaftungsgefahr bei ausgesetzter Reststrafe nach Verurteilung wegen der Einfuhr von Lebensmitteln und Waren aus West-Berlin; Anforderungen an ein Verschulden des Flüchtlings an einer besonderen Zwangslage; Berücksichtigung einer auf Bespitzelung von Mitbürgern für die Polizei der DDR gerichteten Bewährungsauflage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.01.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 72.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 12492
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 10.01.1961 - AZ: 3 K 65/59
Rechtsgrundlagen
- § 38 Abs. 1 Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Baden-Württemberg (VGG BW)
- Art. 19 Abs. 4 GG
- § 55 Abs. 1 Nr. 2 VGG BW
- § 39 Abs. 2 VGG BW
- § 3 Abs. 1 BVFG i.d.F.v. 23. Oktober 1961
Fundstellen
- DVBl 1964, 89
- DVBl 1965, 89-91 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1964, 969 (Kurzinformation)
- JZ 1965, 265-271 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Karl August Bettermann)
- JZ 1965, 289-290 (Volltext mit amtl. LS)
- JuS 1965, 204
- MDR 1964, 782-783 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1966, 642-644 (Urteilsbesprechung von Oberverwaltungsgerichtsrat Helmut Walenta)
- RiOW 1965, 25
- ZLA 1964, 343
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Erfolglosigkeit des Einspruchs eröffnet den Verwaltungsrechtsweg auch dann, wenn der Einspruch verspätet eingelegt wurde.
- 2.
Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes oder die Begründetheit des mit der Klage verfolgten Verpflichtungsanspruchs unterliegen in einem solchen Falle nur dann nicht der gerichtlichen Nachprüfung, wenn die Behörde den Einspruch - vorbehaltlich der gerichtlichen Prüfung dieser Frage - mit Recht als verspätet zurückgewiesen hatte.
- 3.
Wer in der sowjetischen Besatzungszone wegen einer Wirtschaftsstraftat verurteilt wurde, hat im Falle der bedingten Aussetzung der Strafvollstreckung die durch einen drohenden Widerruf der Strafaussetzung entstandene Zwangslage nicht zu vertreten, wenn ihm diese Folge lediglich deshalb droht, weil er nicht bereit ist, einer ihm auferlegten Spitzelverpflichtung nachzukommen.
Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1964
durch
den Senats Präsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Raschke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. Januar 1961 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist Heimatvertriebener. Nach dem Kriege fand er in der sowjetischen Besatzungszone, wo er seinen Wohnsitz genommen hatte, Verwendung im Schuldienst. Er gehörte keiner der dortigen politischen Organisationen als Mitglied an. Wegen seiner gegnerischen Einstellung zu dem dort herrschenden politischen System wurde er mehrmals versetzt. Weil er häufig nach West-Berlin fuhr, wurde er der Agententätigkeit verdächtigt. Im April 1951 wurde er nach dem Gesetz zum Schütze des innerdeutschen Handels zu einer Geldstrafe von 300 DM verurteilt, weil er in geringen Mengen für seinen persönlichen Bedarf Lebens- und Genußmittel aus West-Berlin mitgebracht hatte. Im Frühjahr 1952 wurde er bei einer Polizeikontrolle wiederum im Besitze von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen aus West-Berlin im Werte von etwa 60 DM (Ost) betroffen. Er wurde in Haft genommen, bald darauf aus dem Schuldienst entlassen und im anschließenden Strafverfahren wegen Verstoßes gegen Bestimmungen des Gesetzes zum Schütze des innerdeutschen Handels zu drei Jahren Gefängnis verurteilt. Als er am 8. August 1953 unter Bewilligung einer Bewährungsfrist von drei Jahren vorzeitig aus der Strafhaft entlassen wurde, verließ er unverzüglich die sowjetische Besatzungszone.
Seinem Antrage entsprechend wurde ihm der Ausweis A für Heimatvertriebene zuerkannt, doch wurde der Ausweis durch einen Vermerk gekennzeichnet, der die Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen ausschloß. Der mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Bescheid wurde dem Kläger zu Händen seines Prozeßbevollmächtigten - ausweislich der Postzustellungsurkunde - am 19. März 1958 zugestellt. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 1. April 1958, der bei der Ausweisbehörde am 3. April 1958 einging, legte der Kläger Einspruch gegen die Kennzeichnung des Ausweises ein. Unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens machte er geltend, er habe flüchten müssen, um sich der Gefahr der Verhaftung zu entziehen. Er sei aus vorwiegend politischen Gründen verurteilt worden, nach seiner Haftentlassung habe er mit einem jederzeit möglichen Widerruf der Strafaussetzung rechnen müssen. Erstmals trug er ferner vor, bei seiner Haftentlassung sei ihm aufgegeben worden, daß er sich des Gnadenerweises durch Spitzeldienste für die Polizei würdig erweisen müsse. Hierdurch sei er in einen schweren Gewissenskonflikt geraten.
Das Landratsamt wies den Einspruch als unbegründet zurück. Der Kläger beschritt darauf den Verwaltungsrechtsweg. Zur Begründung seiner Klage wiederholte er im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.
Der Klage, die vom Verwaltungsgericht abgewiesen worden war, gab der Verwaltungsgerichtshof statt. Das Berufungsurteil ist im wesentlichen wie folgt begründet:
Die Klage sei zulässig, auch wenn der Kläger die Einspruchsfrist überschritten haben sollte. Die Erhebung der Anfechtungsklage setze nicht die Rechtzeitigkeit, sondern nur die Erfolglosigkeit des Einspruchs voraus. Auch nach der Versäumung der Einspruchsfrist stehe der Klageweg offen, wenn die Behörde sich, wie das hier geschehen sei, auf einen verspätet eingelegten Einspruch durch eine Sachentscheidung einlasse. Dazu sei sie befugt. Der Verwaltungsbehörde sei es grundsätzlich nicht verwehrt, von ihr erlassene Verwaltungsakte nach erneuter Prüfung zu ändern. An Fristen sei sie dabei nicht gebunden. Das gelte jedenfalls dann, wenn durch die neue Entscheidung Rechte Dritter nicht verletzt würden. Für eine erneute sachliche Prüfung des Antrages habe im vorliegenden Falle auch ein sachlicher Grund vorgelegen: Erstmals im Einspruchsverfahren habe der Kläger sich auf seine Verpflichtung zu Spitzeldiensten als weiteren Fluchtgrund berufen. Die Überschreitung der Einspruchsfrist könne, dem Kläger daher im Verwaltungsprozeß nicht mehr entgegengehalten werden.
Die Klage sei auch begründet: Der Kläger sei geflüchtet, um sich einer besonderen Zwangslage zu entziehen; denn er habe die sowjetische Besatzungszone verlassen, weil er befürchtete, er könne zu jeder Zeit ohne jeden sachlichen Grund aus dem geringsten Anlaß wieder in Haft genommen werden. Diese Befürchtung sei unter den politischen Verhältnissen in der sowjetischen Besatzungszone nicht völlig sinnlos oder offensichtlich unbegründet gewesen. Sein Unsicherheitsgefühl sei gewachsen, als ihm bei der Haftentlassung eröffnet worden sei, er habe sich zu bewähren, indem er sich für die "DDR" einsetze, seine Umgebung beobachte und Staats- oder parteifeindliche Personen der Polizei melde. Unter diesen Umständen sei die Furcht des Klägers vor einer erneuten Verhaftung begründet gewesen. Auch ein anderer, besonnener Bewohner der sowjetischen Besatzungszone wäre in einer solchen Lage geflüchtet.
Der Kläger habe die Zwangslage nicht zu vertreten: Die Gefahr, erneut verhaftet zu werden, habe mit der Rechtmäßigkeit seiner Verurteilung nichts zu tun, sie habe sich aus der Möglichkeit ergeben, die Vollstreckung des Strafrestes nicht aus rechtlichen, sondern aus politischen Gründen anzuordnen. In einem Rechtsstaate hätte der Kläger bei straffreier Führung die Gewißheit gehabt, nicht wieder verhaftet zu werden.
Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Berufungsantrag weiter. Er rügt die Verletzung formellen und des materiellen Rechts. Als Verfahrensmangel rügt er, der Verwaltungsgerichtshof habe die Klage zu Unrecht als zulässig behandelt; sie sei unzulässig, weil der Kläger die Einspruchsfrist versäumt habe. Der Verwaltungsakt sei bereits unanfechtbar gewesen, als der Einspruch einging. Das Urteil beruhe auch auf einer Verletzung der Grundsätze für die Beweiswürdigung. Es bedeute einen Verstoß gegen die Denkgesetze und stehe im Widerspruch zu allgemeinen Erfahrungen, daß der Verwaltungsgerichtshof der Angabe des Klägers, er sei zum Spitzeldienst verpflichtet worden, geglaubt habe. In materieller Beziehung werde im angefochtenen Urteil der Begriff des Vertretenmüssens einer besonderen Zwangslage verkannt.
Der Kläger ist der Revision - im wesentlichen unter Hinweis auf die Gründe des angefochtenen Urteils - entgegengetreten. Auf die Versäumung der Einspruchsfrist könne der Beklagte sich schon deshalb nicht berufen, weil die Behörde es unterlassen habe, ihn - den Kläger - rechtzeitig auf die Fristversäumnis hinzuweisen.
Notfalls müsse ihm wegen der Versäumung der Einspruchsfrist auch jetzt noch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
II.
Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).
In verfahrensrechtlicher Beziehung ist der Verwaltungsgerichtshof mit Recht davon ausgegangen, daß die Klage zulässig ist. Die Beurteilung ihrer Zulässigkeit richtet sich, da sie beim Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung (1. April 1960) bereits anhängig war, gemäß § 195 Abs. 6 Nr. 5 VwGO noch nach dem Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Baden-Württemberg - VGG - vom 16. Oktober 1946 (RegBl. S. 221), geändert durch das Gesetz vom 12. Mai 1958 (GBl. S. 131). Nach § 38 Abs. 1 VGG konnte - vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelung - die Anfechtungsklage erst erhoben werden, nachdem der Klageberechtigte "erfolglos Einspruch eingelegt" hatte. Prozeßvoraussetzung war danach, wie im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt wird, nicht die Rechtzeitigkeit, sondern die Erfolglosigkeit des Einspruchs. Der entgegengesetzten Ansicht des Beklagten kann nicht gefolgt werden. Er meint:
Diese Beurteilung stehe im Widerspruch zu der formellen und materiellen Bestandskraft unanfechtbar gewordener Verwaltungsakte. Ein Verwaltungsakt werde unanfechtbar, wenn er nicht innerhalb der gesetzlichen Frist durch das zulässige Rechtsmittel, hier also durch den Einspruch, angefochten worden sei. Daraus folge, daß er nach dem Ablauf dieser Frist mit keinem Rechtsmittel mehr, mithin auch nicht durch Klage im Verwaltungsrechtswege angefochten werden könne. Die Ansicht, daß die Klage gleichwohl zulässig sei, berücksichtige ferner nicht die Bindungswirkung, die unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakten eigen sei. Der rechtsbeständig gewordene Verwaltungsakt binde nicht nur den Bürger, sondern auch die Behörde, die ihn erlassen habe. Die Behörde habe daher nicht die Befugnis, einen bereits unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt aufzuheben oder ihn zu ändern. Sie könne den Verwaltungsrechtsweg deshalb durch eine neue Sachentscheidung nicht wieder freimachen. Das gelte besonders dann, wenn die neue Sachentscheidung nur in einer Bestätigung des bereits unanfechtbar gewordenen Verwaltungsaktes bestehe. Im vorliegenden Falle komme hinzu, daß die Behörde den formalen Mangel des Einspruchs, die Versäumung der Einspruchsfrist, offenbar übersehen habe; ihr habe also der Wille gefehlt, den Verwaltungsrechtsweg wieder freizumachen. Es sei deshalb der Ansicht von Buri in DÖV 1962 S. 483 ff zu folgen, der ebenfalls den Standpunkt vertrete, daß nach dem Ablauf der Einspruchsfrist nicht nur der Einspruch, sondern - als weiteres Rechtsmittel gegen den Verwaltungsakt - auch die Klage unzulässig werde ohne Rücksicht darauf, ob die Behörde den verspätet eingelegten Einspruch mit formaler oder mit sachlicher Begründung zurückgewiesen habe.
Die Beantwortung der Frage, ob die Entscheidung der Behörde über einen verspätet eingelegten Einspruch den Verwaltungsrechtsweg eröffnet, richtet sich nach verfahrensrechtlichen Grundsätzen des Prozeßrechts und nicht nach Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Einspruch verspätet eingelegt wurde, kann die Behörde sich irren. Weist sie in einem solchen Falle den Einspruch als verspätet zurück, so kann diese Entscheidung für den Betroffenen nicht zum Ausschluß des Rechtsweges führen. Die Entscheidung der Frage, ob die Klage zulässig ist, kann sich auch nicht nach dem Ergebnis der - auf verwaltungsrechtlichem Gebiete liegenden - Prüfung richten, ob mit der Klage eine Sachentscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes oder der Ablehnung eines solchen erreicht werden kann. Die Frage, ob der Klageberechtigte sich bei verspätet eingelegtem Einspruch die Unanfechtbarkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes entgegenhalten lassen muß, gehört zur Sachprüfung; über sie ist daher nur im Rahmen einer zulässigen Klage zu entscheiden, nicht durch Prozeßurteil. Ist die Klage bereits aus prozessualen Gründen unzulässig, so bedarf es keiner Prüfung, ob der Kläger mit der Klage Erfolg haben könnte. Daß eine prozessual zulässige Klage vorliegt, bedeutet umgekehrt noch nicht, daß der Kläger mit ihr auf jeden Fall die gerichtliche Nachprüfung des durch die Behörde geregelten Einzelfalls in sachlicher Beziehung erreichen kann.
Weist die Behörde einen Einspruch als verspätet zurück, so beruht ihre Entscheidung zwar auf der Anwendung formaler Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsrechts, doch entscheidet sie damit zugleich in der Sache selbst, nämlich über die Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes. Diese Entscheidung kann fehlerhaft sein mit der Folge, daß sie den Kläger in seinen Rechten beeinträchtigt, sei es, daß der Lauf der Rechtsmittelfrist noch nicht begonnen hatte, oder sei es, daß der Kläger rechtzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hatte, weil er die Einspruchsfrist unverschuldet versäumt hatte (§§ 33, 39 Abs. 2 Satz 2 VGG), oder sei es, daß die Behörde eine zugunsten des Klägers eingetretene Änderung in der Sach- oder Rechtslage zu Unrecht nicht beachtet hatte. Wäre die Entscheidung der Behörde über die Bestandskraft des Verwaltungsaktes nur deshalb, weil der Einspruch verspätet eingelegt wurde, jeder gerichtlichen Nachprüfung entzogen, weil in einem solchen Falle, wie der Beklagte meint, die Klage unzulässig sei, so würde das bedeuten, daß die Behörde in diesen Fragen letztverbindlich über die Rechte des Staatsbürgers entscheiden könnte. Das wäre unvereinbar mit Art. 19 Abs. 4 GG; es stünde im Widerspruch zu dem System unserer Rechtsordnung.
Allerdings führt das auf die Anfechtung des Verwaltungsaktes gerichtete oder das den geltend gemachten Verpflichtungsanspruch betreffende Klagebegehren in der Regel dann nicht auf eine Sachprüfung über die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes, wenn die Behörde den Einspruch - vorbehaltlich der gerichtlichen Prüfung dieser Frage - mit Recht als verspätet eingelegt zurückgewiesen hatte. Unzulässig ist in einem solchen Falle jedoch nicht die Klage oder die Anfechtung des Einspruchsbescheides, sondern nur das auf die Aufhebung des Verwaltungsaktes oder auf den Verpflichtungsausspruch gerichtete Klagebegehren, und zwar nicht aus prozessualen, sondern aus materiellen Gründen: Die Behörde handelte nicht rechtswidrig, wenn sie in einem solchen Falle den Einspruch unter Hinweis auf die eingetretene Rechtsfolge als verspätet zurückwies. War der Einspruch dagegen zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen worden, so führt die Klage auch zu einer Sachentscheidung. Nach dem jetzt geltenden Verfahrens recht kann der Widerspruchsbescheid auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage (§ 79 Abs. 2 VWGO) sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Vorschrift des Verwaltungsverfahrensrechts.
Der Ansicht von Buri, a.a.O., die Versäumung der Einspruchsfrist habe die Unzulässigkeit der Klage zur Folge, kann aus den dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. Aus im wesentlichen gleichen Erwägungen hat auch der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts entschieden, daß die Versäumung der Beschwerdefrist im Verwaltungsverfahren die Klage gegen den Beschwerdebescheid nicht unzulässig mache(Urteil vom 27. November 1963 - BVerwG V CB 76.63 -, DVBl. 1964 S. 190). Im Ergebnis vertritt auch Bettermann ("Das erfolglose Vorverfahren als Prozeßvoraussetzung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens", DVBl. 1959 S. 308 ff. [312]) den Standpunkt, daß bei verspätet eingelegtem Einspruch die Klage gegen den Einspruchsbescheid zulässig sei, sofern sie rechtzeitig erhoben wurde und lediglich die Anfechtung im Verwaltungsverfahren verzögert worden war.
Mit Recht ist der Verwaltungsgerichtshof ferner davon ausgegangen, daß er über den mit der Klage verfolgten Verpflichtungsanspruch sachlich zu entscheiden habe.
Im Falle eines verspäteten Einspruchs wird der angefochtene Verwaltungsakt oder - bei der Verpflichtungsklage - der Ablehnungsbescheid nicht schlechthin "unanfechtbar", sondern, wie sich auch aus § 55 Abs. 1 Nr. 2 VGG ergibt, nur unter der Voraussetzung, daß der Einspruch - vorbehaltlich einer gerichtlichen Prüfung dieser Frage (vgl. Eyermann-Fröhler, VGG, 2. Aufl., Anm. 1 b zu § 55) - aus rechtlich zutreffenden Gründen wegen der Fristversäumnis zurückgewiesen worden ist. Die Versäumung der Einspruchsfrist führt, nicht zur "Unzulässigkeit" des Einspruchs im prozeßrechtlichen Sinne; sie bewirkt nur, daß die Behörde nicht mehr gehalten ist, die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes oder des Ablehnungsbescheides nachzuprüfen, und daß auch eine über die Feststellung der Bestandskraft des angefochtenen Verwaltungsaktes hinausgehende gerichtliche Sachprüfung nicht mehr möglich ist, wenn die Behörde eine solche Prüfung zu Recht verweigert hat. Die Sachherrschaft der Behörde wird durch die Versäumung der Einspruchsfrist dagegen nicht berührt. Außerhalb der streng formalisierten Vorschriften des Prozeßrechts bleiben die im Verwaltungsverfahren zuständigen Behörden Herren über den Streitstoff und in der Lage, durch sachlich begründete Bescheide die Voraussetzung für einen anschließenden Verwaltungsprozeß zu schaffen. Die in § 39 Abs. 2 VGG getroffene Regelung über die Einspruchsfrist setzt weder eine gesetzliche Ausschlußfrist des materiellen Rechts noch eine die Zulässigkeit der Klage betreffende prozessuale Frist. Es steht deshalb im freien Ermessen der Behörde, über den verspätet eingelegten Einspruch sachlich zu entscheiden. Entscheidet sie aus Erwägungen, die im Verwaltungsprozeß grundsätzlich nicht überprüft werden können, oder deshalb, weil sie die Fristversäumnis nicht erkannt hatte, über den verspätet eingelegten Einspruch sachlich, so eröffnet diese Entscheidung den Weg zu einer gerichtlichen Sachprüfung, ohne daß im Verwaltungsprozeß von Amts wegen geprüft werden kann, ob der Einspruch fristgemäß eingelegt war, oder seitens der Behörde geltend gemacht werden kann, der Widerspruchsbescheid eröffne den Weg zu einer Sachentscheidung deshalb nicht, weil der angefochtene Verwaltungsakt oder der Ablehnungsbescheid schon vorher "unanfechtbar" gewesen sei.
Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist der Verwaltungsgerichtshof auch mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger Sowjetzonenflüchtling ist im Sinne von § 3 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -, jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1882). Danach ist Sowjetzonenflüchtling ein deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger, der seinen Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone (oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin) hat oder gehabt hat und von dort geflüchtet ist, um sich einer von ihm nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen. Der Kläger befand sich in einer besonderen Zwangslage.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BVFG ist eine besondere Zwangslage unter anderem vor allem dann gegeben, wenn eine unmittelbare Gefahr für die persönliche Freiheit vorgelegen hat. Die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil ergeben, daß eine unmittelbare Gefahr für die persönliche Freiheit des Klägers bestand.
Der Kläger war aus der Strafhaft bedingt entlassen worden. Ihm drohte daher die Vollstreckung des Strafrestes, wenn er die ihm bei der Haftentlassung erteilten Auflagen nicht erfüllte.
Bei der Haftentlassung wurde ihm auferlegt, sich dadurch zu "bewähren", daß er sich für die "DDR" einsetze, seine Umgebung beobachte und Staats- oder parteifeindlich eingestellte Personen der Polizei melde. Es stand dabei für ihn von vornherein fest, daß er einen solchen Beweis für seinen Bewährungswillen nicht würde erbringen können, weil er sich in seinem Gewissen dadurch schwer belastet hätte. Die Erfüllung der Bewährungsauflage war ihm daher nicht zuzumuten. Handelte er aber entsprechend den Forderungen seines Gewissens und verweigerte er der Polizei die ihm aufgetragene Mitarbeit, so war ein Widerruf der Strafaussetzung unter Berücksichtigung der das politische System in der sowjetischen Besatzungszone kennzeichnenden rechtsstaatswidrigen Verhältnisse jederzeit möglich. Bei einem längeren Verbleiben in der sowjetischen Besatzungszone bestand daher eine objektive Gefahr für seine persönliche Freiheit. Dabei handelte es sich auch um eine unmittelbare Gefahr im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 BVFG, da sie sich jederzeit verwirklichen konnte, ohne daß der. Kläger ihrem Eintritt in zumutbarer Weise hätte entgegenwirken, können (vgl. hierzu auch dasUrteil vom 16. Dezember 1959 - BVerwG VIII C 178.59 -, Buchholz BVerwG 412.3, § 3 Nr. 14 = JR 1960 S. 391 = NJW 1960 S. 1220 = DÖV 1960 S. 800 = ROW 1960 S. 241).
Der Beklagte wendet sich allerdings gegen die Feststellung, daß der Kläger in der mitgeteilten Weise zum Spitzeldienst verpflichtet worden sei. Er rügt, sie beruhe auf Fehlern bei der Beweiswürdigung: Der Verwaltungsgerichtshof hätte dieser Angabe schon des halb keinen Glauben schenken dürfen, weil der Kläger sie weder im Notaufnahme - noch im Antrags verfahren, sondern erstmals im Einspruchsverfahren gemacht habe. Es sei nicht denkbar, daß er einen so bedeutsamen Umstand für seinen Entschluß, die sowjetische Besatzungszone zu verlassen, nicht bereits im Notaufnahmeverfahren vorgetragen hätte, wenn seine jetzigen Angaben in diesem Punkte der Wahrheit entsprächen. Daß der Verwaltungsgerichtshof dieser Angabe Glauben geschenkt habe, bedeute außerdem auch aus einem weiteren Grunde einen Verstoß gegen die Denkgesetze: Die Angabe des Klägers, er sei bei der Haftentlassung zum Spitzeldienst verpflichtet worden, sei nämlich in sich unglaubhaft, weil Spitzelverpflichtungen in der sowjetischen Besatzungszone erfahrungsgemäß nur schriftlich eingegangen würden.
Diese Rügen greifen nicht durch. Der Verwaltungsgerichtshof hatte gemäß § 108 Abs. 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden. Der der richterlichen Überzeugungsbildung durch diese Vorschrift gesteckte Rahmen ist weit; er schließt es nicht aus, daß das Gericht sich von der Wahrheit einer tatsächlichen Behauptung auch dann überzeugt, wenn sie erst in einem späteren Abschnitt des Verfahrens vorgetragen wird, sofern nur die Tatsache als solche glaubhaft erscheint und ihr Vortrag nicht im Widerspruch mit Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen, insbesondere solchen über die Verhältnisse in der sowjetischen Besatzungszone, steht, vorausgesetzt, daß der Kläger auch persönlich glaubwürdig ist (vgl. dasUrteil vom 27. September 1957 - BVerwG V C 496.56 -, DÖV 1958 S. 116).
Im vorliegenden Falle hat der Verwaltungsgerichtshof sich seine Überzeugung nicht nur auf Grund der Angaben des Klägers in der Berufungsverhandlung gebildet, sondern auch auf Grund des Wortlautes des Aussetzungsbeschlusses des Kreisgerichts Brandenburg-Land vom 30. Juli 1953, den der Kläger in Urschrift vorgelegt hatte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Frage, ob der Kläger sich schriftlich zum Spitzeldienst verpflichten mußte, allerdings ausdrücklich offengelassen mit der Begründung, es sei jedenfalls nicht unglaubhaft, daß man von ihm konkrete Beweise für seinen Bewährungswillen in dem dargelegten Sinne gefordert habe. Darin liegt weder eine Verletzung der Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 86 Abs. 1 VwGO), noch eine Nichtberücksichtigung allgemeiner Erfahrungssätze im Rahmen der Beweiswürdigung.
Für die rechtliche Beurteilung ist es gleichgültig, ob eine Spitzelverpflichtung schriftlich eingegangen wurde oder ob der Betroffene sich nur mündlich zum Spitzeldienst verpflichtet hatte: In dem hier, zu berücksichtigenden Zusammenhange kam es nur darauf an, ob dem Kläger eine solche Verpflichtung in einer Weise auferlegt wurde, daß er sich ihr ohne Gefährdung seiner Freiheit nicht hätte entziehen können. Wurde ihm die Spitzelverpflichtung im Rahmen der Bewährungsauflagen für die bedingte Entlassung aus der Strafhaft auferlegt, so war sie für ihn - in den Augen der sowjetzonalen Behörden jedenfalls - in gleicher Weise verbindlich, als wenn er sich schriftlich zur Leistung von Spitzeldiensten verpflichtet hätte, da hinter dieser Auflage als Sanktion für ihre Nichterfüllung die Möglichkeit eines jederzeitigen Widerrufs der Strafaussetzung stand.
Die allgemeinen Erfahrungen über das in der sowjetischen Besatzungszone bei der Anwerbung von Polizeispitzeln angewendete Verfahren stehen der Glaubhaftigkeit des vom Kläger vorgetragenen Sachverhalts gleichfalls nicht entgegen: Es mag zutreffen, daß Spitzel aus der Bevölkerung im allgemeinen nur angeworben und eingesetzt werden, wenn sie sich schriftlich zu den von ihnen verlangten Diensten verpflichtet hatten, um die schriftliche Verpflichtungserklärung als Druckmittel gegen den Geworbenen zu benutzen. Eines solchen besonderen Druckmittels bedarf es jedoch nicht bei Personen, die nach Verbüßung einer Teilstrafe unter Bewährungsauflagen aus der Haft nur bedingt entlassen werden; diese müssen mit dem jederzeitigen Widerruf der Strafaussetzung rechnen, wenn sie die Bewährungsauflagen nicht erfüllen. Die Furcht vor solchen Folgen ist ein nicht minder wirksames Druckmittel als die Unterschrift unter ein Formular, das die Erklärung enthält, durch die Unterschrift werde freiwillig die Verpflichtung übernommen, sich dem SSD oder der Polizei zur Mitarbeit zur Verfügung zu stellen und deren Aufträge gewissenhaft auszuführen.
Gemäß § 137 Abs. 2 VwGO ist das Bundesverwaltungsgericht mithin an die im angefochtenen Urteil getroffene tatsächliche Feststellung gebunden, der Kläger sei bei seiner Haftentlassung zum Spitzeldienst für die Polizei verpflichtet worden, da die vom Beklagten in bezug auf diese Feststellung vorgebrachten Revisionsgründe sich als unbegründet erweisen.
Ohne Rechtsverstoß hat der Verwaltungsgerichtshof ferner entschieden, daß der Kläger die besondere Zwangslage, in der er sich nach der Haftentlassung befand, nicht zu vertreten hat.
Seine entgegengesetzte Ansicht begründet der Beklagte mit dem Hinweis darauf, daß der Kläger wegen eines Verstoßes gegen die für den Verkehr mit Wirtschaftsgütern geltenden Vorschriften in der sowjetischen Besatzungszone verurteilt worden sei: Einem Bewohner der sowjetischen Besatzungszone sei es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich zuzumuten, diese für die gesamte Bevölkerung geltenden Vorschriften zu beachten; tue er das nicht, so habe er für die Folgen seines Verhaltens im Sinne des Vertretenmüssens einer dadurch verursachten besonderen Zwangslage selbst einzustehen. Bei einem Widerruf der Strafaussetzung hätte dem Kläger keine andere Folge gedroht als die weitere Vollstreckung der gegen ihn für eine solche Zuwiderhandlung verhängten Strafe. Die Möglichkeit eines Widerrufs der Strafaussetzung sei danach nur eine weitere Folge seines Verhaltens, für die er nach den erwähnten Grundsätzen einzustehen habe.
Diese Betrachtungsweise wird, wie der Oberbundesanwalt mit Recht hervorgehoben hat, den politischen Verhältnissen in der sowjetischen Besatzungszone nicht gerecht. Sie entspricht auch nicht den Grundsätzen, von denen das Bundesverwaltungsgericht bei der Auslegung des Begriffs des Vertretenmüssens einer besonderen Zwangslage in ständiger Rechtsprechung ausgegangen ist (vgl. hierzu die Zusammenstellungen in ROW 1961 S. 37 ff. unter E und in ROW 1963 S. 60 ff. unter C).
Nach dieser Rechtsprechung setzt das Vertretenmüssen einer besonderen Zwangslage unter anderem voraus, daß ihr Eintritt als Folge des eigenen Verhaltens im Zeitpunkt der Begehung der Tat vorhersehbar war. Wie das erkennende Gericht dazuim Urteil vom 16. Januar 1964 - BVerwG VIII C 74.62 - weiter dargelegt hat, kann ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer besonderen Zwangslage und dem sie auslösenden Verhalten daher nur innerhalb der durch das Erfordernis der Vorhersehbarkeit gezogenen Grenzen als bedeutsam für die rechtliche Beurteilung der Frage des Vertretenmüssens anerkannt werden. Das Vertretenmüssen einer besonderen Zwangslage erstreckt sich mithin nur dann auf die Folgen des eigenen Verhaltens, wenn dieses Verhalten wesensmäßig und unmittelbar, also nach den Regeln allgemeiner Erfahrung, geeignet war, den zur besonderen Zwangslage führenden Erfolg ursächlich herbeizuführen. Die besondere Zwangslage, in die ein unter Bewährungsauflagen vorzeitig aus der Strafhaft entlassener Verurteilter dadurch gerät, daß ihm für die Bewährung zur Erreichung des endgültigen Straferlasses die Verpflichtung auferlegt wird, der Polizei Spitzeldienste zu leisten, gehört in diesem Sinne nicht zu den wesensmäßigen und unmittelbaren Folgen der der Bestrafung zugrunde liegenden Tat. Sie liegt daher außerhalb des Rahmens der Vorhersehbarkeit, sie ist nicht zu vertreten.
Die besondere Zwangslage des Klägers war auch durch die politischen Verhältnisse in der sowjetischen Besatzungszone bedingt. Es ist ein besonderes Kennzeichen des dort herrschenden rechtsstaatswidrigen Systems, daß bedingt aus der Haft entlassene Strafgefangene unter Hinweis auf die Bedeutung einer "Bewährung" für den Fortbestand ihrer wiedergewonnenen Freiheit dazu angehalten werden können, sich der Polizei als Spitzel ohne Rücksicht auf die damit für die Betroffenen etwa verbundene Gewissensbelastung zur Verfügung zu stellen.
Der Kläger erfüllt somit die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BVFG für seine Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling. Sein Vertriebenenausweis wurde daher zu Unrecht durch einen Vermerk gemäß § 15 Abs. 4 BVFG gekennzeichnet, demzufolge er von der Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen ausgeschlossen wurde. Er hat vielmehr einen Rechtsanspruch auf die Kennzeichnung seines Ausweises mit dem Vermerk, daß bei ihm die Voraussetzungen des § 3 BVFG vorliegen (§ 15 Abs. 3 BVFG). Der Verpflichtungsausspruch im angefochtenen Urteil trägt dieser Rechtslage Rechnung (§§ 113 Abs. 4, 125 VwGO).
Die Revision war demnach zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke