Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.12.1955, Az.: BVerwG IV C 067.55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.12.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 067.55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 15053
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 06.04.1955 - AZ: IV A 158/54
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AS III, 40
- DVBl 1956, 577
- DÖV 1956, 442
- MDR 1957, 124
- NJW 1956, 1212
Verfahrensgegenstand
Ausstellung des Flüchtlingsausweises C
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Für die Erteilung des Flüchtlingsausweises C an "Nichtrückkehrer" i.S. des § 4 BVFG ist die Annahme einer subjektiven Gefährdung in der SBZ nicht ausreichend. Erforderlich ist die Feststellung einer "offensichtlichen", d.h. objektiv erkennbaren Gefahrenlage.
- 2.
Objektiv erkennbar kann eine Gefahrenlage schon dann sein, wenn der "Nichtrückkehrer" einem Bevölkerungsteil angehört, der nach allgemeiner Erfahrung in der SBZ als kollektiv gefährdet anzusehen ist.
- 3.
Ehemalige Mitglieder der NSDAP und ihre Amtsträger gehören nicht schlechthin zu einer kollektiv gefährdeten Gruppe.
- 4.
Scheidet die Annahme einer Kollektivgefährdung aus, muß im Einzelfall eine Gefährdung objektiv feststellbar sein. Dabei sind die besondere Stellung des Nichtrückkehrers in der früheren NS-Bewegung und die besondere Art seiner dortigen Betätigung, überhaupt sein gesamtes politisches wie auch berufliches und persönliches Verhalten und sein Verhältnis zu seiner damaligen Umgebung, andererseits auch die Verhältnisse an dem früheren Wohnsitz des Nichtrückkehrers in der SBZ zur Zeit der ihm möglich gewesenen Rückkehr zu berücksichtigen.
- 5.
Der Begriff des "Vertretenmüssens" (§ 4 BVFG) geht nach Sinn und Zweck des Gesetzes über den des Verschuldens hinaus und bedeutet Einstehenmüssen für die Folgen eines früheren Verhaltens. Dabei sind die Umstände des Einzelfalls nach rechtsstaatlichen Grundsätzen zu beurteilen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Dr. Zinser, Oswald und Dr. Müller
auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Dezember 1955
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg, IV. Senat, vom 6. April 1955 - IV OVG - A 158/54 - aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der früher in Berlin-Karow wohnhaft gewesene Kläger begehrt die Erteilung des Flüchtlingsausweises C.
In seiner jetzt im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin liegenden ursprünglichen Wohnsitzgemeinde war er städtischer Angestellter und hatte dort bis 1945 eine Pelztierfarm betrieben. Im August 1945 wurde er aus britischer Kriegsgefangenschaft nach Lübbow (Westzone) entlassen. Von dort begab er sich nach Berlin-Karow. Nachdem er bei seinen früheren Nachbarn festgestellt hatte, daß seine Familie geflüchtet war und daß seine Wohnung von fremden Personen bewohnt wurde, ging er zu seiner Schwägerin nach Mecklenburg und blieb dort bis Oktober 1945. Er forschte dann nochmals in Berlin-Karow nach dem Verbleib seiner Familie und begab sich nach Westdeutschland zurück. Im November 1945 machte er seine Familie in Schleswig-Holstein ausfindig. Im Jahre 1948 gab er den nochmaligen Versuch einer Rückkehr nach Berlin auf, nachdem er vom Bezirksamt Berlin den Bescheid erhalten hatte, daß Zuzugssperre bestehe.
In seinem Antrag auf Erteilung des Ausweises C gab der Kläger als Grund für seine Nichtrückkehr nach dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin an, daß er seit 1932 der NSDAP angehört und sich als Blockleiter betätigt habe. Wegen dieser Belastung sei er dort gefährdet. Außerdem seien in seiner Berliner Wohnung Waffen gefunden worden, die er früher zum Abschießen der Pelztiere benutzt habe. - Das Kreisflüchtlingsamt Lüchow-Dannenberg lehnte den Antrag durch Bescheid vom 18. Dezember 1953 ab mit der Begründung, daß aus den von dem Kläger genannten Gründen in dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin und in der sowjetischen Besatzungszone - SBZ - für ihn keine besondere Zwangslage im Sinne des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG - bestanden habe. Der Kläger habe sich unangefochten mehrere Monate in der SBZ aufgehalten und habe sie auch ungehindert verlassen können. -
Dieser Auffassung schloß sich der Regierungspräsident in L. im Beschwerdeverfahren durch Bescheid vom 18. Mai 1954 an.
Das Landesverwaltungsgericht Braunschweig, II. Kammer Lüneburg, wies die Klage durch Urteil vom 13. August 1954 ab mit der Begründung, der Kläger sei freiwillig in den sowjetisch besetzten Sektor von Berlin zurückgekehrt und könne sich weder auf § 4 noch auf § 3 BVFG stützen. Eine besondere Zwangslage habe für ihn wegen seiner politischen Vergangenheit und auch aus anderen Gründen nicht bestanden. Er sei nicht in eine solche besondere Bedrängnis materieller oder seelischer Art geraten, daß ihm als einziger Ausweg die Flucht geblieben wäre, selbst wenn im Mai 1945 in seinem Hause leichte Waffen gefunden worden sein sollten. Im August 1945 habe jedenfalls keine ernsthafte Gefahr mehr für ihn bestanden. Er gehöre auch nicht zu den generell gefährdeten Parteimitgliedern. Gegen eine Gefährdung spreche auch seine ungehinderte Fahrt nach Ostberlin und zurück. Im übrigen sei sein Vortrag widerspruchsvoll und dementsprechend zu bewerten.
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat der Berufung des Klägers durch Urteil vom 6. April 1955 stattgegeben, da er als ehemaliger Blockleiter der NSDAP damit habe rechnen müssen, im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin interniert zu werden. Die damit verbundene Gefährdung habe er nicht zu vertreten. Er habe nur einen Zwischenaufenthalt in der SBZ genommen und dort keinen neuen Wohnsitz begründet. Er habe nach seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft oder nach Beendigung des Zwischenaufenthalts nicht mehr an seinen früheren Wohnsitz zurückkehren können, sei es wegen des Waffenfundes, sei es wegen seiner politischen Vergangenheit, die ihn jedenfalls generell gefährdet habe, was sich aus der Auskunft des Untersuchungsausschusses Freiheitlicher Juristen vom 30. März 1955 in der gleichliegenden Sache N. ergebe. Ehemalige Angehörige und Amtsträger der NSDAP seien hiernach mit anderen vermeintlichen Gegnern des sowjetischen Regimes wahllos verhaftet und jahrelang in Konzentrationslagern interniert worden. Auf Grund statistisch untermauerter Erfahrungen habe auch der Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit physischer Vernichtung entgegensehen müssen. Aus den Bestimmungen der §§ 3 und 4 BVFG sei nicht zu entnehmen, daß ehemalige Nationalsozialisten von der Erteilung des Flüchtlingsausweises C allgemein auszuschließen seien. Der Ausschluß gewisser Gruppen von Nationalsozialisten von den Vergünstigungen des Bundesvertriebenengesetzes beziehe sich nach § 11 a.a.O. nur auf Vertriebene; ebenso fehlten entsprechende Ausschlußbestimmungen, wie sie die Wiedergutmachungsgesetzgebung für den genannten Personenkreis vorsehe. Auch aus der Entstehungsgeschichte zum Bundesvertriebenengesetz ergebe sich nichts Gegenteiliges. Der ursprüngliche Begriff des Verschuldens in dem Vorentwurf sei in der endgültigen Fassung des Bundesvertriebenengesetzes durch den Begriff des "Vertretenmüssens" ersetzt worden, wobei nur davon ausgegangen worden sei, es müsse jedes Verhalten vertreten werden, das freiheitlicher demokratischer Rechtsauffassung widerspreche. Es könne dahingestellt bleiben, ob nach der Fassung des Gesetzes rechtskräftig als Hauptschuldige oder Belastete eingestufte Nationalsozialisten von den Vergünstigungen des Gesetzes ausgeschlossen sein sollen, da der Kläger jedenfalls nicht zu diesem Personenkreis gehöre. Zwar habe er sich einer Entnazifizierung nicht unterzogen; er würde aber nach westlichen Entnazifizierungsgesetzen nicht mit Internierung zu rechnen gehabt haben. Im sowjetisch besetzten Gebiet seien aber unter dem Gesichtspunkt der kollektiven Vergeltung ehemalige Nationalsozialisten allgemein der Gefahr der Konzentrationslagerhaft mit ihren schwerwiegenden Folgen ausgesetzt gewesen, was in keinem Verhältnis zu ihrer politischen Schuld stehe. Hätten allgemein ehemalige Nationalsozialisten von den Rechtswohltaten des Bundesvertriebenengesetzes ausgeschlossen werden sollen, so hätte dies seinen gesetzlichen Ausdruck finden müssen.
Der Beklagte trägt mit seiner, von dem Vordergericht zugelassenen Revision vor, daß der Kläger an seinen ursprünglichen Wohnsitz nach Ostberlin endgültig zurückgekehrt sei und auch dort ohne besondere Gefährdung hätte bleiben können. Nur eine Gefährdung, die sich aus der besonderen politischen Lage in der SBZ ergebe, sei beachtlich. Der Kläger habe für sein früheres Verhalten einzustehen. Es entspreche nicht dem fürsorgerischen Charakter des Gesetzes, Vergünstigungen Amtsträgern der früheren NSDAP zu gewähren, die ihrerseits Träger eines die Gebote der Menschlichkeit und des Rechts außer acht lassenden Systems gewesen seien. Es gehe nicht um deren allgemeine Schlechterstellung, sondern um die Verhinderung einer nicht zu rechtfertigenden Besserstellung dieser Personen gegenüber den anderen Staatsbürgern.
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt
Zurückweisung der Revision.
Er stützt sich im wesentlichen auf die Entscheidungsgründe des Vordergerichts.
Der Oberbundesanwalt vertritt die Auffassung, daß nicht das Maß der Gefahr, sondern der Anlaß, der zur Gefährdung ehemaliger Nationalsozialisten in der SBZ geführt habe, von diesem Personenkreis zu vertreten sei, wobei es auf den Einzelfall ankommen werde. Es gehe um die Frage, inwieweit und unter welchen Umständen ehemalige Nationalsozialisten der Vorteile des Bundesvertriebenengesetzes teilhaftig werden sollen, nicht um ihre Schlechterstellung. Im übrigen schließt er sich der Auffassung des Bundesministers für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte an, auf dessen Richtlinien für die Verwaltungsbehörden und dessen Stellungnahme er Bezug nimmt.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Revision mußte Erfolg haben.
Nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 BVFG erhalten Personen aus der sowjetischen Besatzungszone unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4 a.a.O. zum Nachweis ihrer Flüchtlingseigenschaft den Ausweis C "als Sowjetzonenflüchtlinge". Nach § 3 BVFG muß es sich um deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige handeln, die ihren Wohnsitz in der SBZ oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin haben oder gehabt haben und von dort flüchten mußten. Die Fluchtgründe müssen durch die politischen Verhältnisse in der SBZ bedingt sein; hieraus muß sich für die Betroffenen eine besondere Zwangslage ergeben haben. Als besondere Zwangslage gilt vor allem eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit. Die Anerkennung ist ausgeschlossen, wenn der Flüchtling durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat. Wirtschaftliche Gründe allein reichen nicht aus. - Insoweit sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Flüchtlingsausweises C die gleichen wie für die "besondere Erlaubnis zum ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet und in Westberlin" nach § 1 des Gesetzes über die Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet vom 22. August 1950 in der Fassung vom 21. Juli 1951 (BGBl. 1950 S. 367 u. 1951 I S. 470) und vom 19. Mai 1953 (BGBl. I S. 201).
Abweichend von der Regelung des § 3 BVFG wird der Flüchtlingsausweis C an Personen, die im Zeitpunkt der Besetzung ihren Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin gehabt, sich aber damals außerhalb dieser Gebiete aufgehalten haben, nur unter Anlegung eines strengeren Maßstabes gewährt. Diese Personen müssen nach § 4 BVFG für den Fall ihrer Rückkehr in die SBZ nicht nur einer besonderen Zwangslage, sondern einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit ausgesetzt gewesen sein. Die Gefährdung muß für sie "offensichtlich" bestanden haben. Nur unter dieser Voraussetzung erhalten sie die gleiche Rechtsstellung wie Sowjetzonenflüchtlinge. Die Lage dieser sogenannten "Nichtrückkehrer" ist von der der eigentlichen Flüchtlinge insofern verschieden, als für sie ein konkreter Verfolgungstatbestand nicht vorgelegen hat. Hierauf beruht die Einfügung des § 4 in das Bundesvertriebenengesetz, die zu einer klaren Umreißung des Begriffs des Sowjetzonenflüchtlings im Sinne des § 3 a.a.O. geführt hat. Die im Gesetz vorgenommene Unterscheidung zwischen "Sowjetzonenflüchtlingen" und "Nichtrückkehrern" ist auf eine Empfehlung des Ausschusses für gesamtdeutsche Fragen zurückzuführen, bei der allgemeine politische Erwägungen mitentscheidend gewesen sind (vgl. hierzu Verhandlungen des Deutschen Bundestages I. Wahlperiode 1949, Stenogr. Bericht [Bd. 15] zur 250. Sitzung, S. 11973 [D]; 11983 [B, C, D]; 11984 [A, B] und den als Anlage beigefügten schriftlichen Bericht des Ausschusses für Heimatvertriebene S. 12006 [B]). Sie hat sich trotz gewisser Widerstände bei den Beratungen zum Bundesvertriebenengesetz durchgesetzt und erscheint durch die Verschiedenheit der zu regeln gewesenen Sachverhalte gerechtfertigt. Gegen die rechtlich ungleiche Behandlung der von den §§ 3 und 4 BVFG betroffenen Personengruppen sind daher verfassungsrechtliche Bedenken nicht zu erheben.
Aus der bezeichneten unterschiedlichen Regelung ergeben sich für die sogenannten "Nichtrückkehrer", zu denen der Kläger gehört, nachstehende Folgerungen:
Es kann nicht dahingestellt bleiben, ob der Kläger nach seiner Entlassung aus britischer Kriegsgefangenschaft in die SBZ endgültig zurückgekehrt ist oder ob er dort nur einen Zwischenaufenthalt genommen hat. Denn hiervon hängt es ab, ob er die Voraussetzungen des § 3 oder die strengeren des § 4 BVFG zu erfüllen hat. - Insoweit schließt sich der erkennende Senat der Auffassung des Vordergerichts an, daß der Kläger in den sowjetischen Sektor von Berlin nicht endgültig zurückgekehrt ist. Der Versuch, zurückzukehren, war mißlungen, sein Aufenthalt in der SBZ war nur ein Zwischenaufenthalt. Zur Wiederbegründung des früheren Wohnsitzes war es nicht gekommen. Als Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Klägers ist der Ort seines ständigen Aufenthalts im Gebiet der Bundesrepublik anzunehmen. Der Kläger ist demnach nicht aus der SBZ "geflüchtet", sondern dorthin nicht mehr "zurückgekehrt". Seine Gleichstellung mit den Sowjetzonenflüchtlingen (§ 3 BVFG) kann daher nur erfolgen, wenn er die besonderen Voraussetzungen des § 4 a.a.O. erfüllt. Dies ist nach den bisherigen Feststellungen nicht der Fall.
Denn die Gleichstellung der Nichtrückkehrer mit den Sowjetzonenflüchtlingen erfordert nach § 4 BVFG nicht nur - wie erwähnt - eine besondere Zwangslage, sondern eine "offensichtliche" Gefährdung. Diesen Gefahrenzustand darf der Betroffene nicht zu vertreten haben. Die Begriffe des "Vertretenmüssens" und der "offensichtlichen Gefährdung" stehen in engem Zusammenhang miteinander. Nach Sinn und Zweck des Bundesvertriebenengesetzes, das für die aus der sowjetischen Besatzungszone stammenden Personen gewisse Vergünstigungen vorsieht, kann für die Auslegung des Begriffs des "Vertretenmüssens" nicht von strafrechtlichen oder zivilrechtlichen Verschuldensgrundsätzen ausgegangen werden. Er umfaßt jedes Verhalten, für dessen Folgen der Betroffene nach den Umständen des Einzelfalls und unter Zugrundelegung rechtsstaatlicher Grundsätze einzustehen hat. Zu vertreten hat der Kläger nicht nur eine "besondere Zwangslage", sondern eine Gefährdung im Sinne des § 4 BVFG. Da diese Gefährdung "offensichtlich" sein muß, genügt es nicht, wenn die Gefahrenlage nur in seiner Verstellungswelt - selbst wenn anzuerkennen wäre, daß eine berechtigte Besorgnis ihn dazu veranlaßte -, bestanden hat. Zu seinen Gunsten kann demnach auch nicht auf die ständige Rechtsprechung des Senats auf dem Gebiet des Notaufnahmeverfahrens verwiesen werden, wonach eine das allgemeine Unsicherheitsgefühl in der SBZ übersteigende subjektive Gefahrenlage genügen soll und einer objektiven gleichzusetzen ist (vgl. hierzu u.a. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts IV C 043.54, IV C 031.54, IV C 059.54, IV C 028.54). - Denn, wie gesagt, muß die Gefährdung bei den sogenannten "Nichtrückkehrern" eine "offensichtliche", d.h. objektiv erkennbare sein.
Nun kann allerdings eine objektive Gefährdung für ganze Bevölkerungsgruppen angenommen werden, wenn es sich um solche Bevölkerungsteile handelt, die unter den in der SEZ herrschenden besonderen politischen, wirtschaftlichen und soziologischen Verhältnissen auf Grund allgemeiner Erfahrungstatsachen dort als nicht eingliederungsfähig bzw. -würdig gelten. Welche Personengruppen hiervon betroffen sind, kann hier unerörtert bleiben, da einfache Mitglieder oder Inhaber kleiner Ämter der NSDAP oder ihrer Gliederungen und angeschlossenen Verbände jedenfalls in der SBZ nicht schlechthin kollektiv gefährdet gewesen sind. In solchen Fällen kam es wesentlich auf die Lage des einzelnen Falles an. Im übrigen hatten diese Personen auch in den von den westlichen Besatzungsmächten besetzten Gebieten Deutschlands recht unterschiedliche Folgen für ihr früheres Verhalten zu erwarten; sie waren auch hier keineswegs vor einer Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit sicher. Lediglich unter Berufung auf die frühere Zugehörigkeit zur NS-Bewegung kann auf Grund allgemeiner Erfahrungstatsachen nicht anerkannt werden, daß die Betroffenen in eine, durch die besonderen politischen Verhältnisse in der SBZ bedingte Gefahrenlage geraten wären. Abgesehen davon, daß die Beweisfrage von vornherein nicht richtig gestellt war, steht die vom Vordergericht eingeholte amtliche Auskunft des Bundesministers für gesamtdeutsche Fragen dem nicht entgegen. Sie enthält lediglich einen Überblick über die allgemeine Lage und über das Schicksal aller in der SBZ internierten Personen, zu denen keineswegs lediglich ehemalige Angehörige der nationalsozialistischen Bewegung gehören oder gehört haben. -
Das gleiche gilt von der Äußerung des Untersuchungsausschusses Freiheitlicher Juristen, die überdies als nicht behördliche Auskunft kein gleichwertiges Beweismittel sein kann.
Bei den durch frühere nationalsozialistische Betätigung belasteten Personen kann es daher nur auf die Lage des Einzelfalls ankommen, ob eine objektiv erkennbare Gefährdung im Falle ihrer Rückkehr nach der SBZ bestanden haben würde. Der Betroffene muß nachgewiesenermaßen als gefährdet anzusehen sein, sei es wegen seiner besonderen Stellung in der früheren NS-Bewegung, sei es wegen der besonderen Art seiner Betätigung. Sein gesamtes politisches wie auch berufliches und persönliches Verhalten und sein Verhältnis zu seiner damaligen Umgebung wird dabei in Betracht zu ziehen sein. Die "offensichtliche" Gefährdung müßte von so weittragenden Folgen gewesen sein, daß sie unter Anlegung rechtsstaatlicher Grundsätze in einem Mißverhältnis zu seinem früheren Verhalten gestanden haben würde. Der Sachverhalt erscheint daher noch aufklärungsbedürftig.
Bei den zu treffenden Feststellungen können die besonderen örtlichen Verhältnisse von erheblicher Bedeutung sein. Es wird darauf ankommen, wie sich die Lage des Klägers unter Berücksichtigung seiner früheren politischen Haltung gerade in seinem Heimatort gestaltet haben würde, wäre er dorthin zurückgekehrt. Die Verhältnisse können auch zeitlich verschieden gewesen sein. Als mögliche Zeit für die Rückkehr kann es nicht allein auf den Zeitpunkt der Entlassung des Klägers aus der Kriegsgefangenschaft ankommen. Bei den damaligen unübersichtlichen Nachkriegsverhältnissen wird man davon auszugehen haben, daß der Kläger sich nicht alsbald über seine Rückkehr schlüssig werden konnte. Es wird daher ein Zeitraum von etwa sechs Monaten für seine mögliche Rückkehr anzunehmen sein - ein Zeitraum, der auch in dem hier unbedenklich zum Vergleiche heranzuziehenden Lastenausgleichsrecht den Vertriebenen zugebilligt wird, wenn sie nachträglich im Geltungsbereich des Lastenausgleichsgesetzes Aufenthalt nehmen (§ 230 Abs. 1 Nr. 1 LAG). -
Der weiteren Aufklärung des Sachverhalts in der bezeichneten Weise dürften nach Ansicht des Senats keine ernsten Hindernisse entgegenstehen; bei der erheblichen Abwanderung aus der SBZ dürfte eine genügende Zahl von Zeugen und sachkundigen Personen vorhanden sein.
Wenn allerdings alle in Betracht kommenden Beweismittel versagen sollten, würde die sich als unmöglich erweisende Klärung zu Lasten des Klägers gehen und notwendigerweise zur Abweisung der Klage führen müssen. Auch im Verwaltungsstreitverfahren muß eine beim Gericht trotz erschöpfender Sachaufklärung dennoch verbleibende Ungewißheit über die rechtsbegründenden Tatsachen dem Kläger zur Last fallen (vgl. hierzu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts IV C 55.54 vom 10. Juni 1955 und III A 232.53 vom 25. März 1954).
Da der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob für den Kläger "offensichtlich" eine Gefährdung im Sinne des § 4 BVFG im Falle seiner Rückkehr in die SBZ bestanden haben würde, noch nicht genügend geklärt ist, mußte schon aus diesem Grunde die Sache zurückverwiesen werden. Erst wenn das weitere Ergebnis der Sachaufklärung vorliegen würde, kann beurteilt werden, ob und inwieweit der Kläger die Folgen seines früheren Verhaltens zu vertreten hat.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.
Berlin-Charlottenburg, den 2. Juni 1956
Külz
Oswald
Dr. Müller
Dr. Kniesch
Dr. Zinser
Oswald
Dr. Müller