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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.10.1962, Az.: BVerwG VIII C 30/60

Besondere Zwangslage der Eltern bei Behinderung der Schulausbildung ihrer Kinder; Anspruch auf Erteilung eines Flüchtlingsausweises auf Grund einer besonderen Zwangslage unter anderem bei einem schweren Gewissenkonflikt; Existenzbeeinträchtigung der Kinder; Abhängigkeit der Zulassung zur Oberschule von der Teilnahme an der Jugendweihe; Beitritt zur FDJ; Gewissenswiderstreit als schwerer Gewissenskonflikt auf Grund nur subjektiv bedingter Befürchtung drohender Nachteile

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.10.1962
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 30/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 12729
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 22.10.1959 - AZ: 1 S 53/59

Amtlicher Leitsatz

Zu den Voraussetzungen eines schweren Gewissenskonfliktes, wenn Eltern entgegen ihrer Gewissensüberzeugung ihren Kindern die Teilnahme an der kommunistischen Jugendweihe und den Beitritt zur FDJ gestatten müßten, um deren Zulassung zum Besuch der Oberschule zu erreichen.

Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Oktober 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Vierhaus, Niesert und Dr. Raschke
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. Oktober 1959 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist Witwe. Ihr Mann war Oberlandesgerichtsrat. Die sowjetische Besatzungsmacht hatte ihn im Jahre 1945 interniert. Im folgenden Jahre kam er im Konzentrationslager Buchenwald ums Leben. Der Ehe entstammen zwei Söhne und zwei Töchter. Der ältere Sohn Helmut flüchtete im Jahre 1951 in die Bundesrepublik, weil er, wie er damals angab, als Sohn eines KZ-Häftlings und wegen Nichtbeteiligung am politischen Leben zu dem erstrebten Hochschulstudium nicht zugelassen wurde. Er ist als Sowjetzonenflüchtling anerkannt.

2

Die Klägerin reiste im Juli 1956 mit der im Jahre 1936 geborenen Tochter Ingrid und dem 1944 geborenen Sohn Gerhard von ihrem damaligen Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone unter Benutzung eines Interzonenpasses in die Bundesrepublik. Nachdem ihr - aus Gründen der Familienzusammenführung - die Aufenthaltserlaubnis erteilt worden war, bat sie um die Erteilung des Ausweises C für Sowjetzonenflüchtlinge. Die Verwaltungsbehörden lehnten den Antrag ab. Zur Begründung der deshalb erhobenen Klage trug sie im wesentlichen folgendes vor:

3

Bei der Ausbildung ihres Sohnes Gerhard habe sie vor ähnlichen Schwierigkeiten gestanden, wie sie vorher auch ihr Sohn Helmut gehabt habe. Gerhard sei ein guter Schüler gewesen. Gleichwohl habe er keine Aussicht gehabt, zum Besuch der Oberschule zugelassen zu werden. Diese Schwierigkeiten hätten sich möglicherweise nicht ergeben, wenn Gerhard Mitglied der FDJ geworden wäre und sich in dieser Organisation aktiv betätigt haben würde. Ein solches Verhalten sei ihm aber bei dem Schicksal seines Vaters nicht zuzumuten gewesen. Zudem würde selbst die Zugehörigkeit zur FDJ die Schwierigkeiten nicht beseitigt haben. Zwei Lehrer Gerhards hätten ihr unabhängig voneinander und zu verschiedenen Zeiten glaubhaft versichert, daß für ihn wegen seiner bürgerlichen Herkunft und wegen des Schicksals seines Vaters eine Zulassung zur Oberschule ausgeschlossen sei. Den "Makel" seiner bürgerlichen Herkunft hätte ihr Sohn möglicherweise tilgen können, wenn er an der Jugendweihe teilgenommen hätte. Das hätte sie jedoch aus religiösen Gründen nicht dulden können. Danach habe Gerhard in der sowjetischen Besatzungszone keine Aussicht auf eine angemessene Ausbildung und ein befriedigendes berufliches Fortkommen gehabt. Ihm sei keine andere Wahl als die Übersiedlung in die Bundesrepublik geblieben. Dabei habe sie ihn nicht allein lassen dürfen. Nachdem er bereits ohne Vater aufgewachsen sei, habe er nicht auch noch die Mutter entbehren können. Durch die Sorge für die Zukunft des Sohnes sei sie in einen schweren Gewissenskonflikt geraten. Sie habe vor der Frage gestanden, ob sie ihrem Sohn, um ihm den Zugang zur Oberschule zu ermöglichen, den Beitritt zur FDJ und die Teilnahme an der kommunistischen Jugendweihe gestatten solle. Die Erteilung einer solchen Erlaubnis sei ihr jedoch aus Gründen ihrer inneren Überzeugung unmöglich gewesen. Deshalb habe sie mit den Kindern die sowjetische Besatzungszone verlassen müssen. Hinzugekommen sei, daß ihre ältere Tochter, die bis dahin überwiegend den Unterhalt der Familie bestritten habe, da sie - die Klägerin - selbst arbeitsunfähig gewesen sei, geheiratet habe und seitdem zu den Kosten des Lebensunterhalts nichts mehr habe beisteuern können.

4

Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Im Berufungsurteil wird ausgeführt:

5

Die Klägerin sei Sowjetzonenflüchtling. Sie habe ihre Heimat in Mitteldeutschland verlassen, um sich aus einem schweren Gewissenskonflikt zu lösen. Wer vor der Entscheidung stehe, entweder auf eine seinen Fähigkelten angemessene Schulausbildung und damit gleichzeitig auf eine dementsprechende berufliche Zukunft zu verzichten oder sich den Zugang zu der angestrebten Ausbildung und zu einer besseren beruflichen Zukunft durch Preisgabe von Grundsätzen seiner inneren Überzeugung und die mindestens stillschweigende Billigung von Grundsätzen zu erkaufen, die nach seiner Überzeugung falsch und sogar verwerflich seien, sei einem Gewissenskonflikt ausgesetzt. Diesen Gewissenskonflikt habe die Klägerin als Inhaberin des Sorgerechts - gewissermaßen stellvertretend - für ihren Sohn miterlebt und zugleich die der Lage entsprechenden Folgerungen für ihren Sohn ziehen müssen. Es sei ihr nicht zuzumuten gewesen, sich mit der aussichtslosen beruflichen Zukunft ihres Kindes abzufinden. Es sei ihr angesichts des Schicksals, das ihr Mann erlitten hatte, auch nicht zuzumuten gewesen, Zugeständnisse an das politische System in der sowjetischen Besatzungszone zu machen und sich für ihren Sohn den Bedingungen für die Zulassung zur Oberschule zu unterwerfen. Wenn auch die Entscheidung darüber, ob ihr Sohn zur Oberschule zugelassen werde, endgültig erst nach einer weiteren Vorbereitungszeit gefallen wäre, so schließe das eine zur Zeit der Flucht bereits bestehende Konfliktslage nicht aus, zumal ihr zwei Lehrer mit Bestimmtheit versichert hätten, daß keine Aussicht für die Zulassung ihres Sohnes zur Oberschule bestünde. Angesichts dieser bestimmten Mitteilungen sei es der Klägerin nicht zuzumuten gewesen, eine endgültige Zurückweisung ihres Sohnes abzuwarten. Dabei habe sie auch auf das schulische Fortkommen des Kindes Rücksicht nehmen müssen. Mit gleichen Schwierigkeiten habe der überwiegende Teil der Eltern in der sowjetischen Besatzungszone nicht zu rechnen. Daher sei die Zwangslage der Klägerin auch eine besondere und durch die politischen Verhältnisse bedingte gewesen.

6

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision des Beklagten. Er rügt, das Berufungsgericht habe den Begriff des schweren Gewissenskonfliktes verkannt und zu Unrecht angenommen, daß die Klägerin "geflüchtet" sei. Der vom Verwaltungsgerichtshof angenommenen Konfliktslage fehle zudem das Merkmal des Besonderen; denn mit ähnlichen Schwierigkeiten habe der überwiegende Teil der Elternschaft in der sowjetischen Besatzungszone fertigzuwerden. Schließlich sei der Verwaltungsgerichtshof auch zu Unrecht davon ausgegangen, daß der Sohn der Klägerin keine Erlaubnis zum Besuch der Oberschule erhalten hätte. Die hinsichtlich dieser Frage gebotene eingehendere Sachaufklärung würde zu dem Ergebnis geführt haben, daß eine Zulassung zur Oberschule durchaus im Bereich des Möglichen gelegen habe. Deshalb sei es der Klägerin zuzumuten gewesen, die Entscheidung über die Zulassung ihres Sohnes zur Oberschule abzuwarten. Der Beklagte beantragt, die Klage unter Aufhebung der ihr stattgebenden Urteile abzuweisen.

7

Die Klägerin tritt der Revision entgegen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

8

Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt. In seiner schriftlichen Stellungnahme weist er besonders darauf hin, daß die Nichtzulassung zur angestrebten Schul- und Hochschulausbildung, wenn sie sich nicht als aus sachlichen Gründen gerechtfertigt darstelle, ein Mittel des politischen Klassenkampfes in der sowjetischen Besatzungszone sei und zu einer Beschneidung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und auf freie Wahl des Berufs und der Ausbildungsstätte führe sowie eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sei.

9

II.

Die Revision ist unbegründet. Die Klägerin erhebt mit Recht Anspruch auf die Erteilung des Ausweises C. Diesen Ausweis erhalten nach § 15 Abs. 1 und 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -, jetzt geltend in der Fassung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1882), Personen, die nach Maßgabe der Vorschriften in §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BVFG als Sowjetzonenflüchtlinge anzuerkennen sind. Die Klägerin ist Sowjetzonenflüchtling. Die tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil ergeben, daß sie aus der sowjetischen Besatzungszone geflüchtet ist, um sich einer von ihr nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage im Sinne von § 3 Abs. 1 BVFG zu entziehen.

10

Nach § 3 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BVFG ist eine besondere Zwangslage unter anderem bei einem schweren Gewissenskonflikt sowie ferner auch bei wirtschaftlichen Gründen dann gegeben, wenn die Existenzgrundlage zerstört oder entscheidend beeinträchtigt worden ist oder wenn die Zerstörung oder entscheidende Beeinträchtigung nahe bevorstand. Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe die sowjetische Besatzungszone verlassen müssen, um die in Mitteldeutschland gefährdete berufliche Zukunft ihres Sohnes sicherzustellen, beruft sie sich insoweit auf einen Fluchtgrund, der - rechtlich betrachtet -eine Zwangslage ihres Sohnes betraf und der als solcher ihre persönliche Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling nur unter besonderen Umständen zu rechtfertigen vermöchte. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (vgl. insbesondere dasUrteil vom 25. April 1962 - BVerwG VIII C 93.60 -, NJW 1962 S. 1785) befinden sich Personen, denen in der sowjetischen Besatzungszone die Ausbildung für den angestrebten Beruf aus politischen Gründen verwehrt wird, aus diesem Grunde in der Regel in einer politisch bedingten besonderen Zwangslage. Haben die Eltern eines Minderjährigen, dem die Ausbildung für den angestrebten Beruf aus politischen Gründen verwehrt worden ist, deshalb mit ihm gemeinsam die sowjetische Besatzungszone verlassen, so ist ihre Zwangslage nach den Grundsätzen der Rechtsprechung über die Zwangslage der mitfliehenden Familienangehörigen (BVerwGE 7, 6) in der Regel zu vermuten.

11

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage allerdings unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht geprüft. Er hatte dazu auch keine Veranlassung. Der vorstehend wiedergegebene Rechtsgrundsatz beruht auf der Neufassung des § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG durch das 3. Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Bundesvertriebenengesetzes vom 29. Juni 1961 (BGBl. I S. 813). Nach der zur Zeit der Berufungsverhandlung geltenden Fassung des § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG vermochten wirtschaftliche Gründe allein noch nicht die Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling zu rechtfertigen.

12

Die Klägerin kann sich jedoch für ihre Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling auf die oben mitgeteilten Rechtsgrundsätze nicht mit Erfolg berufen. Die Anwendung dieser Grundsätze setzt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG voraus, daß die Existenzgrundlage bereits zerstört oder entscheidend beeinträchtigt worden war oder daß diese Folgen wenigstens nahe bevorstanden. Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich nicht, daß ihr Sohn schon im Juli 1956, als sie ihre Heimat verließ, in seinem schulischen Fortkommen entscheidend beeinträchtigt wurde. Damals stand die von der Klägerin befürchtete Beeinträchtigung der Schulausbildung ihres Sohnes auch noch nicht "nahe bevor", wie dies in § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG vorausgesetzt wird. Die Entscheidung über die Zulassung ihres Sohnes zur Oberschule war erst ein oder zwei Jahre später zu erwarten, wenn er die achtstufige Grundschule absolviert hatte.

13

Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch mit rechtlich zutreffender Begründung entschieden, daß die Klägerin sich wegen eines schweren Gewissenskonfliktes in einer besonderen Zwangslage befand. Unter dem Gewissen ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (vgl. insbesondere dasUrteil vom 7. Dezember 1960 - BVerwG VIII C 169.59 -, DÖV 1961 S. 386 = ROW 1961 S. 117 = ZLA 1961 S. 155) eine grundsätzliche, in der gesamten sittlichen Haltung des Menschen verwurzelte Gesinnung und Überzeugung hinsichtlich der Gebotenheit, Erlaubtheit und Nichterlaubtheit eines bestimmten Tuns oder Unterlassens zu verstehen. Da es sich hierbei um eine im Innern des Menschen von Natur aus ursprünglich vorhandene, auf sittlicher, ethischer oder religiöser Grundlage beruhende Überzeugung von Recht und Unrecht und um die daraus sich ergebende Verpflichtung zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen handelt (vgl. BVerwGE 7, 242), kann die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten das Gewissen des Betroffenen belastet haben würde und ob es sich dabei insbesondere auch, wie dies in § 3 Abs. 1 Satz 3 BVFG gefordert wird, um eine schwere Gewissensbelastung gehandelt haben würde, nur beantwortet werden auf Grund einer Würdigung sowohl des Gewichts und der Art des zugemuteten Verhaltens als auch der Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen, gemessen an seinem sonstigen Verhalten in ähnlichen Lebenslagen. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt nach Maßgabe der im Berufungsurteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen folgendes:

14

Die Klägerin hatte mit dem Sorgerecht auch die Sorgepflicht für ihren Sohn. Dieser Pflicht entsprechend hatte sie für eine seiner Begabung entsprechende Ausbildung zu sorgen. Da dieser ein guter Schüler war, mußte sie zur Vorbereitung auf eine künftige Berufsausbildung den Besuch der Oberschule ins Auge fassen. Sie erfuhr jedoch von zwei Lehrern zu verschiedenen Zeiten und unabhängig voneinander, daß ihr Sohn so gut wie keine Aussicht habe, zur Oberschule zugelassen zu werden, weil er bürgerlicher Herkunft und der Sohn eines KZ-Häftlings war und sich zudem nicht in der FDJ betätigte. Sie hätte vielleicht trotzdem günstigere Voraussetzungen für eine spätere Zulassung ihres Jungen zur Oberschule schaffen können, wenn sie ihrem Sohn den Beitritt zur FDJ und die Teilnahme an der Jugendweihe oder an den Vorbereitungskursen für diese gestattet hätte. Hierzu konnte sie sich aber aus zwei Überlegungen nicht verstehen: sie wollte ihrem Sohn nicht zumuten, einer politischen Ideologie zu dienen, der sein Vater zum Opfer gefallen war; sie konnte dies aber auch nicht mit ihrer religiösen Überzeugung vereinbaren, da sie die kommunistische Ideologie für falsch und verderblich hielt und die Gestattung der Teilnahme an der Jugendweihe als einen Verrat an ihrer religiösen Überzeugung betrachtete. Wollte sie ihrem Sohn also wenigstens die Chance eröffnen, zu gegebener Zeit zum Besuch der Oberschule zugelassen zu werden, so hätte sie ihrer religiösen Überzeugung und ihrer Auffassung von Recht und Unrecht zuwiderhandeln müssen. Folgte sie dagegen den Forderungen ihres Gewissens und gestattete sie dem Jungen nicht die Teilnahme an der Jugendweihe und den Beitritt zur FDJ, so begab sie sich der Möglichkeit, die Hindernisse für die Zulassung ihres Sohnes zur Oberschule soweit wie möglich auszuräumen.

15

Somit wirkten sich die politischen Verhältnisse in der sowjetischen Besatzungszone als ein echter Gewissenszwang für die Klägerin aus. Pflichten, die ihr als Mutter und Inhaberin des Sorgerechts für ihr Kind oblagen und die sie im Interesse der beruflichen Zukunft ihres Kindes nach besten Kräften zu erfüllen hatte, standen im Widerstreit mit Pflichten, die sich aus ihrer religiösen Überzeugung ergaben. Diesen Gewissenswiderstreit hat der Verwaltungsgerichtshof mit Recht als schweren Gewissenskonflikt im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 3 BVFG gewertet. Dieser bestand auch dann, wenn man die mehr emotionale Erwägung der Klägerin, ihren Sohn nicht einer Ideologie auszuliefern, der das Leben seines Vaters zum Opfer gefallen war, unberücksichtigt läßt. Solange die Klägerin in der sowjetischen Besatzungszone blieb, kam sie unweigerlich in der einen oder in der anderen Hinsicht mit ihren Gewissenspflichten in Konflikt: Sie mußte entweder Grundsätze ihrer religiösen Überzeugung verleugnen oder anderenfalls darauf verzichten, den Versuch zu unternehmen, die Hinderungsgründe, die der Zulassung ihres Sohnes zur Oberschule entgegenstehen würden, vorsorglich soweit wie möglich zu beseitigen. In dieser Lage war die Flucht der einzige zumutbare Ausweg.

16

Der Einwand des Beklagten, der Zeitpunkt, zu dem über die Zulassung des Sohnes zur Oberschule entschieden worden wäre, habe noch in weiterer Zukunft gelegen, die Klägerin habe daher nicht wissen können, wie die Entscheidung zukünftig einmal ausgefallen wäre, sie hätte diese Entscheidung daher abwarten müssen, geht fehl. Daß die Entscheidung über die Zulassung zur Oberschule erst nach einem oder gar nach zwei Jahren zu erwarten war, spricht nicht gegen die Annahme einer im Fluchtzeitpunkt bereits bestehenden Konfliktslage. Die Klägerin hatte für die Zukunft ihres Kindes zu sorgen. Wenn diese Sorgen auch erst die Zukunft betrafen, so bedeutet das noch keineswegs, daß die Sorgen der Mutter und die daraus entspringende Konfliktslage noch nicht gegenwärtig gewesen seien. Die Verantwortung eines Erziehers erstreckt sich stets auf die vorausschauend zu planende Zukunft; für Improvisationen läßt sie keinen oder einen nur geringen Spielraum. Wollte die Klägerin die Hinderungsgründe, die in der Zukunft einmal der Ausbildung des Sohnes entgegenstehen könnten, beseitigen, soweit das eben möglich war, so mußte sie sofort handeln; erklärte sie ihr Einverständnis zum Beitritt in die FDJ und zur Jugendweihe erst dann, wenn die Entscheidung über die Zulassung ihres Kindes zur Oberschule fallen würde, so wäre das voraussichtlich zu spät und vergeblich gewesen. Die Klägerin handelte auch weder leichtsinnig noch unüberlegt, wenn sie den Auskünften der Lehrer glaubte, zumal sie am Schicksal ihres älteren Sohnes bereits erfahren hatte, mit welchen Benachteiligungen junge Menschen in der sowjetischen Besatzungszone zu rechnen haben, wenn sie einer politisch mißliebigen Gesellschaftsschicht entstammen.

17

Selbst wenn die Befürchtung der Klägerin, ihr Sohn werde nicht zur Oberschule zugelassen werden, den Tatsachen nicht entsprochen haben sollte, was der Beklagte unter Hinweis auf neue Beweismittel behauptet, wäre das Vorliegen einer besonderen Zwangslage daher anzuerkennen. Denn wenn der Gewissenszwang sich aus Nachteilen ergibt, die nur in der Vorstellung des Betroffenen bestehen, in Wirklichkeit aber nicht zu erwarten sind, so richtet sich die Beurteilung der Konfliktslage insoweit nach den Maßstäben, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere BVerwGE 1, 195) für die Anerkennung einer subjektiv bedingten Zwangslage entwickelt sind(Urteil vom 7. Dezember 1960 - BVerwG VIII C 136.59 -, JR 1962 S. 37 = ZLA 1961 S. 267). Die Besorgnisse der Klägerin waren aber nach den tatsächlichen Feststellungen begründet; jedenfalls handelte es sich bei ihnen weder um völlig sinnlose noch offensichtlich unbegründete Vorstellungen. Das genügt in diesem Zusammenhange den Erfordernissen einer subjektiv bedingten Zwangslage.

18

Unbegründet ist ferner der Einwand der Revision, der überwiegende Teil der Eltern in der sowjetischen Besatzungszone habe mit ähnlichen Schwierigkeiten für die Zulassung ihrer Kinder zur Oberschule oder zu einem anderen besonderen Ausbildungsweg zu rechnen. Dieser Einwand beruht auf folgender Erwägung: Da nicht davon aus gegangen werden könne, daß jene anderen Eltern ausnahmslos eine positive Einstellung zu dem politischen System in der sowjetischen Besatzungszone hätten, seien auch sie genötigt, Gewissensbelastungen zu überwinden, wenn sie ihrem Kind einen besonderen Ausbildungsgang ermöglichen wollten. Ein etwaiger Gewissenskonflikt der Klägerin genüge aus diesem Grunde nicht der Voraussetzung, daß die den Fluchtentschluß auslösende Zwangslage nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BVFG eine solche besonderer Art gewesen sein müsse.

19

Mit diesem Einwand verkennt der Beklagte die Rechtslage. Steht nämlich, wie im vorliegenden Falle, in tatsächlicher Beziehung fest, daß ein Bewohner Mitteldeutschlands einem Gewissenskonflikt ausgesetzt war, der sowohl objektiv als auch in subjektiver Beziehung als eine "schwere" Gewissensbelastung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 3 BVFG zu gelten hat, dann ist die durch diesen Gewissenskonflikt hervorgerufene Zwangslage schon nach dem Wortlaut des Gesetzes stets eine "besondere" Zwangslage (vgl. hierzu auch die Ausführungen in dem bereits oben erwähnten Urteil vom 25. April 1962 zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine auf wirtschaftlichen Gründen beruhende Zwangslage als eine "besondere" zu gelten hat). Auch sachlich könnte der Ansicht des Beklagten nicht gefolgt werden. Mag auch die Mehrheit der Eltern in der sowjetischen Besatzungszone die politische Ideologie der SED und die Jugendweihe als institutionelle Einrichtung ablehnen, so bedeutet das noch nicht in jedem Falle, daß diese Ablehnung einer im Gewissen begründeten Haltung und Überzeugung entspringen müßte.

20

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher mit seiner Entscheidung, die Klägerin sei einem schweren Gewissenskonflikt ausgesetzt gewesen, das materielle Recht nicht verletzt.

21

Die Bedenken des Beklagten, der Fluchttatbestand sei im vorliegenden Falle nicht verwirklicht, beruhen auf einer unzutreffenden Interpretation der Worte "geflüchtet ist" in § 3 Abs. 1 Satz 1 BVFG.

22

Zwar steht die Benutzung amtlicher Reisepapiere beim Verlassen der sowjetischen Besatzungszone häufig der Annahme entgegen, der Zuwanderer habe sich durch die Ausreise einer besonderen Zwangslage entziehen wollen (vgl. dieUrteile vom 22. Oktober 1958 - BVerwG V C 467.56 -, DVBl. 1959 S. 255 = ZLA 1959 S. 155, vom 27. Februar 1957 - BVerwG VI C 143.56 -, NJW 1957 S. 1814, undvom 22. Juni 1956 - BVerwG IV C 0174.55 -). Das gilt vor allem dann, wenn der Flüchtling behauptet, sein Leben oder seine Freiheit seien bedroht gewesen. Dieser Grundsatz kann jedoch bei anderen Zwangstatbeständen nicht die gleiche Geltung beanspruchen. Grundsätzlich wird der Tatbestand der Flucht nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß die sowjetische Besatzungszone offen und mit behördlicher Erlaubnis verlassen wird. Dies gilt besonders dann, wenn die sowjetische Besatzungszone aus Gründen innerer Bedrängnis verlassen wird(Urteile vom 27. Februar 1957 - BVerwG VI C 143.56 -, Buchholz BVerwG 234, § 4 Nr. 4 = NJW 1957 S. 1814, und vom.10. Dezember 1958 - BVerwG V C 408.57 -, JR 1959 S. 477 = DÖV 1959 S. 225 = ZLA 1959 S. 157). Wie das erkennende Gerichtim Urteil vom 25. Januar 1961 - BVerwG VIII C 294.59 -, ROW 1961 S. 256 = ZLA 1961 S. 239, näher ausgeführt hat, bringt das Gesetz mit den Worten "von dort geflüchtet ist, um sich einer .... Zwangslage zu entziehen" bereits zum Ausdruck, daß der dort verwendete Fluchtbegriff im Hinblick auf den Zwang zur Preisgabe des Wohnsitzes in der sowjetischen Besatzungszone verstanden und ausgelegt werden soll. Die für Sowjetzonenflüchtlinge vorgesehenen Rechte und Vergünstigungen sind nicht als Ausgleich für die besonderen Beschwernisse einer "Flucht" im engen Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs gedacht. Sie sind vielmehr bestimmt zur wirtschaftlichen und sozialen Eingliederung der Personen, die als Opfer der politischen Verhältnisse in der sowjetischen Besatzungszone gezwungen wurden, ihre Heimat und zumeist auch ihre Habe und den Verkehr mit Freunden und Verwandten in der Heimat preiszugeben. Auf die Art und Weise, wie der Flüchtling an den Zufluchtsort gelangt, kann es deshalb nicht entscheidend ankommen. Das gilt auch für den vorliegenden Fall. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 BVFG mit Recht bejaht.

23

Der Beklagte wendet sich auch erfolglos gegen die Verbindlichkeit der tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil (§ 137 Abs. 2 VwGO). Die mit der Revision vorgetragenen Verfahrensrügen sind unbegründet.

24

Der Beklagte meint, der Verwaltungsgerichtshof habe den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt. Eine Anfrage bei einer sachkundigen Stelle würde ergeben haben, daß der Sohn der Klägerin nur wegen seiner bürgerlichen Herkunft nicht vom Besuch der Oberschule zurückgewiesen worden wäre. Auf die in diesem Zusammenhange vom Beklagten angeführten Beispiele kommt es schon deshalb nicht an, weil es sich hierbei um neue Tatsachen und Beweismittel handelt. Sie können im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden. Das ergibt sich aus der Bindung des Bundesverwaltungsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil. Es kann dahingestellt bleiben, ob Zulassungshindernisse der Art, wie die Klägerin sie für den Fall ihres Sohnes behauptet hat, in Wirklichkeit nicht bestehen. Es genügt, daß die Klägerin subjektiv berechtigterweise davon ausgehen konnte und mußte, im Falle ihres Sohnes seien derartige Hinderungsgründe gegeben. Daß ihre dahin zielende Befürchtung nicht sinnlos oder offensichtlich unbegründet war, wurde bereits ausgeführt. In der gleichen Lage wie die Klägerin wäre auch ein anderer, besonnen urteilender Bewohner Mitteldeutschlands zu dem Ergebnis gekommen, daß diese Hinderungsgründe gegeben seien, wenn ihm, wie die Klägerin das für ihren Fall behauptet hat, von zwei vertrauenswürdigen Lehrpersonen unabhängig voneinander und zu verschiedenen Zeitpunkten eine Auskunft dieses Inhalts erteilt worden wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung genügen unter dieser Voraussetzung auch irrtümliche, der Wirklichkeit also nicht entsprechende Vorstellungen über einen drohenden Nachteil für die Annahme einer besonderen Zwangslage. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob eine entsprechende weitere Sachaufklärung in dieser Richtung sich dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen, da offenbar dahin gehende Beweisanträge nicht gestellt worden waren. Selbst wenn dies angenommen würde, änderte das nichts am rechtlichen Ergebnis, da das Berufungsurteil auf der unterlassenen Aufklärung dieses Punktes nicht beruht.

25

Ebensowenig beruht das Urteil auf der von der Revision angegriffenen Feststellung, der Sohn der Klägerin würde bei späterer Flucht ein Schuljahr in der Bundesrepublik verloren haben. Die Klägerin ist nicht geflüchtet, um dem Verlust eines Schuljahres vorzubeugen, sondern um für ihren Sohn eine angemessene Schulausbildung sicherzustellen. Sie ist auch nicht vorsorglich geflüchtet, wie die Revision meint, sondern - wie bereits dargelegt wurde - um sich einer gegenwärtigen Konfliktslage zu entziehen. Deshalb bedurfte es auch keiner weiteren Aufklärung der Frage, ob der Sohn der Klägerin bei späterer Flucht tatsächlich ein Schuljahr verloren hätte.

26

Die nach alledem unbegründete Revision war mithin zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

27

[...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Vierhaus
Niesert
Dr. Raschke