Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.11.1962, Az.: BVerwG VIII C 171.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.11.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 171.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14341
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 12.07.1960 - AZ: II A 686/59
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- ZLA 1963, 207
Amtlicher Leitsatz
Zum Begriff des schweren Gewissenskonflikts.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Vierhaus, Niesert, Maetzel und Dr. Raschke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Juli 1960 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist aus Ostpreußen, wo er Signalwerkführer bei der Deutschen Reichsbahn war, vertrieben worden. Er wohnte seither mit seiner Familie in der sowjetischen Besatzungszone und arbeitete hier zuletzt als Schmied in einem Faserplattenwerk. Im November 1955 verließ er mit einer Personalbescheinigung die sowjetische Besatzungszone. Er ließ sich in der Bundesrepublik nieder.
Die Behörde erteilte dem Kläger einen Ausweis A für Heimatvertriebene, versah diesen jedoch mit dem Vermerk, daß der Kläger wegen Nichterfüllung der Stichtagsvoraussetzungen nicht befugt sei, Rechte und Vergünstigungen als Vertriebener in Anspruch zu nehmen. Der Kläger legte wegen des Einschränkungsvermerkes Beschwerde ein. Er machte geltend, er sei auch Sowjetzonenflüchtling; denn er habe die sowjetische Besatzungszone wegen eines schweren Gewissenskonfliktes verlassen. Der Beklagte wies die Beschwerde zurück. Die Klage des Klägers ist abgewiesen worden. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Berufung zurückgewiesen mit der Begründung, daß beim Kläger ein schwerer Gewissenskonflikt nicht vorgelegen habe.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung des sachlichen Rechts und verfolgt sein Klagebegehren.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg.
Der Kläger ist Heimatvertriebener im Sinne von §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -, das jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1882) gilt. Als solcher hat er nach § 15 Abs. 1, 2 Nr. 1 BVFG den Ausweis A erhalten. Wer jedoch, wie der Kläger, erst nach dem 31. Dezember 1952 seinen Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone aufgegeben und sich in der Bundesrepublik niedergelassen hat, kann in der Regel gemäß § 10 Abs. 1 BVFG Rechte und Vergünstigungen als Vertriebener nicht in Anspruch nehmen, und sein Ausweis ist nach § 15 Abs. 4 BVFG entsprechend zu kennzeichnen. Auf diesen Vorschriften beruht die vom Kläger angefochtene Einschränkung seines Ausweises.
Der Kläger hält die Einschränkung für rechtswidrig. Er meint, er habe, obschon er in der Tat erst nach dem 31. Dezember 1952 in die Bundesrepublik zugezogen sei, mit Rücksicht auf § 10 Abs. 2 Nr. 5 BVFG einen Anspruch auf einen uneingeschränkten Ausweis A. Dies ist jedoch nicht der Fall. Es trifft nicht zu, daß der Kläger, wie jene Vorschrift es erfordert, neben seiner Vertriebeneneigenschaft auch noch die Voraussetzungen eines Sowjetzonenflüchtlings im Sinne von § 3 BVFG erfüllt.
Der Kläger macht zu Unrecht geltend, er habe seinen Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone verlassen, um sich einer durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen. Er hat sich hierfür auf § 3 Abs. 1 Satz 3 BVFG berufen. Hiernach ist eine besondere Zwangslage bei einem schweren Gewissenskonflikt gegeben. Dem Sachvortrage des Klägers ist jedoch, wie das Oberverwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend entschieden hat, nicht zu entnehmen, daß der Kläger sich in einem schweren Gewissenskonflikt befunden hat.
Der Kläger hat zur Begründung seiner Ansicht, es habe für ihn eine besondere Zwangslage vorgelegen, den folgenden Sachverhalt vorgetragen: Er habe in der sowjetischen Besatzungszone wegen seiner positiven katholischen Glaubenshaltung seit Jahren unter stetem Druck gestanden. Mitte Oktober 1955 schließlich habe der Kreisausschuß für die Jugendweihe ihm geschrieben, daß sein ältester Sohn sich zur Jugendweihe melden sollte. Er, der Kläger, habe jedoch aus Gewissensgründen seinem Sohn die Teilnahme an der Jugendweihe nicht gestatten wollen und dies auch offen erklärt. Es komme hinzu, daß er, und zwar ebenfalls Mitte Oktober 1955, vom Kreisfriedensrat die Aufforderung erhalten habe, im Faserplattenwerk einen Betriebsfriedensrat zu gründen, und auch dieses Ansinnen aus Gewissensgründen abgelehnt habe; der Betriebsparteigruppensekretär habe ihm deswegen Vorhaltungen gemacht.
Dieser Sachverhalt rechtfertigt nicht die Annahme eines schweren Gewissenskonfliktes.
Zwar kann für einen Bewohner der sowjetischen Besatzungszone die Aufforderung, seine Kinder an der sogenannten Jugendweihe teilnehmen zu lassen, bei entsprechender Lage des Einzelfalles durchaus ein unzumutbares Ansinnen darstellen, so daß es billigerweise von ihm nicht erwartet werden könnte, daß er sich ihr fügt (vgl. das Urteil vom 18. Oktober 1962 - BVerwG VIII C 30.60 -). Das gleiche gilt auch für eine Aufforderung zu aktiver politischer Betätigung im Dienste des Sowjetzonenregimes. Das führt jedoch noch nicht ohne weiteres zur Annahme eines schweren Gewissenskonfliktes im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 3 BVFG. Ein solcher setzt außerdem noch voraus, daß auf den Betroffenen ein Druck ausgeübt wird in dem Sinne, daß bei Nichtbefolgung des Ansinnens ihm ein Nachteil droht oder von ihm ernstlich und verständlicherweise befürchtet wird, der von solchem Gewicht ist, daß es dem Betroffenen bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und gemessen an der Lage, in der sich die Bevölkerung der sowjetischen Besatzungszone in ihrer Gesamtheit befindet, nicht zugemutet werden kann, sich mit ihm abzufinden. Nur dann, wenn auch diese Voraussetzung erfüllt ist, kann von einem schweren Gewissenskonflikt die Rede sein, der nach § 3 Abs. 1 Satz 3 BVFG den Charakter einer besonderen Zwangslage hat (vgl. das Urteil vom 21. Dezember 1961 - BVerwG VIII C 483.59 -).
Diesen Anforderungen genügt der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt nicht. Der Kläger hat selbst nicht behauptet, daß ihm für den Fall einer Ablehnung des Ansinnens, seinen Sohn an der Jugendweihe teilnehmen zu lassen, oder bei Nichtbefolgung der Aufforderung, einen Betriebsfriedensrat zu gründen, in dem dargelegten Sinne ein unzumutbarer Nachteil drohte oder von ihm wenigstens ernstlich erwartet wurde. Er hat nur angegeben, daß er befürchtet habe, er und sein Sohn würden bei einer Nichtbefolgung der Aufforderung zur Teilnahme an der Jugendweihe auf der Arbeitsstelle bzw. bei der Berufsausbildung Schwierigkeiten haben, und daß er ferner wegen der wiederholten Verweigerung einer politischen Mitarbeit mit unliebsamen Konsequenzen habe rechnen müssen. Das reicht nicht aus, um die Annahme eines schweren Gewissenskonfliktes zu rechtfertigen. In einem gewissen Umfange hat in der sowjetischen Besatzungszone fast jeder, der sich nicht im Sinne des dortigen Regimes betätigt, auf der Arbeitsstelle, bei der Berufsausbildung oder bei anderen Gelegenheiten mancherlei Schwierigkeiten und muß er auch unliebsame Konsequenzen in Kauf nehmen. Solche Nachteile müssen daher, wenn sie den besonderen Tatbestand eines schweren Gewissenskonfliktes erfüllen sollen, von erheblichem Gewicht gewesen sein oder doch jedenfalls über das Maß dessen hinausgegangen sein, was die Bewohner der sowjetischen Besatzungszone in ihrer großen Mehrzahl allgemein erdulden müssen. Aus dem Vorbringen des Klägers aber ergibt sich nicht, daß die Nachteile, deren Eintreten er befürchtet haben will, diesen Anforderungen entsprochen hätten.
Die Revision mußte daher zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Vierhaus
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke