Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.04.1962, Az.: BVerwG VIII C 93.60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.04.1962
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 93.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 14170
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 27.01.1960 - AZ: 4 F 99/59

Fundstellen

  • DÖV 1963, 196 (amtl. Leitsatz)
  • JR 1963, 118
  • NJW 1962, 1785-1786 (Volltext mit amtl. LS)
  • RiOW 1963, 82
  • ZLA 1963, 62

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Personen, denen in der sowjetischen Besatzungszone die Ausbildung für den angestrebten Beruf aus politischen Gründen verwehrt wird, befinden sich aus diesem Grunde in der Regel in einer politisch bedingten besonderen Zwangslage.

  2. 2)

    Haben die Eltern eines Minder jährigen, dem die Ausbildung für den angestrebten Beruf aus politischen Gründen verwehrt worden ist, deshalb mit ihm gemeinsam die sowjetische Besatzungszone verlassen, so ist ihre Zwangslage nach den Grundsätzen der Rechtsprechung über die Zwangslage der mitfliehenden Familienangehörigen (BVerwGE 7, 6) in der Regel zu vermuten.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Raschke
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. Januar 1960 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Drogist und wohnte in der sowjetischen Besatzungszone. Im Jahre 1953 erlitt er bei einem Verkehrsunfall eine Hirnverletzung. Seitdem war seine Erwerbsfähigkeit um 80 v.H. gemindert. Daraufhin bezog er eine Unfallrente. Er war Mitglied der SED und des FDGB. Aus der SED will er im Jahre 1953 ausgeschieden sein. Im Juni 1957 verließ er die sowjetische Besatzungszone.

2

Der Kläger beantragte, ihm den Ausweis C für Sowjetzonenflüchtlinge zu erteilen. Er gab an: Er habe die sowjetische Besatzungszone verlassen müssen, weil man ihn wegen kritischer Äußerungen über die dortigen Verhältnisse in eine Irrenanstalt habe einweisen wollen und weil seine Tochter wegen ihrer Herkunft aus einer "Kapitalistenfamilie" nicht zur Mittel- oder Oberschule habe zugelassen werden sollen.

3

Der Antrag des Klägers hatte im Verwaltungsverfahren keinen Erfolg. Seine Klage ist abgewiesen, seine Berufung ist zurückgewiesen worden. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Berufungsurteil u.a. ausgeführt: Die Tochter des Klägers sei nicht wegen ihrer Herkunft, sondern wegen mangelhafter Schulleistungen vom Besuch der Mittel- bzw. Oberschule ausgeschlossen worden. Überdies führe eine auf politischen Gründen beruhende Nichtzulassung zu einer weiterführenden Schule grundsätzlich nicht zu einer besonderen Zwangslage im Sinne des Gesetzes. Auch sonst lasse sich nicht feststellen, daß der Kläger sich in einer besonderen Zwangslage befunden habe. Es sei weder erwiesen noch auch nur glaubhaft gemacht, daß er abfällige politische Äußerungen gemacht habe.

4

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung formellen und des materiellen Rechts und stellt den Antrag,

unter Aufhebung der Vorentscheidungen den Beklagten zu verpflichten, ihm den Ausweis C für Sowjetzonenflüchtlinge zu erteilen.

5

Der Beklagte hat sich zur Revision nicht geäußert.

6

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hält die Revision für begründet.

7

II.

Die Revision hat Erfolg.

8

Der Kläger begehrt die Erteilung des Ausweises C. Dieser steht ihm nach § 15 Abs. 1 und 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -, das jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1882) gilt, dann zu, wenn er Sowjetzonenflüchtling im Sinne von § 3 BVFG ist.

9

Aus § 3 Abs. 1 BVFG ergibt sich, daß der Kläger dann als Sowjetzonenflücntling anzuerkennen ist, wenn er von seinem Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone geflüchtet ist, um sich einer von ihm nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen. Der Verwaltungsgerichtshof meint, daß der Kläger diesen Voraussetzungen nicht entspricht. Seine Entscheidung hält jedoch einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

10

Zwar ist sie rechtlich nicht zu beanstanden, soweit der Verwaltungsgerichtshof auf Grund der gesamten Umstände des Falles hinsichtlich der Behauptung des Klägers, er habe wegen kritischer politischer Äußerungen seine Verhaftung befürchten müssen, zu dem Ergebnis gekommen ist, es sei weder erwiesen noch auch nur glaubhaft gemacht, daß der Kläger politisch abfällige Äußerungen gemacht und aus einem solchen Grunde Schwierigkeiten gehabt habe. An diese tatsächliche Feststellung ist das erkennende Gericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Der Kläger hat in bezug auf sie zulässige und begründete Revisionsgründe nicht vorgebracht.

11

Anders hingegen ist die Frage der besonderen Zwangslage des Klägers insoweit zu beurteilen, als der Kläger geltend gemacht hat, er habe die sowjetische Besatzungszone deshalb verlassen, weil seine damals vierzehnjährige Tochter wegen ihrer Herkunft aus einer "Kapitalistenfamilie" vom Besuch der Mittel- bzw. Oberschule ausgeschlossen worden sei. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs kann in einem solchen Sachverhalt eine politisch bedingte besondere Zwangslage im Sinne von § 3 Abs. 1 BVFG gesehen werden. Ob dies auch für die Gesetzeslage zu gelten hat, die zur Zeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs bestand, kann dahingestellt bleiben. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit eines behördlichen Bescheides, durch den einem Antragsteller die Erteilung eines Ausweises C abgelehnt worden ist, nach dem zur Zeit seiner Entscheidung geltenden sachlichen Recht zu beurteilen (BVerwGE 1, 291[BVerwG 17.12.1954 - V C 97/54]).

12

Die Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BVFG u.a. davon abhängig, daß der Betroffene sich in einer politisch bedingten besonderen Zwangslage befunden hat. Eine Zwangslage ist grundsätzlich nur dann eine besondere, wenn sie über die Beschwernisse und Gefährdungen hinausgeht, welche die Bevölkerung der sowjetischen Besatzungszone auf Grund der dort herrschenden Verhältnisse allgemein erdulden muß (BVerwGE 8, 292[BVerwG 14.05.1959 - VIII C 20/59] [293]). Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, bedarf keiner Prüfung, wenn bereits kraft Gesetzes feststeht, daß die Lage, in der der Betroffene sich befunden hat, im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 BVFG eine besondere Zwangslage ist. So führen nach § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BVFG eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die persönliche Freiheit sowie ein schwerer Gewissenskonflikt ohne weiteres zur Annahme einer besonderen Zwangslage.

13

Das gleiche gilt auch dann, wenn die Existenzgrundlage des Betroffenen zerstört oder entscheidend beeinträchtigt worden ist oder wenn ihre Zerstörung oder entscheidende Beeinträchtigung nahe bevorstand. Das ergibt sich, wenn auch nur mittelbar, aus § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG. In dieser Vorschrift ist ausgesprochen, daß unter den bezeichneten Voraussetzungen wirtschaftliche Gründe als besondere Zwangslage anzuerkennen sind. Gleichzeitig ergibt sich aus ihr im Wege des Gegenschlusses, daß der Gesetzgeber den - in der alten Fassung des Gesetzes ausdrücklich aufgestellten - Grundsatz hat aufrechterhalten wollen, daß wirtschaftliche Gründe allein die Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling nicht rechtfertigen können. Wer aus allein wirtschaftlichen Erwägungen die sowjetische Besatzungszone verlassen hat, hat in aller Regel keinen Anspruch auf Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling; er hat einen solchen Anspruch nur dann, wenn seine wirtschaftlichen Fluchtgründe darauf beruhten, daß seine bisherige Existenzgrundlage zerstört oder entscheidend beeinträchtigt worden war oder daß ihre Zerstörung oder entscheidende Beeinträchtigung nahe bevorstand. War solches der Fall, so kann er sich kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung auf das Vorliegen einer besonderen Zwangslage berufen, gleichgültig, wie groß der Personenkreis war, der sich in der sowjetischen Besatzungszone in gleicher Lage befand, und ohne Rücksicht darauf, ob er nicht eine zumutbare Möglichkeit gehabt hätte, seinen Beruf zu wechseln und damit seine Existenz auf eine andere Grundlage zu stellen (vgl. die Urteile vom 22. März 1962 - BVerwG VIII C 290.59 und BVerwG VIII C 3.61 -). Wer allerdings durch die Entlassung aus einem Arbeitsverhältnis nicht daran gehindert war, seinen bisherigen Beruf bei einem anderen Arbeitgeber oder an einem anderen Arbeitsplatz fortzusetzen, wird sich in der Regel noch nicht darauf berufen können, daß seine Existenzgrundlage im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG entscheidend beeinträchtigt worden sei.

14

Mit dem § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG n.F. hat demnach der Gesetzgeber den von politischen Maßnahmen des Sowjetzonenregimes in ihrer Existenz betroffenen Personen einen Schutz gewährt, der weiter geht, als er sich aus der alten Fassung des Gesetzes ergab. Der zu der früheren Gesetzeslage von der Rechtsprechung entwickelte Begriff der Existenzvernichtung setzte begrifflich immer noch voraus, daß der Betroffene, dessen bisherige Existenzgrundlage zerstört worden war, auch nicht mehr die Möglichkeit gehabt hätte, seine Existenz auf einer anderen Grundlage in zumutbarer Weise wieder aufzubauen. Dieser strenge Maßstab kann nicht mehr angewandt werden, weil nach der jetzt geltenden Fassung des § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG schon die Zerstörung oder entscheidende Beeinträchtigung der bisherigen Existenzgrundlage und sogar das nahe Bevorstehen einer solchen Zerstörung oder entscheidenden Beeinträchtigung als besondere Zwangslage anzusehen ist.

15

Aus der Fassung des § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG ist aber nicht der Schluß zu ziehen, daß eine Zerstörung oder entscheidende Beeinträchtigung der Existenzgrundlage nur in solchen Fällen kraft Gesetzes als besondere Zwangslage anzusehen sein soll, in denen der Betroffene seine Flucht mit wirtschaftlichen Erwägungen rechtfertigt. Hat der Gesetzgeber, wie sich aus jener Vorschrift ergibt, die Existenzgrundlage der Bewohner Mitteldeutschlands einem besonderen Schutz unterstellt in dem Sinne, daß bei ihrer Zerstörung oder Beeinträchtigung entgegen der Regel selbst Fluchtgründe rein wirtschaftlicher Art zu einer Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling führen sollen, so ergibt sich daraus zwangsläufig, daß dieser besondere Schutz erst recht dort Platz greifen muß, wo wirtschaftliche Fluchtgründe nicht in Betracht kommen, also etwa in Fällen, in denen die Zerstörung bzw. Beeinträchtigung der bisherigen Existenzgrundlage vom Betroffenen nicht so sehr als eine Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage, sondern vielmehr als ein Eingriff in die Würde seiner Persönlichkeit empfunden wird. Auch in Fällen dieser Art liegt somit nach dem Gesamt Zusammenhang der Bestimmungen des § 3 BVFG kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung eine besondere Zwangslage im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 BVFG vor.

16

Eine solche Auslegung des Gesetzes entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers; denn dieser hat sich bei der Annahme des Dritten Änderungsgesetzes zum Bundesvertriebenengesetz in seiner Sitzung vom 4. Mai 1961 den Bericht des für das Gesetz federführenden Ausschusses für Heimatvertriebene (Bundestags-Drucksache 2655) zu eigen gemacht, in dem es zu der Neufassung des § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG u.a. heißt:

"Es soll gegen die Anerkennung nicht eingewandt werden können, der Bauer habe ja als Kolchosebauer weiterexistieren, der Handwerker als 'Angestellter' in einem kollektivierten Betriebe weiterleben können. Seine bisherige Existenzgrundlage umfaßt ja nicht nur seine materielle Existenz - diese braucht ihm nicht zerstört zu sein -, sondern auch seine freie berufliche Selbständigkeit und sein Persönlichkeitsrecht auf eine solche Existenz. Ganz allgemein gilt für jeden Berufstätigen, daß er ein Recht auf die Erhaltung seiner Persönlichkeitswürde in der Arbeit hat, durch die er sein und seiner Familie Leben erhält (vgl. Artikel 2 GG). Unzumutbare Beeinträchtigungen dieses Rechts können daher im Einzelfalle ein Fluchtgrund sein. Auch bei wirtschaftlichen Gründen hat im übrigen zu gelten, daß der Grund der Zerstörung oder Beeinträchtigung durch die politischen Verhältnisse bedingt gewesen sein muß."

17

Im Rahmen des § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG kann, wie auch durch den Wortlaut des obigen Ausschußberichtes bestätigt wird, nur eine solche Existenzgrundlage des Betroffenen in Betracht kommen, die zur Zeit des Eintritts der Bedrängnis, auf die der Betroffene sich beruft, auch wirklich bestanden hat. Es reicht nicht aus, daß es sich um eine in früherer Zeit einmal vorhanden gewesene oder um eine für die Zukunft angestrebte Existenzgrundlage handelt (vgl. den Beschluß vom 27. November 1961 - BVerwG VIII B 106.61 -).

18

In dem hier dargelegten Sinn kann auch ein junger Mensch, der seine Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen hat, eine Existenzgrundlage besitzen. Sie besteht zwar nicht in dem noch nicht ausgeübten und zunächst nur angestrebten Beruf, sondern in der Möglichkeit zur Ausbildung für denselben durch Schule, Lehre oder Studium. Auch ein solcher junger Mensch befindet sich in einer beruflichen Lage, die der einer schon im Berufsleben stehenden Person vergleichbar ist und nicht weniger Schutz verdient als sie. Der ihm durch die Verhinderung der angestrebten Ausbildung zugefügte Schaden wird häufig sehr viel schwerer und nachhaltiger sein als im Falle einer Zerstörung der Existenzgrundlage eines bereits berufstätigen Menschen, dem die durch Ausbildung und Fortbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht sogleich verlorengehen. Somit kann ein noch in der Berufsausbildung befindlicher Sowjetzonenbewohner, dessen weitere Ausbildung unterbunden worden ist, sich in der Regel auf eine entscheidende Beeinträchtigung seiner Existenzgrundlage berufen, die als besondere Zwangslage anzuerkennen ist, ohne daß es darauf ankäme, ob es ihm nicht hätte zugemutet werden können, einen anderen Beruf zu ergreifen, und ob sich nicht sehr viele andere Bewohner Mitteldeutschlands in der gleichen Zwangslage befinden.

19

Hieraus ergibt sich, daß die vierzehnjährige Tochter des Klägers sich dann in einer politisch bedingten besonderen Zwangslage im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 BVFG befunden hat, wenn sie wirklich entsprechend der Sachdarstellung des Klägers wegen ihrer Abstammung aus einer "Kapitalistenfamilie" nicht zur Mittel- bzw. Oberschule zugelassen worden ist. Sie hat dann einen Anspruch auf Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling. Dies aber wirkt sich auf die Rechtsstellung des Klägers aus. Da er zusammen mit der Tochter die sowjetische Besatzungszone verlassen hat und seine eigene Zwangslage, auf die er sich zur Begründung seiner Flucht beruft, auch aus jener ihrer Zwangslage herleitet, kann er nach den Grundsätzen, die das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVerwGE 7, 6 entwickelt hat, als mitgeflüchteter Vater eines als Sowjetzonenflüchtling anzuerkennenden minderjährigen Kindes ebenfalls seine Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling verlangen. Dem steht, da der Kläger seine Anerkennung aus eigenem Recht betreibt, der Umstand nicht entgegen, daß seine Tochter sich nicht im Besitz des Flüchtlingsausweises befindet (Urteile vom 6. April 1960 - BVerwG VIII C 161.59 -, NJW 1960 S. 1923 = MDR 1960 S. 873 = ROW 1961 S. 23 = ZLA 1960 S. 251; und vom 21. Juni 1961 - BVerwG VIII C 457.59 -, Buchholz BVerwG 412.3, § 3 BVFG Nr. 23 = ZLA 1962 S. 58 [BVerwG 22.06.1961 - BVerwG III C 367/59]).

20

Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof in tatsächlicher Hinsicht entschieden, daß die Nichtzulassung der Tochter des Klägers zur Mittel- bzw. Oberschule nicht auf politische Gründe zurückzuführen gewesen sei. Aus Schreiben ihrer Schule und der Schulbehörde ergebe sich kein Anhalt dafür, daß ihr die Zulassung wegen ihrer sozialen Herkunft versagt worden sei. Diese Maßnahme sei vielmehr mit mangelhaften Leistungen begründet worden.

21

Gegenüber diesen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs greift die vom Kläger erhobene Verfahrensrüge durch. Der Kläger hatte im Berufungsverfahren den Antrag gestellt, seine Ehefrau als Zeugin zu seiner Behauptung zu vernehmen, man habe der Tochter in der sowjetischen Besatzungszone vorgeworfen, daß sie aus einer "Kapitalistenfamilie" stamme. Aus diesem Antrage ergab sich angesichts des Zusammenhanges, in dem er gestellt wurde, der Wille des Klägers, durch die Aussage seiner Ehefrau den Beweis dafür zu erbringen, daß seine Tochter wegen ihrer Herkunft aus einer "Kapitalistenfamilie" nicht zum Besuch der weiterführenden Schule zugelassen worden war. Wenn auch der Verwaltungsgerichtshof nach § 63 Satz 2 VGG an einen solchen Beweisantrag nicht gebunden war, so hatte er doch gemäß § 63 Satz 1 VGG den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, und es ist ein Verfahrensfehler, wenn er es hierbei unterließ, einen Zeugen zu vernehmen, der - wie hier die Ehefrau des Klägers - von dem unterlegenen Prozeßbeteiligten für die Richtigkeit seiner entscheidungserheblichen Behauptungen benannt worden war. Der Verwaltungsgerichtshof hätte die Zeugin daher vernehmen müssen. Daß er dies unterlassen hat, führt gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO dazu, daß das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen ist. Diese wird in erster Linie die unterlassene Beweisaufnahme durchzuführen haben.

22

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke