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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.01.1964, Az.: BVerwG VIII C 74.62

Anforderungen an die Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.01.1964
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 74.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 12838
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 30.01.1961 - AZ: II 452/60

Fundstellen

  • Fachberater 1964, 346
  • ROW 1965, 36

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer besonderen Zwangslage und dem sie auslösenden Verhalten kann nur innerhalb der Grenzen der Vorhersehbarkeit als bedeutsam für die rechtliche Beurteilung der Frage des Vertretenmüssens im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 BVFG anerkannt werden.

  2. 2.

    Die besondere Zwangslage, in die ein unter Bewährungsauflagen vorzeitig aus der Strafhaft entlassener Verurteilter in der SBZ dadurch gerät, daß er durch das Ansinnen des SSD, Mithäftlinge wegen ihres politischen Verhaltens während der Strafhaft zu denunzieren, in einen schweren Gewissenskonflikt versetzt wird, ist in der Regel nicht zu vertreten.

Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Raschke
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. Januar 1961 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger, der bei Kriegsende Regierungsassessor war, betrieb seit 1947 an seinem Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone ein Pilzzuchtunternehmen. Dieses wurde im Jahre 1953 von der Universität seines Wohnortes übernommen, der Kläger wurde Leiter der Pilzzuchtabteilung der Universität. Im Juli 1955 wurde er verhaftet und vom Bezirksgericht in dem anschließenden Strafverfahren zu drei Jahren Zuchthaus und zu einer Geldstrafe verurteilt. Dabei wurde ihm zur Last gelegt, er habe aus den Erträgen der Pilzzucht-Kulturen mindestens 9.000 DM (Ost) unterschlagen und sich aus dem Eigentum der Universität Teppiche angeeignet, um sie gegen geringwertigere auszutauschen, außerdem habe er gegen die Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs verstoßen. Unter Zubilligung einer Bewährungsfrist wurde er vorzeitig, am 13. Juni 1957, aus der Strafhaft entlassen. Einen Monat später verließ er mit seiner Familie die sowjetische Besatzungszone. Der Generalstaatsanwalt beim Kammergericht erklärte durch Bescheid vom 5. September 1957 die Vollstreckung des Strafurteils für unzulässig, weil der Kläger bei seiner Verteidigung im Strafverfahren in rechtsstaatswidriger Weise beschränkt worden sei.

2

Der Kläger begehrt die Erteilung des Ausweises C für Sowjetzonenflüchtlinge. Da sein Antrag im Verwaltungsverfahren abgelehnt wurde, beschritt er den Verwaltungsrechtsweg. Zur Begründung seiner Klage trug er unter anderem vor:

3

Das Strafverfahren habe politische Hintergründe gehabt; es sei eingeleitet worden, weil er als Gegner der Kollektivierung der Champignon-Zuchtbetriebe hervorgetreten und im Jahre 1954 aus der SED ausgetreten sei. Man habe ihn außerdem in der sowjetischen Besatzungszone als den einzigen dort tätigen wissenschaftlichen Mitarbeiter auf dem Gebiete der Kulturpilzforschung festhalten wollen. Nach der Haftentlassung sei er in einem "Volkseigenen Betrieb" bei der Güteprüfung beschäftigt worden. Dabei habe er in mehreren Fällen Mängel in der Produktion beanstanden müssen. Deshalb sei er von Kollegen gewarnt worden. Nach der Haftentlassung habe die Polizei ferner von ihm verlangt, er solle ehemalige Mithäftlinge denunzieren. Dieses Ansinnen habe ihn unter dem Druck der Bewährungsfrist in einen schweren Gewissenskonflikt gebracht und zur Flucht veranlaßt.

4

Der vom Verwaltungsgericht abgewiesenen Klage hat der Verwaltungsgerichtshof stattgegeben mit der Begründung, der Kläger sei durch das Ansinnen des SSD, Mithäftlinge zu denunzieren, in einen schweren Gewissenskonflikt geraten: Nachdem er vom SSD dreimal vergeblich über die politische Haltung von Mithäftlingen befragt worden sei, habe er befürchtet, sich bei der erneuten Vernehmung, zu der er bestellt gewesen sei, nicht noch einmal herausreden zu können. Einerseits habe er seine Mithäftlinge unter keinen Umständen verraten wollen, andererseits habe er befürchtet, die Strafaussetzung werde widerrufen werden, wenn er die verlangten Angaben nicht mache. Einer seiner Mithäftlinge, ein Teilnehmer am Volksaufstand vom 17. Juni 1953, habe in seiner Gegenwart zu politischen Fragen in einer Weise Stellung genommen, die ihn erheblich gefährdet hätte, wenn seine Äußerungen dem SSD hinterbracht worden wären. Als rechtlich denkender Mensch habe er es mit seinem Gewissen nicht vereinbaren können, ehemalige Mithäftlinge zu denunzieren; wenn er dem Verlangen des SSD hätte Folge leisten müssen, wäre seine sittliche Persönlichkeit schwer geschädigt worden. Er habe sich somit in einer besonderen Zwangslage befunden.

5

Diese Zwangslage hebe er nicht schon deshalb zu vertreten, weil er möglicherweise Mitglied der SSD gewesen sei; er habe in der SED nur untergeordnete Funktionen ausgeübt. Die Ablehnung des Ansinnens, Mithäftlinge zu verraten, sei außerdem auch nicht als eine parteiinterne Auseinandersetzung anzusehen. Wenn ein SED-Mitglied befürchten müsse, daß die bedingte Aussetzung der Vollstreckung einer Strafe, zu der es verurteilt wurde, wegen Nichterfüllung von Parteiverpflichtungen in rechtsstaatswidriger Weise widerrufen werde, so habe es eine darauf beruhende besondere Zwangslage in der Regel nicht zu vertreten. Keiner Prüfung bedürfe die Frage, ob die vorangegangene Verurteilung des Klägers rechtmäßig erfolgt sei, ob für sie politische Gründe ursächlich gewesen seien und ob der Kläger die Folgen des ihm im Strafurteil zur Last gelegten Verhaltens möglicherweise zu vertreten hätte. In Fällen vorliegender Art komme es nur auf die Verhältnisse nach der bedingten Entlassung aus der Strafhaft an. Es sei dem Kläger nicht zuzumuten gewesen, sich der Gefahr des Widerrufs der Aussetzung der Strafvollstreckung aus rein politischen Gründen auszusetzen. Die Flucht sei in seiner Lage der einzige zumutbere Ausweg gewesen.

6

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der die Verletzung formellen und des materiellen Rechts gerügt wird: Der Verwaltungsgerichtshof habe die Frage, ob der Kläger die Zwangslage zu vertreten habe, fehlsam beurteilt; ohne die vorangegangene Verurteilung wäre der Kläger nicht in eine Lage geraten, in der ihm angesonnen werden konnte, Mithäftlinge zu verraten. Es hätte daher der Prüfung bedurft, ob er sich der ihm im Strafurteil zur Last gelegten Verfehlungen schuldig gemacht habe; denn hierbei habe es sich um ein Verhalten gehandelt, dessen Folgen grundsätzlich zu vertreten seien. Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das seine Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zurückzuweisen.

7

Der Kläger ist der Revision unter Hinweis auf die Gründe des angefochtenen Urteils entgegengetreten.

8

Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt.

9

II.

Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

10

Die im Vordergrund der Revisionsangriffe stehende Frage, ob der Kläger die besondere Zwangslage, in die er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch einen schweren Gewissenskonflikt geraten war, aus Gründen seiner vorangegangenen Verurteilung wegen eines kriminellen Verhaltens im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -, jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1882), zu vertreten hat, wäre - übereinstimmend mit der Stellungnahme des Oberbundesanwaltes - auch dann zu verneinen, wenn der Verwaltungsgerichtshof im Wege einer weiteren Sachaufklärung zu dem Ergebnis gelangt wäre, daß die Verurteilung dem Grunde nach zu Recht erfolgt sei. Die besondere Zwangslage, in die ein unter Bewährungsauflagen vorzeitig aus der Strafhaft entlassener Verurteilter in der sowjetischen Besatzungszone dadurch gerät, daß er durch das Ansinnen des SSD, Mithäftlinge wegen ihres politischen Verhaltens während der Strafhaft zu denunzieren, in einen schweren Gewissenskonflikt versetzt wird, ist in der Regel nicht zu vertreten.

11

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine besondere Zwangslage im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu vertreten ist, kann auf Grund der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts als nunmehr abschließend geklärt angesehen werden. Für die Auslegung des Begriffs des Vertretenmüssens einer besonderen Zwangslage ist im wesentlichen auf die grundsätzlichen Ausführungen in BVerwGE 8, 292 [BVerwG 14.05.1959 - VIII C 20/59] und in demUrteil vom 12. Oktober 1960 - BVerwG VIII C 127.59 -, Buchholz BVerwG 412.3, § 3 Nr. 18 = DVBl. 1961 S. 88 = ROW 1961 S. 67 = ZLA 1961 S. 135, hinzuweisen, von denen das Bundesverwaltungsgericht seither in ständiger Rechtsprechung ausgegangen ist. Die Frage des Vertretenmüssens ist hiernach (vgl. "Die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Bundesvertriebenengesetz" in ROW 1963 S. 60 ff. unter C) nur dann, aber dann auch immer zu bejahen, wenn der Antragsteller die besondere Zwangslage:

  1. 1.

    durch eigenes Verhalten selbst herbeigeführt hat, obschon er

  2. 2.

    ihren Eintritt als Folge dieses Verhaltens hätte vorhersehen müssen, sofern es ihm ferner

  3. 3.

    zuzumuten war, sich im Hinblick auf die vorherzusehenden Folgen anders zu verhalten.

12

Nach diesen Maßstäben hat der Kläger die besondere Zwangslage nicht zu vertreten, in die er durch den schweren Gewissenskonflikt geraten war. Da der Verwaltungsgerichtshof die Frage offengelassen hat, ob der Kläger die ihm im. Strafverfahren zur Last gelegten strafbaren Handlungen tatsächlich begangen hatte, ist im Revisionsverfahren für die rechtliche Beurteilung der Frage des Vertretenmüssens zu unterstellen, er habe sie entgegen seinem Bestreiten wirklich begangen. In der Entscheidung des Generalstaatsanwalts beim Kammergericht wird lediglich festgestellt, daß er in einem Verfahren verurteilt wurde, in dem seine Verteidigung in rechtsstaatswidriger Weise beschränkt wurde. Die Frage, ob er die ihm zur Last gelegten Taten teilweise oder insgesamt begangen hat, ist damit nicht beantwortet worden. Daher ist revisionsrechtlich die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß die Verurteilung und die anschließende Strafhaft auf einem Verhalten des Klägers beruhten, dessen Unterlassen ihm im Hinblick auf die damit verbundenen Folgen zuzumuten war.

13

Zu den vorhersehbaren Folgen dieses Verhaltens gehörte es jedoch nicht, daß der SSD den Kläger nach der bedingten Entlassung aus der Strafhaft, möglicherweise unter Hinweis auf die ihm erteilten Bewährungsauflagen, zur Mitarbeit zu gewinnen versuchen würde. Erfahrungsgemäß wird auch in der sowjetischen Besatzungszone nicht jeder Häftling nach der Verbüßung eines Teiles seiner Strafe unter Bewährungsauflagen aus der Strafhaft entlassen. Nicht jeder bedingt aus der Strafhaft entlassene Verurteilte wird zudem vom SSD zur Mitarbeit geworben, sondern nur diejenigen werden dafür ausgesucht, für deren Mitarbeit der SSD sich allgemein oder aus einem bestimmten Anlaß besonders interessiert. Würde man das Vertretenmüssen einer besonderen Zwangslage im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 BVFG auch auf solche - zufälligen - Folgen des begangenen Verstoßes gegen die in der sowjetischen Besatzungszone geltenden Gesetze und Verordnungen erstrecken, etwa im Sinne der "Bedingungstheorie" des Strafrechts (vgl. dazu Schönke-Schröder, Komm. z. StGB, 10. Aufl., Vorbem. IV Nr. 1) unter der Annahme einer "conditio sine qua non", wie der Beklagte dies offenbar für richtig hält, so würde das zu einer Entwertung des Tatbestandsmerkmales der "Vorhersehbarkeit" der Folgen führen, das dem Begriff des Vertretenmüssens immanent ist.

14

Nur innerhalb der durch die Vorhersehbarkeit gezogenen Grenzen kann daher ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer besonderen Zwangslage und dem sie auslösenden Verhalten als bedeutsam für die rechtliche Beurteilung der Frage des Vertretenmüssens anerkannt werden. Das Vertretenmüssen einer besonderen Zwangslage erstreckt sich mithin nur dann auf die Folgen des eigenen Verhaltens, wenn dieses Verhalten wesensmäßig und unmittelbar, also nach den Regeln allgemeiner Erfahrung, geeignet war, den zur besonderen Zwangslage führenden Erfolg ursächlich herbeizuführen. Der Versuch des SSD, den Kläger zur Denunziation von Mithäftlingen zu veranlassen, gehörte in diesem Sinne nicht zu den allgemein, unmittelbar und erfahrungsgemäß zu erwartenden Folgen der strafbaren Handlungen, die ihm im Strafverfahren zur Last gelegt wurden. Dem Oberbundesanwalt ist daher in der Ansicht, der Kläger habe die Zwangslage nicht durch eigenes vorhersehbares Verhalten herbeigeführt, die besondere Zwangslage stelle keine "unmittelbare, wesensmäßige Folge" des strafbaren Verhaltens dar, aus Rechtsgründen beizupflichten. Da zudem nichts dafür vorliegt, daß der Kläger während der Strafhaft oder nach seiner Haftentlassung ein Verhalten gezeigt hätte, durch das er die besondere Aufmerksamkeit des SSD für das an ihn gerichtete Ansinnen auf sich lenken mußte, hat der Verwaltungsgerichtshof ohne Rechtsverletzung entschieden, daß der Kläger seine Zwangslage nicht zu vertreten habe. Die in diesen Zusammenhange erhobene Rüge des Beklagten, das Urteil beruhe in der rechtlichen Beurteilung der Frage des Vertretenmüssens der Zwangslage auf unzulänglicher Sachaufklärung, der Verwaltungsgerichtshof hätte prüfen müssen, ob der Kläger sich der ihm im Strafverfahren zur Last gelegten strafbaren Handlungen schuldig gemacht hatte, geht daher fehl. Auf die Gründe der strafrechtlichen Verurteilung kam es im vorliegenden Falle für die rechtliche Beurteilung dieser Frage nicht an.

15

Mit überzeugender Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof ferner dargelegt, daß der Kläger seine Zwangslage auch nicht etwa deshalb zu vertreten hat, weil er früher der SED angehört hatte und möglicherweise auch noch nach seiner Haftentlassung Mitglied der SED war. Insoweit kann auf die Gründe des angefochtenen Urteils, die in diesem Punkte von der Revision auch nicht angegriffen werden, verwiesen werden. Das erkennende Gericht schließt sich ihnen an.

16

Die Gründe des angefochtenen Urteils ergeben auch in sonstiger Hinsicht keine Verletzung des § 3 Abs. 1 BVFG.

17

Die Begriffsbestimmung des schweren Gewissenskonfliktes durch das Berufungsgericht, stimmt zwar nicht wörtlich, aber doch sinngemäß mit derjenigen überein, von der der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung ausgegangen ist (vgl. u.a. dieUrteile vom 7. Dezember 1960 - BVerwG VIII C 169.59 -, DÖV 1961 S. 386 = ROW 1961 S. 117 = ZLA 1961 S. 155, vom 28. April 1961 - BVerwG VIII C 273.59 -, ROW 1962 S. 35 = ZLA 1961 S. 284, undvom 8. November 1962 - BVerwG VIII C 171.60 -, ROW 1963 S. 258 = ZLA 1963-S. 207). Allerdings fordert der Verwaltungsgerichtshof als Merkmal des schweren Gewissenskonfliktes eine, "schwere. Schädigung der sittlichen Persönlichkeit" des Betroffenen. Damit weicht er von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der es für die Annahme eines "schweren" Gewissenskonfliktes wesentlich ankommt sowohl auf das Gewicht und die Art des zugemuteten Verhaltens als auch auf die Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen, gemessen an seinem sonstigen. Verhalten in ähnlichen Lebenslagen, zwar in der Formulierung, nicht jedoch in der Sache ab: Eine schwere Schädigung der sittlichen Persönlichkeit im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wird sich nämlich regelmäßig nur feststellen lassen, wenn Gewicht und Art des zugemuteten Verhaltens auf der einen sowie die Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen auf der anderen Seite entsprechend den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kritisch gewürdigt werden, wie dies ja auch tatsächlich im angefochtenen Urteil geschehen ist.

18

Die Zumutung, Mithäftlinge wegen ihres politischen Verhaltens zu denunzieren, kann nach dem Gewicht und der Art des zugemuteten Verhaltens ohne Frage zu einer schweren Gewissensbelastung führen. Sie wird eine solche Folge bei einem Menschen von sittlich integrer Haltung auch regelmäßig auslösen. Die "Denunziation" gilt allgemin als verwerflich und verächtlich. Sie hat für den Denunzierten regelmäßig nachteilige Folgen. Die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, daß im Falle einer Denunziation durch den Kläger die davon betroffenen Mithäftlinge noch mehr als bis dahin an Leib, Leben und persönlicher Freiheit gefährdet gewesen wären, entspricht allgemeiner Erfahrung. Dagegen, wendet die Revision sich auch nicht.

19

Würdigt man die Gesamtpersönlichkeit des Klägers nach den dargelegten Grundsätzen, so kann seine Mitgliedschaft in der SED nicht schlechthin übersehen werden. Doch hat er innerhalb der SED, wie das im angefochtenen Urteil inhaltlich wiedergegebene Strafurteil ergibt, keine besonderen Funktionen ausgeübt. Die einfache Zugehörigkeit zur SED kann nicht als Beweisanzeichen dafür gewertet werden, die Gesamtpersönlichkeit des Klägers weise so erhebliche sittliche Mängel auf, daß Zweifel daran begründet wären, ob er die ihm angesonnene Denunziation von Mithäftlingen als schwere Gewissensbelastung empfunden hat. Mit einer solchen Beurteilung der einfachen SED-Zugehörigkeit würde man der Lage der Bevölkerung in der sowjetischen Besatzungszone, soweit sie der SED angehört, nicht gerecht; die Mitgliedschaft in der SED wurde vielfach nur unter dem Zwang der politischen Verhältnisse erworben, sie steht nicht selten zur inneren Haltung der Betroffenen im Widerspruch. Daß der Kläger die ihm zugemutete Denunziation auch tatsächlich als etwas Unerlaubtes gewertet und als schwere Gewissensbelastung empfunden hat, ergibt sich zudem aus den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil über sein Verhalten gegenüber dem SSD, die für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich sind, weil gegen sie von der Revision keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe geltend gemacht werden (§ 137 Abs. 2 VwGO).

20

Als schwer ist ein Gewissenskonflikt ferner nur dann zu bewerten, wenn der Betroffene vor der Alternative stand, entweder sich dem sein Gewissen belastenden Ansinnen fügen oder im Ablehnungsfalle unzumutbare Nachteile auf sich nehmen zu müssen (Urteile von7. Dezember 1960 - BVerwG VIII C 386.59 - undvom 8. November 1962 - BVerwG VIII C 171.60 -, a.a.O.). Im angefochtenen Urteil wird mit überzeugender Begründung dargelegt, daß der Kläger sich in einer solchen Lage befand. Er hätte entweder sein Gewissen durch die ihm zugemutete Denunziation von Mithäftlingen belasten oder damit rechnen müssen, daß seine bedingte Strafaussetzung widerrufen werden würde. Allerdings war ihm diese Folge nicht ausdrücklich angedroht worden. Die dahin gehende Befürchtung des Klägers entsprach aber den Umständen, mit denen er für die Dauer der ihm auferlegten Bewährungsfrist zu rechnen hatte, sowie dem Verhalten der SSD-Leute, die mit ihm verhandelten. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, daß ein Widerruf des Gnadenerweises unter den rechtsstaatswidrigen Verhältnissen in der sowjetischen Besatzungszone im Bereiche des Möglichen lag. Die Befürchtungen des Klägers waren daher weder sinnlos noch offensichtlich unbegründet. Das genügt für die Annahme einer besonderen Zwangslage (vgl. BVerwGE 1, 195 [197]). Dem Kläger war es daher nicht zuzumuten, der erneuten Vorladung des SSD zu folgen. In der gleichen Lage wie er hätte auch ein anderer, besonnener Bewohner der sowjetischen Besatzungszone in der Flucht den einzigen zumutbaren Ausweg gesehen.

21

Unbegründet ist die Rüge der Revision, die Zwangslage des Klägers sei als weitere Folge seiner kriminellen Verfehlungen jedenfalls nicht durch die politischen Verhältnisse in der sowjetischen Besatzungszone bedingt gewesen. Es ist ein besonderes Kennzeichen des dort herrschenden rechtsstaatswidrigen Systems, daß bedingt entlassene Strafgefangene unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Widerrufs der Strafaussetzung vom SSD, ohne durch rechtliche Schranken daran gehindert zu werden, dazu angehalten wenden können, Mithäftlinge wegen ihres politischen Verhaltens zu denunzieren oder sich dem SSD in sonstiger Weise zur Mitarbeit zur Verfügung zu stellen. Eine besondere Zwangslage, die ihre Ursache in solchen Gegebenheiten hat, ist daher stets durch die politischen Verhältnisse in der sowjetischen Besatzungszone bedingt.

22

Die Feststellungen, die im angefochtenen Urteil bei der Prüfung der Voraussetzungen des schweren Gewissenskonfliktes über die Person des Klägers getroffen worden sind, beruhen auf dessen Angaben bei seiner Vernehmung in der Berufungsverhandlung und auf der Beurteilung seiner Persönlichkeit, für die entscheidend der Eindruck war, den er bei seiner Anhörung auf die Mitglieder des Gerichts gemacht hat. Die Rügen, mit denen die Revision das Ergebnis der Beweiswürdigung insoweit zu erschüttern versucht, sind verfahrensrechtlich unbegründet.

23

Der Verwaltungsgerichtshof hat es nicht übersehen, daß diese Angaben des Klägers seinen früheren Angaben im Notaufnahmeverfahren nur "im wesentlichen" entsprechen, also teilweise von diesen abweichen. Die Tatsache, daß er gleichwohl der letzten Sachdarstellung des Klägers in der Berufungsverhandlung gefolgt ist, begründet für sich allein noch keinen Verstoß gegen zwingende Regeln der Beweiswürdigung; sie rechtfertigt insbesondere noch nicht die Rüge, darin liege eine Verletzung der Denkgesetze oder ein Widerspruch gegen allgemeine Erfahrungssätze. Wie des Bundesverwaltungsgericht mit eingehender Begründung bereitsim Urteil vom 27. September 1957 - BVerwG V C 496.56 -, DÖV 1958 S. 116, ausgeführt hat, ist für die Beweiswürdigung in Flüchtlings Sachen von besonderer Bedeutung der persönliche Eindruck, den der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung macht. Bei der Prüfung seiner Angaben ist ein Maßstab anzulegen, der weder Wohlwollen noch Kritik vermissen läßt. Ins einzelne gehende bindende Regeln - etwa: ein Antragsteller, der wiederholt oder in einem wesentlichen Punkte seine Angaben gewechselt habe, sei in vollem Umfange oder wenigstens hinsichtlich dieser einzelnen. Angaben unglaubwürdig - lassen sich nicht aufstellen. Der der richterlichen Überzeugungsbildung durch § 108 Abs. 1 VwGO gesetzte Rahmen ist weit; er schließt es nicht aus, daß das Gericht sich von der Wahrheit einer tatsächlichen Behauptung auch dann überzeugt, wenn der Antragsteller gerade hinsichtlich dieses Umstandes seine Angaben gewechselt hat oder eine andere von ihm aufgestellte tatsächliche Behauptung als unglaubwürdig erscheint. - Mit diesen Grundsätzen steht die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil im Einklang. Sie läßt weder Kritik noch Wohlwollen vermissen; sie steht auch nicht in einem unvereinbaren Widerspruch zu der früheren Sachdarstellung des Klägers, zumal dieser sich bereits im Notaufnahmeverfahren darauf berufen hatte, er sei geflüchtet, weil er zur Denunziation von Mithäftlingen, genötigt werden, sollte.

24

Die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, der Kläger sei ein rechtlich denkender Mensch, er habe aus diesem Grunde die ihm angesonnene Denunziation als schwere Gewissensbelastung empfunden, widerspricht nicht zwingend der Annahme, der Kläger habe sich der strafbaren Handlungen, die ihm im Strafverfahren zur Last gelegt wurden, tatsächlich schuldig gemacht. Es würde zu weit gehen, einem Menschen wegen einmaliger Verfehlungen ganz allgemein die rechtliche Gesinnung abzusprechen. Das gilt besonders dann, wenn die strafbare Handlung, wie im vorliegenden Fall, offenbar in einem engen ursächlichen Zusammenhang mit den besonderen politischen Verhältnissen in der sowjetischen Besatzungszone stand, die dazu führten, daß der Kläger auf die Behauptung seiner Stellung als selbständiger Unternehmer verzichtete und sein Pilzzuchtunternehmen der Universität überließ. Wenn der Verwaltungsgerichtshof trotz der ihm bekannten Tatsache, daß der Kläger in der sowjetischen Besatzungszone wegen eines Vermögensdeliktes bestraft worden war, "im Verlaufe der mündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen" hat, daß er ein rechtlich denkender Mensch sei und innerlich das sowjetzonale System abgelehnt habe, so liegt darin noch keine Überschreitung der für die freie Beweiswürdigung gezogenen rechtlichen Schranken.

25

Der Revision war daher der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Senatspräsident Dr. Baring ist durch Urlaub an der Unterschrift verhindert. Dr. Dr. Schröcker
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke