Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.11.1963, Az.: BVerwG V CB 76.63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.11.1963
Aktenzeichen
BVerwG V CB 76.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 14189
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 28.03.1963 - AZ: 8 K 184/62

Fundstellen

  • BVerwGE 17, 178 - 181
  • AS 17, 178
  • DVBl 1964, 190-191 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1965, 424-425 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 16, 1002

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Versäumung der Beschwerdefrist im Verwaltungsverfahren macht die Klage gegen den Beschwerdebescheid nicht unzulässig.

  2. 2.

    Der Antrag nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz kann formlos auch dadurch gestellt werden, daß der ehemalige Kriegsgefangene bei Gelegenheit eines Antrages nach dem Heimkehrergesetz den entschädigungsfähigen Sachverhalt der Kriegsgefangenschaft vorträgt.

  3. 3.

    Ein Antrag auf Kriegsgefangenenentschädigung ist auch dann fristgerecht gestellt, wenn ein Antrag nach dem Heimkehrergesetz auf dem Amtswege vor Ablauf der Antragsfrist an die für das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz zuständige Behörde gelangt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. November 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Dr. Wolf, Dr. Gützkow und Dr. Rösgen
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. März 1963 wird aufgehoben.

Die Sache wird, zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist als Angehöriger der deutschen Wehrmacht im Januar 1945 in russische Kriegsgefangenschaft geraten. Im Anschluß an die Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft lebte er in Ostpreußen und Litauen. Im September 1958 reiste er in das Bundesgebiet ein.

2

Sein Antrag, ihm Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener (Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz - KgfEG -) in der Fassung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) zu gewähren, ist durch Bescheid vom 21. Juli 1961 mit der Begründung zurückgewiesen worden, er habe die Antragsfrist nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz versäumt.

3

Auf die verspätete Beschwerde hin hat der Beschwerdeausschuß dem Kläger Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gewährt, den Antrag auf Entschädigung indessen mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger sei vor dem 1. Januar 1947 aus der Kriegsgefangenschaft entlassen worden und deshalb nicht entschädigungsberechtigt.

4

Die zum Verwaltungsgericht erhobene Klage ist mit Urteil vom 28. März 1963 abgewiesen worden, weil der Kläger die Antragsfrist nach dem KgfEG versäumt habe und ihm Nachsicht nicht gewährt werden könne.

5

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richten sich die Revision und die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

6

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. März 1963 sowie den Bescheid des Feststellungsausschusses der Stadt D. vom 21. Juli 1961 - GZ. 55-06-16 970 - und den Beschluß des Beschwerdeausschusses des Regierungspräsidenten vom 23. November 1961 - Aktz. 51-10.41 - 3351 - VI - aufzuheben und den Beklagten für verpflichtet zu erklären, dem Revisionskläger Kriegsgefangenenentschädigung im gesetzlichen Rahmen, und zwar bis zum Tage seines Eintreffens in der Bundesrepublik (26.9.1958) zu gewähren,

7

hilfsweise,

das oben erwähnte Urteil aufzuheben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung an eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts in Düsseldorf zurückzuverweisen.

8

Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Verfahren.

9

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

10

II.

Die Revision mußte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache führen, weil der entscheidungserhebliche Sachverhalt unzureichend aufgeklärt ist.

11

1.

Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß die Klage zulässig ist. Es mag zwar sein, daß der Kläger die Frist zur Beschwerde gegen den Erstbescheid versäumt hat und ihm zu Unrecht Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gewährt worden ist. Das ist jedoch für die Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit der Klage unerheblich, denn das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz eröffnet ebenso wie die Verwaltungsgerichtsordnung in Ausführung des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes den Rechtsweg gegen alle rechtsverletzenden Akte der öffentlichen Gewalt. Zu diesen Akten gehören auch Bescheide, die auf Beschwerde hin ergehen, selbst wenn sie keine neue Beschwer enthalten (BVerfGE 9, 194 [198], BFinHE 58, 664 [667], BGHSt 13, 102 [113]). Da die Eröffnung des Rechtsweges die volle Nachprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gewährleistet (BVerwGE 1, 4 [10]; siehe auch BVerfG in NJW 1963 S. 803, BFinHE 60, 173 [175] und BGH in Verwaltungsrechtsprechung 8, 486 [487]), kann jedenfalls die Klage gegen einen Beschwerdebescheid nicht mit der Begründung als unzulässig abgewiesen werden, die Beschwerdefrist sei versäumt. Denn dies würde dem Kläger eine den Prozeßgesetzen und der Verfassung gemäße Rechtskontrolle in dem gewährleisteten umfassenden Sinne versagen.

12

Freilich ist damit nicht gesagt, daß auch die Klage gegen den Erstbescheid nicht als unzulässig abgewiesen werden darf. Denn es entspricht der Verwaltungsgerichtsordnung und wird durch Art. 19 Abs. 4 GG nicht verboten, dem Bürger zum Beschreiten des Rechtsweges eine Ausschlußfrist zu setzen (BVerfGE 10, 264 [268], BGHSt 13, 102 [116]). Indessen bedarf es im vorliegenden Fall keiner näheren Erörterung, welche prozessualen Folgen sich aus der Unanfechtbarkeit eines Erstbescheides und der Anfechtbarkeit eines Beschwerdebescheides ergeben. Der Beschwerdeausschuß hat sich nämlich im vorliegenden Fall mit dem Antrag des Klägers materiell befaßt und die beklagte Behörde hat sich auf die Klage sachlich eingelassen. Damit hat sie aber von der Befugnis Gebrauch gemacht, trotz womöglich eingetretener Unanfechtbarkeit des Erstbescheides sich neuerlich mit der Sache zu befassen. Hiernach ist aber auch der Weg zur sachlichen Nachprüfung des Erstbescheides miteröffnet.

13

2.

Das Verwaltungsgericht hat den Kläger mit der Begründung abgewiesen, er habe die Antragsfrist nach dem KgfEG versäumt, ihm könne auch nicht Nachsicht gewährt werden. Das Urteil leidet indessen insoweit an einem Mangel in der Aufklärung der entscheidungserheblichen Tatsachen.

14

Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, die Grenzen der gerichtlichen Aufklärungspflicht näher zu bestimmen, insbesondere aber dazu Stellung zu nehmen, ob das Gericht verpflichtet ist, einen Sachverhalt in Erwägung zu ziehen und dementsprechend aufzuklären, auf den die vorhandenen Unterlagen nicht hindeuten und dessen Vorliegen von den Prozeßbeteiligten auch nicht ernstlich behauptet wird. Denn die Akten, auf die sich das Verwaltungsgericht im Tatbestand des angefochtenen Urteils bezieht, hätten das Verwaltungsgericht veranlassen müssen, der Frage nachzugehen, ob der Kläger tatsächlich die Antragsfrist versäumt hat. Hierzu ist folgendes zu bemerken:

15

Der Antrag auf Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung kann formlos gestellt werden (§ 9 Abs. 1 KgfEG). Unter diesen Umständen genügt es, wenn der ehemalige Kriegsgefangene der zuständigen Behörde gegenüber zu erkennen gibt, daß er wegen einer Festhaltung um Entschädigung nachsuchen will. Der ehemalige Kriegsgefangene braucht hingegen nicht ausdrücklich zu erklären, auf welche gesetzliche Vorschrift er seinen Anspruch stützen will. Es ist Sache der Behörde, alle in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen auf ihre Anwendbarkeit hin zu prüfen. Es mag sein, daß die Einführung von Antragsfristen einerseits, die Formlosigkeit des Antragsverfahrens andererseits zu praktischen Schwierigkeiten führen können. Die gesetzliche Regelung ist jedoch, was die Antragserfordernisse anlangt, eindeutig. Dem Gericht ist es deshalb verwehrt, bestimmte formelle Antragserfordernisse in das Gesetz hineinzulesen.

16

Mit Rücksicht auf die Formlosigkeit des Antragsverfahrens kann sich das Verwaltungsgericht bei der Prüfung, wann ein Antrag gestellt ist, nicht in jedem Fall mit der Feststellung des Zeitpunktes des Eingangs eines formellen Antrages begnügen. Macht der Klägergelt geltend, daß er bei der zuständigen Behörde wegen einer Entschädigung für die Zeit der Festhaltung vorgesprochen hat, so muß das Verwaltungsgericht diesem Hinweis nachgehen, denn er enthält die Behauptung, einen formlosen Antrag gestellt zu haben.

17

Im vorliegenden Fall hat der Kläger nach dem von dem Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt zwar im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich behauptet, bereits vor Eingang des Formularantrages bei der zuständigen Behörde formlos wegen einer Entschädigung vorgesprochen zu haben. Indessen ergibt sich die Möglichkeit, daß der Kläger tatsächlich schon vor Eingang des Formularantrages um eine Entschädigung nachgesucht hat, aus den von dem Verwaltungsgericht beigezogenen Akten.

18

Hiernach hat der Kläger bereits am 14. Oktober 1960 von der Heimkehrerbetreuungsstelle in D. Übergangsbeihilfe nach dem Heimkehrergesetz erhalten. Ferner ergibt sich aus den Akten, daß der Kläger bereits vor seinem Antrag vom 21. Februar 1961 an den Regierungspräsidenten in D. mit diesem einen Schriftwechsel geführt haben muß. Denn in dem Schreiben vom 21. Februar 1961 nimmt der Kläger auf ein Schreiben des Regierungspräsidenten vom 6. Februar 1961 Bezug. Unter diesen Umständen gründet sich die Feststellung, der Kläger habe erst am 6. April 1961 einen Antrag auf Kriegsgefangenenentschädigung gestellt, auf unzureichende tatsächliche Feststellungen. Die wiedergegebenen Akten mögen zwar unmittelbar lediglich darauf hinweisen, daß der Kläger um eine Entschädigung nach dem Heimkehrergesetz eingekommen ist. Indessen enthalten sie dadurch den weiteren Hinweis auf die Möglichkeit, daß der Kläger auch um Kriegsgefangenenentschädigung nachgesucht hat. Nach der Lebenserfahrung kann nämlich davon ausgegangen werden, daß die entlassenen Kriegsgefangenen sich bei den zuständigen Behörden nach der Möglichkeit zur Gewährung einer Entschädigung erkundigt haben. Zumindest kann aber nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, daß solche ehemaligen Kriegsgefangenen, die sich um eine Heimkehrerentschädigung oder eine Entschädigung nach dem Häftlingshilfegesetz bei ihrer Heimatbehörde umgehört haben, in ausreichender Weise auch den entschädigungsfähigen Sachverhalt der Kriegsgefangenschaft der Behörde unterbreitet und damit den gesetzlichen Antragserfordernissen genügt haben. Unter diesen Umständen liegt jedenfalls ein Aufklärungsmangel vor, wenn sich aus den Verwaltungsakten ergibt, daß der ehemalige Kriegsgefangene schon vor seinem Antrag auf Entschädigung nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz bei einer Behörde wegen einer Heimkehrerentschädigung oder einer Entschädigung nach dem Häftlingshilfegesetz vorstellig geworden ist. Dahin gehende Hinweise enthalten die vorliegenden Unterlagen.

19

Der Kläger hat auch prozeßordnungsgemäß den Mangel in der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts gerügt. Die Ausführungen in der Revisionsschrift beziehen sich zwar unmittelbar auf die Aufklärung des Sachverhalts insoweit, als es sich um die Frage der Nachsichtgewährung handelt. Indessen hängt die Frage der Gewährung von Nachsicht wegen Versäumung der Antragsfrist mit der Frage nach der Wahrung der Antragsfrist eng zusammen. Überdies wird mit der Aufklärung in der vom Kläger vorgezeichneten Richtung zugleich auch das Beweisthema erschöpft, das für die Beantwortung der Frage nach der Wahrung der Antragsfrist entscheidungserheblich ist. In beiden Fällen ist nämlich näher aufzuklären, ob sich der Kläger bereits vor Eingang einen förmlichen Antrages bei der zuständigen Behörde wegen einer Entschädigung für die Zeit der behaupteten Festhaltung umgehört hat.

20

Danach leidet das angefochtene Urteil an einen Mangel in der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Da auf Grund der bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen auch nicht auszuschließen ist, daß der Kläger im übrigen die Anspruchsvoraussetzungen nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz erfüllt, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden.

21

Sollte sich in der neuerlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ergeben, daß der Kläger zwar nicht bei der für die Kriegsgefangenenentschädigung zuständigen Behörde, wohl aber bei dem Regierungspräsidenten den entschädigungsfähigen Sachverhalt vorgetragen hat, so wird das Verwaltungsgericht auch noch aufzuklären haben, ob die den Kläger betreffenden Unterlagen der für die Kriegsgefangenenentschädigung zuständigen Behörde auf dem Amtswege zugeleitet worden und dort vor Ablauf der Antragsfrist eingegangen sind. Denn auch in diesem Falle wäre den Antragserfordernissen des Gesetzes genügt. Ist die Behörde nämlich verpflichtet, von sich aus die Anwendbarkeit des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes auf einen ihr unterbreiteten Sachverhalt zu prüfen, so muß es genügen, wenn ihr der Sachverhalt im Rahmen eines Antrages auf Heimkehrerentschädigung auf dem Amtswege unterbreitet wird; denn Heimkehrer- und Kriegsgefangenenentschädigung weisen eine derartige Sachnähe auf, daß es selbstverständliche Pflicht der Behörde ist, auch dann die Möglichkeit einer Entschädigung nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz zu prüfen, wenn ihr der entschädigungsfähige Sachverhalt nicht von dem ehemaligen Kriegsgefangenen unmittelbar, sondern auf dem Amtswege gelegentlich der Bearbeitung eines Antrages nach dem Heimkehrergesetz bekanntgeworden ist.

22

Mit der Entscheidung über die vom Kläger eingelegte Revision erledigt sich die von ihm gleichzeitig eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision. Für die Verweisung des Rechtsstreits an eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts war kein Raum.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.800 DM festgesetzt.

Dr. Elsner
Dr. Zinser
Dr. Wolf
Dr. Gützkow
Dr. Rösgengez