Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.06.1956, Az.: BVerwG IV C 0174.55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.06.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 0174.55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 11904
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 09.11.1955 - AZ: 3 K 9/54 Arnsberg
- OVG Nordrhein-Westfalen - 09.11.1955 - AZ: IV A 996/54
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Erteilung des Flüchtlingsausweises C
Amtlicher Leitsatz
Eine Flucht i.S. des § 3 BVFG ist nur dann anzunehmen, wenn sich eine Person infolge von Ereignissen und aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen eines politischen Verhaltens außerhalb der Sowjetischen Besatzungszone begibt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Oswald, Dr. Müller und Dr. de Chapeaurouge
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1956
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster, IV. Senat, vom 9. November 1955 (- Az.: IV A 996/54 -)/(3 K 9/54 Arnsberg) wird, zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Erteilung eines Ausweises für Sowjetzonenflüchtlinge auf Grund des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG.-) vom 19. Mai 1953 [BGBl. I S. 201]. Er stammt aus Leipzig, und war Inhaber einer Großhandlung für Bestandteile von Heizungs- und sanitären Anlagen und einer Großhandlung für Baustoffe und Fliesenlegerei. Im Jahre 1950 unternahm er mehrere Reisen mit Interzonenpaß in die Bundesrepublik und erwarb bei dieser Gelegenheit auf den Namen seiner Schwester die Teilhaberschaft an einer Firma P. in Dortmund. Nachdem er am 27. Oktober 1950 zum dritten Mal in die Bundesrepublik über den Zonenkontrollpunkt Marienborn mit dem Kraftwagen eingereist war, kehrte er nicht mehr nach Leipzig zurück, sondern zog nach Dortmund, wo ihm im Mai 1951 eine Wohnung zugewiesen wurde. Dorthin folgte ihm seine Ehefrau. Er errichtete eine Firma U. & Co., die im September 1951 im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund eingetragen wurde. Im September 1952 wurde für seine Leipziger Firma ein Treuhänder bestellt. Im September 1953 fuhr der Kläger nach Leipzig und verhandelte dort mit den zuständigen Stellen über eine Rückgabe seines beschlagnahmten Unternehmens; die Verhandlungen zerschlugen sich. Anfang Oktober 1953 kehrte er über West-Berlin nach Dortmund zurück.
Die Flüchtlingsbehörden lehnten die Ausstellung eines Flüchtlingsausweises ab, da für den Kläger eine besondere Zwangslage nicht bestanden habe. Seine Klage beim Landesverwaltungsgericht Arnsberg hatte keinen Erfolg. Das Gericht schloß sich im wesentlichen der Begründung der Behörden an. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster wies die Berufung durch Urteil vom 9. November 1955 zurück. In den Gründen wird ausgeführt: Der Kläger habe im Jahre 1953 anläßlich seiner Verhandlungen mit den Dienststellen der sowjetischen Besatzungszone - SBZ - seinen Wohnsitz in Leipzig nicht wieder begründet. Sein Wohnsitz sei Dortmund gewesen, wo er gewohnt und seinen Hausstand geführt habe; er habe sich dort beruflich als selbständiger Unternehmer betätigt. Die Rückkehr aus Leipzig im Herbst 1953 könne daher nicht als Flucht im Sinne des § 3 BVFG angesehen werden. Es komme daher weder darauf an, ob er in Leipzig vor einer Verhaftung gewarnt worden sei, noch darauf, daß er sich in Leipzig - als Voraussetzung für die Rückgabe des Leipziger Betriebes - polizeilich gemeldet habe. - Auch seine Einreise im Oktober 1950 in die Bundesrepublik sei einer Flucht nicht gleichzusetzen. Damals sei er mit dem Kraftwagen und dem Chauffeur legal in die Bundesrepublik eingereist. Konkrete Maßnahmen seien gegen ihn nicht eingeleitet gewesen; einer Verschlechterung der Lebensbedingungen sei jedermann in der SBZ ausgesetzt. Eine Zwangslage könne höchstens nach einer steuerlichen Betriebsprüfung im Februar 1951 entstanden sein. Damals sei er aber bereits in der Bundesrepublik gewesen. - Auf § 4 BVFG könne sich der Kläger nicht berufen, da er sich im Zeitpunkt der Besetzung von Leipzig nicht außerhalb der SBZ aufgehalten habe. - Die Revision ist in dem Urteil zugelassen. -
Gegen das dem Kläger am 21. November 1955 zugestellte Urteil hat er am 19. Dezember 1955 Revision eingelegt und seine Anspruchsberechtigung auf die §§ 3 und 4 BVFG gestützt. Nach § 4 a.a.O. könne nicht entscheidend sein, ob sich ein Antragsteller bereits im Zeitpunkt der Besetzung außerhalb der SBZ aufgehalten habe. Auch ein späterer vorübergehender Aufenthalt in der Bundesrepublik müssen genügen, wenn ohne Gefahr für Leib und Leben die Rückkehr nicht mehr möglich sei. - Es seien aber auch die Voraussetzungen des § 3 BVFG gegeben. Er, der Kläger, habe im September 1953 in Leipzig seinen Wohnsitz begründet, indem er sich dort polizeilich gemeldet, Wohnung genommen und die Ausweispapiere abgegeben, habe; außerdem habe er Lebensmittelkarten empfangen und sei schließlich als freiwilliger Rückkehrer von den dortigen Behörden anerkannt worden. Die Rückkehr nach Dortmund sei ohne Interzonenpaß erfolgt. Zumindest liege eine unter subjektiven Gesichtspunkten anzuerkennende Zwangslage vor.
Der Kläger beantragt,
die Vorentscheidungen aufzuheben und die Behörde zu verpflichten, ihm den Flüchtlingsausweis zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Kläger habe die Übersiedlung in das Gebiet der Bundesrepublik systematisch vorbereitet. Er habe sich schließlich dort seßhaft gemacht. Die Reise, im Jahre 1953 habe nicht zu einer Neubegründung eines Wohnsitzes in Leipzig geführt, weil nur bei erfolgreichem Abschluß der Verhandlungen über die Rückgabe des Unternehmens eine Wohnsitznahme in Leipzig überhaupt sinnvoll gewesen wäre. Dortmund sei demnach der alleinige Wohnsitz des Klägers geblieben. - Auch auf § 4 BVFG könne sich der Kläger nicht stützen, da er sich im Zeitpunkt der Besetzung in der SBZ und nicht außerhalb derselben aufgehalten habe. Es habe auch offensichtlich zu keiner Zeit eine von ihm nicht zu vertretende unmittelbare Gefahr für Leib und Leben bestanden.
II.
Die Revision ist statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt; sie ist jedoch nicht begründet.
Weder die Voraussetzungen des § 3 BVFG noch diejenigen des § 4 BVFG sind erfüllt. Sowjetzonenflüchtlinge, die nicht gleichzeitig Vertriebene sind, erhalten zum Nachweis ihrer Flüchtlingseigenschaft unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4 a.a.O. den Ausweis C (§ 15 Abs. 2 Nr. 3 BVFG).
1)
Der Kläger kann sich auf § 3 BVFG nicht berufen. Wie das Vordergericht auf Grund der von ihm getroffenen Feststellungen frei von Rechtsirrtum ausführt, hat er nicht von Leipzig "flüchten" müssen, um sich einer durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen. Eine Flucht im Sinne des § 3 a.a.O. ist nur dann anzunehmen, wenn sich eine Person infolge bestimmter Ereignisse und aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen eines politischen Verhaltens außerhab der SBZ begibt. Ein derartiger Zusammenhang kann zugunsten des Klägers hier nicht angenommen werden. Vielmehr ergibt sich aus den näheren Umständen, daß wirtschaftliche Gründe für seine Übersiedlung in das Gebiet der Bundesrepublik maßgebend gewesen sind. Der Kläger hat den wachsenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten in der SBZ ausweichen wollen aus diesem Grunde die Verlagerung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit nach Westdeutschland durch seine mehrfachen Reisen, die er unter Benutzung eines Interzonenpasses ausgeführt hat, sorgfältig vorbereitet. Auch für die Rückkehr von seiner letzten Reise aus Leipzig nach dem Scheitern der Verhandlungen mit den sowjetzonalen Behörden über die Rückgabe seines Leipziger Unternehmens sind ausschließlich wirtschaftliche Gründe entscheidend gewesen. Der Kläger hat auch nicht in Leipzig wieder seinen Wohnsitz begründet. Gegen eine solche Annahme spricht die allgemeine Lebenserfahrung, wobei die Persönlichkeit des Klägers und die besondere Umsicht zu würdigen sind, mit der er seine Umsiedlung von Leipzig nach der Bundesrepublik vorbereitet und vollzogen hatte. Es würde vom Standpunkt des Klägers als eines erfahrenen überdurchschnittlichen Geschäftsmannes unverständlich gewesen sein, wenn er lediglich auf die Ungewisse Aussicht, wieder in sein Leipziger Unternehmen eingesetzt zu werden, seinen Wohnsitz in Dortmund aufgegeben und Leipzig zum Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse hätte machen wollen. Der Leipziger Aufenthalt des Klägers von 1953 ist vielmehr nur als ein vorübergehender zu werten. - Daß seine Rückkehr über Berlin ohne Einholung einer Ausreisegenehmigung durch die Leipziger Behörden erfolgte, spricht für die besondere Vorsicht des Klägers, die den Verhältnissen in der SBZ angemessen ist, nicht aber für eine Flucht im Sinne des § 3 BVFG.
2)
Aber auch die besonderen Voraussetzungen, unter denen sogenannte Nichtrückkehrer den Sowjetzonenflüchtlingen im Sinne des § 3 a.a.O. gleichgestellt werden, sind zu verneinen. Die Anwendung des § 4 a.a.O. scheitert schon daran, daß sich der Kläger im Zeitpunkt der Besetzung in Leipzig und nicht außerhalb der SBZ aufgehalten hat. Nach § 4 BVFG sind, wie sich aus der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung ergibt, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung sogenannter Nichtrückkehrer als Sowjetzonenflüchtlinge bewußt enger gezogen, so daß für eine erweiternde Auslegung kein Raum ist (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 9. Dezember 1955 -BVerwG IV C 067.55-). Es kann hiernach dahingestellt bleiben, ob für den Kläger im Falle seiner Rückkehr in die SBZ offensichtlich eine von ihm nicht zu vertretende und unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit bestehen würde. Nach den besonderen Umständen dieses Falles wäre auch dies nicht ohne weiteres anzunehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Dr. Zinser
Oswald
Dr. Müller
Dr. de Chapeaurouge