Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.12.1961, Az.: BVerwG VIII C 483.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.12.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 483.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 13716
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 04.08.1959 - AZ: 2 A 13/59
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Vierhaus, Niesert und Dr. Raschke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. August 1959 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger, der von 1934 bis 1945 Berufssoldat war, arbeitete nach Kriegsende in der sowjetischen Besatzungszone als Fotolaborant, als Kraftfahrer und zuletzt als Filmvorführer im öffentlichen Dienst. Im September 1954 reiste er mit ordnungsgemäßen Reisepapieren in die Bundesrepublik ein. Er kehrte nicht mehr in die sowjetische Besatzungszone zurück. Sein Antrag, ihm den Ausweis C für Sowjetzonenflüchtlinge zu erteilen, wurde im Verwaltungsverfahren abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Er hat vorgetragen:
Im Jahre 1949 sei er vom NKWD der sowjetischen Besatzungsmacht vernommen und dabei verdächtigt worden, einer Untergrundbewegung anzugehören. Man habe ihn zu Spitzeldiensten verpflichten wollen, doch habe er dies abgelehnt. Auch in der Folgezeit habe er sich bei wiederholten Vernehmungen stets geweigert, Aufträge anzunehmen und Verpflichtungen zu unterschreiben. Im Jahre 1950 habe ihn ein Kollege, der selbst Spitzel gewesen sei und ihn auch beim NKWD denunziert gehabt habe, ausdrücklich gewarnt. Seit 1953 allerdings sei er vom NKWD in Ruhe gelassen worden. Damals sei die Überwachung anscheinend auf den sowjetzonalen SSD übergegangen. Dieser habe in der Folgezeit wiederholt, insbesondere auch bei seiner Frau, über ihn Erkundigungen eingezogen. Bei seiner Dienststelle sei er ständig angefeindet worden, weil er parteilos geblieben und auch der Gesellschaft für deutsch-sowjetische Freundschaft nicht beigetreten sei. So sei er denn, um in Frieden leben zu können, schließlich geflüchtet. Dabei habe er den Umstand ausgenutzt, daß aus Anlaß des Kirchentages in Fulda die Reisepässe leichter erteilt worden seien. Sein Entschluß zur Flucht sei ferner auch dadurch ausgelöst worden, daß man ihn im Spätsommer 1954 als Ausbilder für die sowjetzonale Luftwaffe habe anwerben wollen.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen, weil sich nicht habe feststellen lassen, daß der Kläger sich im Zeitpunkt seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik in einer besonderen Zwangslage objektiver oder subjektiver Art oder in einem schweren Gewissenskonflikt befunden habe.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung formellen und des materiellen Rechts und verfolgt seine bisherigen Anträge.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg.
Der Kläger begehrt die Erteilung des Ausweises C. Dieser steht ihm nach § 15 Abs. 1 und 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -, das jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1882) gilt, dann zu, wenn er Sowjetzonenflüchtling im Sinne von § 3 BVFG ist.
Aus § 3 BVFG ergibt sich, daß der Kläger nur dann als Sowjetzonenflüchtling anzuerkennen ist, wenn er von seinem Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone geflüchtet ist, um sich einer von ihm nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen. Der Kläger hat in erster Linie geltend gemacht, er habe sich in einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben sowie für seine persönliche Freiheit befunden. Eine solche Gefahr stellt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 BVFG eine besondere Zwangslage im Sinne des Gesetzes dar. Das Oberverwaltungsgericht ist jedoch aus tatsächlichen Gründen zu dem Ergebnis gekommen, daß dem Kläger eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für seine persönliche Freiheit nicht gedroht habe. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die vom Oberverwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden.
Die Verfahrensrüge des Klägers, die dahin geht, das Oberverwaltungsgericht habe einen von ihm zum Beweise seiner Gefährdung benannten Zeugen zu Unrecht nicht vernommen, ist unzulässig; sie ist, was auch der Kläger nicht in Abrede nimmt, erst nach Ablauf der in § 57 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 BVerwGG für die Revisionsbegründung vorgeschriebenen Frist erhoben worden. Die vom Kläger hierzu vorgetragene Rechtsansicht, das Revisionsgericht habe Mängel der Sachaufklärung auch ohne ordnungsgemäße Rüge, also von Amts wegen, zu beachten, ist unrichtig. Sie findet im Gesetz keine Stütze, sondern widerspricht der in § 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausdrücklich getroffenen Regelung.
Nun setzt allerdings § 3 BVFG nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 1, 195;Urteil vom 27. Januar 1960 - BVerwG VIII C 171.59 -, JR 1961 S. 33 = DÖV 1960 S. 906) nicht unbedingt voraus, daß der geflüchtete Sowjetzonenbewohner sich wirklich in einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben, für die persönliche Freiheit oder für ein gleichwertiges Rechtsgut befunden hat. Aus dem Gesichtspunkt einer subjektiv bedingten Zwangslage genügt es, wenn er solches irrtümlich angenommen hat, sofern nur seine Befürchtungen nicht völlig sinnlos oder offensichtlich unbegründet waren. Auch muß die Lage in seiner Person objektiv bereits eine gewisse Verschärfung erfahren und sich in bezug auf ihn in irgendwie bedrohlicher Weise zugespitzt haben. Außerdem ist zu fordern, daß ein besonnener Bewohner der sowjetischen Besatzungszone in der gleichen Lage ebenfalls eine Flucht als den einzigen zumutbaren Ausweg aus der - möglicherweise irrtümlich angenommenen - Gefahr gesehen haben würde.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Voraussetzungen einer subjektiv bedingten Zwangslage ebenfalls verneint. Es ist angesichts des Umstandes, daß der Kläger seit 1953 vom NKWD nicht mehr belästigt worden und auch der SSD an ihn mit dem Ansinnen einer Spitzelverpflichtung niemals herangetreten war, zu dem Ergebnis gekommen, es habe sich nicht feststellen lassen, daß die Lage sich in der Person des Klägers zur Zeit seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik objektiv verschärft oder auf eine ihn irgendwie bedrohende Weise zugespitzt habe; demnach lasse sich auch nicht sagen, daß ein besonnener Bewohner der sowjetischen Besatzungszone bei verständiger Würdigung in der gleichen Lage die Flucht als den einzigen zumutbaren Ausweg angesehen haben würde. Hiermit hat das Oberverwaltungsgericht sich im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der subjektiven Zwangslage gehalten.
Das Bundesverwaltungsgericht ist auch insoweit nach § 137 Abs. 2 VwGO an die tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts gebunden, als dieses den Grund zur Übersiedlung des Klägers in die Bundesrepublik in dessen Bestreben sieht, einer Fortsetzung der durch die ständigen Vorladungen und Nachfragen ausgelösten nervlichen Belastung zu entgehen. Dem Oberverwaltungsgericht ist jedoch auch darin zuzustimmen, daß eine derartige, durch Beobachtung und Bespitzelung bedingte seelische Belastung, wie sie ein großer Teil der Bevölkerung der sowjetischen Besatzungszone auf Grund der dort herrschenden Verhältnisse allgemein erdulden muß, die Annahme einer besonderen Zwangslage nicht rechtfertigen kann (BVerwGE 8, 292 [BVerwG 14.05.1959 - VIII C 20/59] [293]).
In § 3 Abs. 1 Satz 3 BVFG ist ferner bestimmt, daß eine besondere Zwangslage auch bei einem schweren Gewissenskonflikt gegeben sei. Hierauf beruft der Kläger sich ebenfalls. Es ist ohne weiteres klar, daß eine Nötigung zu Spitzeldiensten und Denunziationen einen schweren Gewissenskonflikt herbeiführen kann. Desgleichen mag auch die Notwendigkeit, als ehemaliger Berufssoldat nunmehr in einem sowjetzonalen Verbände zu dienen, geeignet sein, einen schweren Gewissenskonflikt auszulösen. Das Oberverwaltungsgericht hat jedoch aus rechtlich zutreffenden Erwägungen entschieden, daß der Kläger sich weder aus dem einen noch aus dem anderen dieser beiden Gesichtspunkte auf die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 3 BVFG berufen kann. Die Anerkennung eines schweren Gewissenskonfliktes setzt nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (vgl. dasUrteil vom 7. Dezember 1960 - BVerwG VIII C 169.59 -, DÖV 1961 S. 386 = ROW 1961 S. 117 = ZLA 1961 S. 155) voraus, daß dem Betroffenen unzumutbare Nachteile gedroht haben für den Fall, daß er sich dem an ihn herangetragenen Ansinnen hätte entziehen wollen. Solches traf jedoch nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hier nicht zu: Vom Kläger wurden zu der Zeit, als er sich zur Übersiedlung in die Bundesrepublik entschloß, Spitzeldienste oder Denunziationen überhaupt nicht verlangt. Zwar war er in früherer Zeit vom NKWD in diesem Sinne bedrängt worden. Das war jedoch, für ihn erkennbar, seit dem Jahre 1953 nicht mehr der Fall, und für die Annahme, daß statt dessen künftig der SSD sich mit ähnlichen Zumutungen an ihn wenden würde, lag damals kein Anhaltspunkt vor. Soweit schließlich der Kläger sich darauf berufen hat, er habe als Ausbilder für die sowjetzonale Luftwaffe angeworben werden sollen, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil: Die mit der Werbung betrauten Personen oder Dienststellen waren an den Kläger nach seiner eigenen Darstellung noch nicht herangetreten. Die Werbung hatte sich in Aufforderungen an seine Dienststelle erschöpft, geeignete Personen zu nennen. Der Kläger kam hierfür wegen seiner früheren Zugehörigkeit zum fliegenden Personal der Luftwaffe zwar an sich in Betracht, war aber selbst noch nicht angesprochen worden.
Bei dieser Sachlage haben die vom Kläger befürchteten Nachteile nur in seiner eigenen Vorstellung bestanden. Dies steht zwar nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts der Annahme einer besonderen Zwangslage auf Grund eines schweren Gewissenskonfliktes nicht unbedingt entgegen. Besteht jedoch die Gefahr des Eintritts unzumutbarer Nachteile nur in der Vorstellung des Betroffenen, so ist dessen Verhalten nach den Maßstäben zu beurteilen, die von der Rechtsprechung für die Anerkennung einer subjektiven Zwangslage entwickelt worden sind(Urteile vom 7. Dezember 1960 - BVerwG VIII C 136.59 -, JR 1962 S. 37 = ZLA 1961 S. 267; und BVerwG VIII C 386.59). Die Anerkennung einer subjektiven Zwangslage aber setzt, wie oben bereits dargelegt wurde, neben anderen Erfordernissen auch den Eintritt einer objektiven Verschärfung und Zuspitzung der Lage des Betroffenen voraus. Eine solche hat, wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, bei dem gegebenen Sachverhalt weder insoweit vorgelegen, als der Kläger eine Nötigung zu Spitzeldiensten geltend macht, noch auch in der Hinsicht, als er sich darauf beruft, er habe zum Eintritt in die Sowjetzonale Luftwaffe gezwungen werden sollen.
Die Revision mußte daher zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
gez. Dr. Dr. Schröcker
gez. Vierhaus
gez. Niesert
gez. Dr. Raschke