Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.06.1955, Az.: BVerwG IV C 55.54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.06.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 55.54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 15063
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Schleswig - 03.06.1954 - AZ: 7 K - 220/54
Rechtsgrundlagen
- § 339 LAG
- § 62 VO 165
- § 25 FG
Fundstellen
- IFLA 1956, 15
- IFLA 1955, 19
- NJW 1956, 604 (Volltext mit amtl. LS)
- ZLA 1956, 54
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Auch in Lastenausgleichssachen hat das Verwaltungsgericht den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Reicht das, was der Geschädigte beibringt, nicht aus, dem Gericht die volle Überzeugung von der Richtigkeit seiner Angaben zu verschaffen (Beweis) oder die Richtigkeit der Angaben mit einer ernstliche Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit darzutun (Glaubhaftmachung), so hat das Gericht von sich aus weitere Ermittlungen anzustellen.
- 2.
Erst wenn alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Beweismittel versagen, fällt das Fehlen des Nachweises für die rechtsbegründenden Tatsachen dem Kläger zur Last.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Dr. Buchholz, Oswald, Dr. Müller und Dr. Dr. Schröcker
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1955
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Schleswig, VII. Kammer, vom 3. Juni 1954 - 7 K - 220/54 - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen. Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens; an das Landesverwaltungsgericht Schleswig zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Kläger, von Beruf Landarbeiter, ist Vertriebener aus Ostpreußen. Dort hatte er in dem Ort Neudims im Jahre 1941 geheiratet; seine Ehe wurde im Jahre 1944 geschieden. - Zu seinem Antrag auf Gewährung von Hausratentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz führt er aus, er habe mit Hilfe eines Ehestandsdarlehens nach seiner Verheiratung Möbel und sonstigen Hausrat für eine Einraumwohnung angeschafft. Nach der Scheidung habe er die Möbel bei seiner Schwägerin, einer Frau G., in Neudims untergestellt, da er zu dieser Zeit bei der Wehrmacht gewesen sei.
Die Ausgleichsbehörde lehnte den Antrag ab. Die Beschwerde blieb erfolglos. Das Landesverwaltungsgericht in Schleswig wies den Kläger mit seiner Klage ab mit der Begründung, er habe seinen Schaden weder bewiesen noch glaubhaft gemacht. Lediglich aus der Tatsache seiner Verheiratung könne nicht geschlossen werden, daß der Kläger Eigentümer von Möbeln für mindestens einen Wohnraum gewesen sei. Denn es könne bei einer Heirat während des Krieges nicht regelmäßig unterstellt werden, daß Eheleute in dieser Zeit aus Anlaß der Eheschließung Möbelanschaffungen gemacht haben. Möglicherweise könnten aber auch etwa angeschaffte Möbel der geschiedenen Ehefrau des Klägers gehört haben. Jedenfalls spreche gegen seine Behauptungen das Ermittlungsergebnis. So sei der Kläger nach einer Auskunft der Heimatauskunftsstelle den befragten Vertrauensleuten nicht bekannt. Zwar habe sich der Kläger auf den früheren Bürgermeister von Neudims als Zeugen berufen; er habe aber nicht dessen Anschrift angeben können. Ebensowenig habe er weitere Beweismittel bezeichnet noch etwas über den Verbleib seiner geschiedenen Ehefrau, seiner Eltern oder sonstiger Verwandter sagen können. - Die von ihm benannte Zeugin G. sei angeblich verstorben. - Die Revision wurde nicht zugelassen. -
Gegen das ihm am 12. Juni 1954 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 17. Juni 1954 - entsprechend der Rechtsmittelbelehrung - Revision beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang am 21. Juni 1954) eingelegt und sie alsbald begründet. Er beantragt
Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung, bzw. seinem Antrag auf Schadensfeststellung und Gewährung von Hausrathilfe stattzugeben.
Gerügt wird mangelnde Gewährung des rechtlichen Gehörs und nicht genügende Aufklärung des Sachverhalts. Es wäre Aufgabe des Gerichts gewesen, die Anschrift des früheren Bürgermeisters von Neudims und ehemaliger Einwohner dieses Ortes zu ermitteln. Ihm sei weder rechtzeitig noch ausreichend die Möglichkeit gegeben worden, zu der Auskunft der Heimatauskunftsstelle Stellung zu nehmen; die Namen der von der Heimatauskunftsstelle befragten Vertrauensleute seien ihm nicht bekannt. Das Gericht habe keinen Beweis erhoben. Infolgedessen habe er nicht die Gelegenheit gehabt, Fragen an die Auskunftspersonen zu richten. Auch sei er nicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zugelassen worden. Schließlich weist der Kläger darauf hin, daß es ihm mittlerweile gelungen sei, den Ehemann der verstorbenen Zeugin G. ausfindig zu machen. Dieser sei bereit, die Behauptungen als Zeuge zu bestätigen und Briefe seiner in dem jetzt besetzten Heimatgebiet verbliebenen Kinder vorzulegen, aus denen hervorgehe, daß er, der Kläger, Sachen bei der verstorbenen Frau G. untergestellt hatte.
Der Beklagte beantragt
Zurückweisung der Revision.
Nach seiner Meinung sei der Kläger eingehend gehört und belehrt worden. Trotzdem habe er keinen Beweis antreten können. Die Auskunft der Heimatauskunftsstelle sei Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Der gleichen Auffassung ist der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht. Der Kläger habe es unterlassen, Nachforschungen bei der Heimatauskunftsstelle anzustellen.
II.
Die Revision ist frist- und formgerecht eingelegt; sie ist auch begründet.
Nach den besonderen Umständen dieses Falles kann der Sachverhalt nicht als genügend geklärt angesehen werden. Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen es nicht, daß die Angaben des Klägers als nicht erwiesen unberücksichtigt geblieben sind. Da auf der mangelhaften Aufklärung die getroffene Entscheidung beruht oder beruhen kann, ist dieser Verfahrensverstoß als wesentlich im Sinne des § 339 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - anzuerkennen und muß zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen. In erneuter Verhandlung wird eine weitergehende Aufklärung erfolgen müssen im Hinblick auf die sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergebende Sachlage: Der Kläger ist bei seiner Verheiratung 23 Jahre alt gewesen und war während des Krieges Soldat, mithin also offenbar in dieser Zeit von seiner Heimatgemeinde größtenteils abwesend. Die der Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen liegen viele Jahre zurück. Hinzu kommt, daß der Kläger offenbar besonders geschäftsungewandt ist. Es ist daher nicht von der Hand zu weisen, daß aus diesen Gründen die von dem Kläger bezeichneten Beweismittel bisher unzulänglich gewesen sind. Aus seinen bisherigen Angaben lassen sich jedoch. Anhaltspunkte dafür gewinnen, auf welchem weiteren Wege eine erschöpfende Klärung der Sachlage erreicht werden kann. So wird sich der Name und die Anschrift des früheren Bürgermeisters, auf den sich der Kläger beruft, durch eine Antrage bei der Heimatauskunftsstelle ermitteln lassen. Die von der Ausgleichsbehörde veranlaßte Auskunft der Heimatauskunftsstelle vom 7. November 1953 wird zu ergänzen sein. Ihr bisheriger Inhalt ist unzureichend, denn es werden nicht einmal die Namen der befragten Vertrauensleute angegeben. Gegebenenfalls werden eine oder mehrere dieser Auskunftspersonen als Zeugen zu vernehmen und dem Kläger gegenüberzustellen sein, der bis dahin keine Gelegenheit gehabt hat, etwaige durchaus mögliche Mißverständnisse aus dem Wege zu räumen. Immerhin haben die Vertrauensleute das Dasein der Frau G. bestätigt, bei der der Kläger die Möbel untergestellt haben will. Dabei wird auch Gelegenheit sein, die neuerlichen Angaben des Klägers, die im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden können, nachzuprüfen - durch Vernehmung des Ehemannes der verstorbenen Frau G. und durch Vorlage der Briefe seiner im Heimatkreis zurückgebliebenen Kinder. Schließlich ist auch vom Senat zu berücksichtigen gewesen, daß - entgegen der Auffassung des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds - der Kläger keine Gelegenheit gehabt hat, die Heimatauskunftsstellen unmittelbar in Anspruch zu nehmen. Denn diese Stellen sind in erster Linie dazu berufen, auf Anforderung der Feststellungsbehörden die Anträge der Vertriebenen auf Schadensfeststellung zu begutachten, Auskünfte zu erteilen und Zeugen und Sachverständige zu benennen, deren Aussagen für die Entscheidung über Feststellungsanträge der Vertriebenen wesentlich sind (§ 25 Abs. 1 des Feststellungsgesetzes). Schon aus Gründen unzweckmäßiger und überflüssiger Antragen sind daher die Heimatauskunftsstellen nicht in der Lage, unmittelbare Antragen der Geschädigten zu bearbeiten. Der Kläger war daher bei seinem Versuch, Beweismaterial an die Behörden heranzutragen, darauf angewiesen, daß die Behörden die zweckentsprechenden Ersuchen an die Heimatauskunftsstellen von sich aus stellten.
Auch in Lastenausgleichssachen obliegt dem Verwaltungsgericht die Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Reicht das, was der Geschädigte von sich aus beibringt, nicht aus, dem Gericht die volle Überzeugung von der Richtigkeit seiner Angaben zu verschaffen (Beweis) oder die Richtigkeit der Angaben mit einer ernstliche Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit darzutun (Glaubhaftmachung), so hat das Gericht von sich aus weitere Ermittlungen anzustellen. Da insbesondere Heimatvertriebene und Flüchtlinge sich häufig in einem Beweisnotstand befinden, der auf die zurückliegenden, tiefgreifenden kriegsbedingten Umwälzungen zurückzuführen ist, muß auch in Erwägung gezogen werden, ob der Kläger als Partei eidlich zu vernehmen oder zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zuzulassen ist. Nach § 62 Abs. 3 der Militärregierungsverordnung Nr. 165 können auch Beteiligte - und damit auch der Kläger - eidlich vernommen werden. Wie das Bundesverwaltungsgericht(Urteil vom 25. März 1955 - IV B 122.54 -) ausgesprochen hat, ist der Ausschluß der eidesstattlichen Versicherung und des Parteieides in Lastenausgleichssachen lediglich auf das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden beschränkt und gilt nicht für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. - Freilich wird es hierbei darauf ankommen, inwieweit die Partei dem Gericht als glaubwürdig erscheint. -
Wenn alle Beweismittel, die in Betracht kommen können, versagen, wird allerdings der dann noch fehlende Nachweis für die rechtsbegründenden Tatsachen dem Kläger zur Last fallen und notwendigerweise zur Abweisung der Klage führen müssen. Denn wenn auch das Verwaltungsstreitverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, so bedeutet dies nur, daß das Gericht von Amts wegen die Wahrheit zu erforschen und die erforderlichen Beweise zu erheben hat. Eine prozessuale Beweislast gibt es allerdings nicht. Gelingt es jedoch einer Partei nicht, eine bei Gericht noch bestehende Ungewißheit trotz erschöpfender Sachaufklärung zu beseitigen, so hat sie die Folgen dieser Ungewißheit gegen sich gelten zu lassen (vgl. Urteil vom 25. März 1954 - III A 232.53). Dies hat allerdings zur Voraussetzung, daß das Gericht die Möglichkeiten der Aufklärung des Sachverhalts voll erschöpft hat. Da dies hier nicht der Fall ist, war, wie geschehen, zu erkennen.
Dr. Müller
Dr. Dr. Schröcker