Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.06.1961, Az.: BVerwG III C 367/59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.06.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 367/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14759
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Hamburg - 18.10.1957 - AZ: IXb VGL 468/56
Rechtsgrundlagen
- § 8 5. ASpG-DV
- § 10 Abs. 1 Nr. 7 5. ASpG-DV
Fundstellen
- WM 1961, 1059
- ZLA 1962, 58
Amtlicher Leitsatz
Bestätigung BVerwG III C 187.56 - BVerwGE 9, 145 -.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1961
durch
die Bundesrichter Lentz, Dr. Sieveking, Pütz, Uffhausen und Freiherr von Stein
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 18. Oktober 1957 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Hamburg zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
Die Klägerin ist die Tochter und alleinige Erbin des am 18. Juni 1957 verstorbenen Landwirts A... R..., der in Ludwinow, Kreis Mariampol (Litauen), Eigentümer eines Bauernhofes von 14 ha 28 a Größe war. Im März 1941 wurden Vater und Tochter nach Deutschland umgesiedelt. Sie kehrten jedoch nach dem Vormarsch der deutschen Wehrmacht im Jahre 1942 in ihre Heimat zurück, wo der Vater die kommissarische Verwaltung seines ehemaligen Hofes übernahm. Im Jahre 1944 mußten Vater und Tochter aus Ludwinow flüchten und gelangten schließlich nach Beckum (Westfalen), wo sie ihren Wohnsitz nahmen.
Der Vater der Klägerin hatte sich am 22. Juli 1941 beim Postamt in Ludwigslust ein Postsparkonto eröffnen lassen und auf dieses Konto 123,11 RM eingezahlt. Nachdem er von diesem Konto am 9. Januar 1942 80 RM und am 12. Januar 1942 40 RM abgehoben hatte, zahlte er am 20. Mai 1942 den Betrag von 1.000 RM bei der Post von Zgierz ein, von dem er dann beim Postamt in Zdunska Wola am 17. August 1942, am 20. August 1942, am 23. Januar 1943 und am 25. Januar 1943 jeweils 100 RM abhob. Am 24. Juli 1944 zahlte er in Prüst, Kreis Schwetz (Weichsel), 3.000 RM und am 26. August 1944 2.650 RM ein, so daß das Konto nunmehr einen Stand von 6.253,11 RM aufwies. Nachdem der Vater der Klägerin in Oelde am 15. Januar 1946 von dieser Summe 100 RM abgehoben hatte, wurde das Sparkonto mit dem Betrage von 6.153,11 RM am 18. Juni 1948 in Beckum für das Postsparkassenamt Hamburg erfaßt. Am gleichen Tage zahlte der Vater der Klägerin 4.300 RM auf das Konto ein. Sein Guthaben betrug demgemäß am 21. Juni 1948 10.453,11 RM.
Die Klägerin hatte sich am 27. Juli 1944 in Prüst, Kreis Schwatz (Weichsel), unter Einzahlung von 1.500 RM ein Postsparkonto eröffnen lassen, das sie am 17. und 18. Juni 1948 in Beckum durch Einzahlungen in Höhe von 3.500 RM und 880 RM auf 5.880 RM erhöhte, nachdem das Sparkonto am 17. Juni 1948 für das Postsparkassenamt in Hamburg erfaßt war. Nach Abhebung von 40 RM am 19. Juni 1948 wies das Postsparbuch am 21. Juni 1948 ein Guthaben von 5.840 RM auf.
Der Vater der Klägerin und die Klägerin selbst beantragten beim Postsparkassenamt in Hamburg, ihnen für ihre Postsparguthaben Altsparerentschädigung zu gewähren. Anstelle der ihnen nach Abzug der Kopfquote gewährten Umstellung im Verhältnis 100:6,5 begehrten beide die volle Aufwertung ihrer Altgeldguthaben im Verhältnis 1:1. Das Ausgleichsamt, dem die Anträge vom Postsparkassenamt zur Entscheidung vorgelegt wurden, lehnte mit Bescheiden vom 22. Dezember 1955 das Begehren der Antragsteller auf Altsparerentschädigung ab, da die Sparanlagen nicht am 1. Januar 1940 bestanden hätten und demgemäß nach § 7 ASpG nicht entschädigt werden könnten. Auch die von den beiden Antragstellern erhobenen Beschwerden hatten keinen Erfolg. Der Beschwerdeausschuß verband beide Anträge zu gemeinsamer Entscheidung und wies die Beschwerden am 6. Juni 1956 zurück. Zur Begründung führte er aus, daß die beiden Beschwerdeführer zwar ohne Zweifel am 20. Juni 1948 Gläubiger je einer Sparanlage gewesen seien. Dagegen fehle es an der weiteren Voraussetzung der Altsparerentschädigung, nämlich am Bestehen der Sparanlage am 1. Januar 1940. Es möge sein, so heißt es in dem Beschluß des Beschwerdeausschusses weiter, daß die Beschwerdeführer diese Ersparnisse bereits vor ihrer Umsiedlung nach Deutschland besessen hätten. Das sei nicht ausreichend, da nach dem Gesetz eine Altsparanlage nur dann als vorliegend anzusehen sei, wenn sich die Guthaben als Spareinlagen bei einem Kreditinstitut befunden hätten. Ein Kreditinstitut in Litauen würde allerdings insoweit nicht genügen, da das Gesetz über das Kreditwesen, auf das § 2 Abs. 1 Nr. 1 ASpG Bezug nehme, am 1. Januar 1940 in Litauen nicht gegolten habe. Auch könnten sich die Beschwerdeführer nicht auf einen Umwandlungsfall des § 13 ASpG berufen. Dabei könne es dahingestellt bleiben, ob die Entschädigung für das in Litauen aufgegebene Vermögen dem Veräußerungserlös im Sinne des § 13 Abs. 1 ASpG überhaupt gleichgestellt werden könne. Jedenfalls seien die Fristen, innerhalb derer der Kaufpreis bzw. die Entschädigung als Sparanlage angelegt sein müßten (§ 3 Abs. 1 bis 4 der 2. ASpG-DV), nicht eingehalten.
Die von der Klägerin und ihrem Vater erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Nachdem die Klägerin den durch den Tod ihres Vaters unterbrochenen Rechtsstreit aufgenommen hatte, wurde ihre Klage am 18. Oktober 1957 abgewiesen. Der Klägerin stehe, so führt das Urteil aus, weder selbst noch als Erbin ihres Vaters ein Anspruch auf Entschädigung im Wege des Währungsausgleichs Vertriebener zu, da die beiden Postsparguthaben nach den Vorschriften zur Neuordnung des Geldwesens als Altgeldguthaben in Deutsche Mark umgewandelt worden seien (§ 1 Abs. 4 WAG). Eine Altsparerentschädigung für diese Guthaben könne deswegen nicht gewährt werden, weil die Sparanlagen als solche nicht bereits am 1. Januar 1940 bestanden hätten und bis zum Währungsstichtag durchgehalten worden wären (§ 2 Abs. 1 ASpG).
Die Klägerin erstrebt mit der vom Senat durch Beschluß vom 2. November 1959 zugelassenen Revision Aufhebung des klageabweisenden Urteils und Aufhebung der ablehnenden Verwaltungsentscheidungen, hilfsweise Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beantragt, den Hauptantrag der Revision zurückzuweisen, stellt jedoch gegenüber dem Hilfsantrag keinen Antrag.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
1.
Zwar sind insoweit, als die Entschädigung der Klägerin nach dem Gesetz über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener (WAG) abgelehnt worden ist, gegen das angefochtene Urteil keine Bedenken zu erheben. Dadurch, daß die Postsparguthaben vor dem Währungsstichtag für das Postsparkassenamt erfaßt waren, waren sie zu Altgeldguthaben im Sinne des § 9 WährG geworden. Dies ergibt sich aus dem Urteil des Senats vom 19. September 1959 - BVerwG III C 187.56 - (BVerwGE 9, 145). Als bei einem Institut im Währungsgebiet bestehende Guthaben sind sie nicht nach den Vorschriften des Währungsausgleichsgesetzes zu entschädigen (§ 1 Abs. 4 WAG).
2.
Dagegen bedarf es der Prüfung, ob der Klägerin eine Entschädigung nach dem Gesetz zur Milderung von Härten der Währungsreform (ASpG) zu gewähren ist. Die Klägerin und ihr Vater haben im Zusammenhang mit der Neuordnung des Geldwesens im Gebiet der Bundesrepublik Verluste an Sparanlagen erlitten. Wie das angefochtene Urteil ergibt, hat der Vater der Klägerin vorgetragen, bei seiner Sparanlage handele es sich um Ersparnisse, die er anläßlich seiner Umsiedlung nach Deutschland mitgebracht hätte; das Geld sei in Rubel und Lit. bereits am 1. Januar 1940 vorhanden gewesen und hätte mit der Entschädigung, die ihm für seinen im Stich gelassenen Hof gewährt worden wäre, nichts zu tun gehabt. Zu diesem alten Spargeld hätte auch der Betrag von 5.840 RM gehört, den er wegen der bevorstehenden Eheschließung im Herbst 1940 an die Klägerin ausgezahlt habe. Diese habe das Geld in Erwartung der Zuteilung einer Siedlung ständig bei sich gehabt und es erst kurz vor der Flucht teilweise auf ihr Postsparbuch eingezahlt.
Diese Ausführungen geben Anlaß zur Prüfung der Frage, ob es sich bei dem Geld, das auf die Postsparbücher eingezahlt wurde, um den Gegenwert von Devisen gehandelt hat, die von deutschen Volkszugehörigen, die ihren Wohnsitz im Ausland im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges aufgegeben haben, abgeliefert oder eingezahlt worden sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 der 5. ASpG-DV). Wäre das der Fall, dann würde dieser Devisengegenwert einer bei Beginn des 1. Januar 1940 bestehenden Sparanlage gleichgestellt sein, sofern er fristgerecht im Sinne des § 8 Abs. 1 der 5. ASpG-DV zur Begründung einer Sparanlage verwendet wurde. Dabei würde die Drei-Monats-Frist, innerhalb derer der Devisengegenwert in ein Sparguthaben überführt werden mußte, in dem Zeitpunkt beginnen, in dem der Ablieferer die Möglichkeit hatte, über sein Guthaben zu verfügen. Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 3 der 5. ASpG-DV (vgl. Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, zu § 10 der 5. ASpG-DV, Bem. 8).
Die Klägerin und ihr Vater haben das Gebiet von Litauen im März 1941 verlassen. Zwar war damals der Krieg gegen Polen beendet, und der Feldzug gegen die Sowjetunion stand erst bevor. Gleichwohl ist der Zusammenhang dieser Umsiedlung mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges zu bejahen. Die Umsiedlung erfolgte, nachdem die "Interessensphären" zwischen der Sowjetunion und Deutschland festgelegt waren und nachdem die Sowjetunion sich die sogenannten Randstaaten einverleibt hatte, beides Ereignisse, die auf die gemeinsame Niederwerfung und Aufteilung Polens folgten. Ob die damaligen Umsiedler Devisen ausführen konnten, wird aus dem Umsiedlungsabkommen der beteiligten Mächte hervorgehen. Wenn der Vater der Klägerin als Devisengegenwert einen Betrag in Reichsmark erhalten und ihn innerhalb von drei Monaten nach Empfang auf sein Postsparbuch eingezahlt hätte (die Sechs-Monats-Frist des § 9 der 5. ASpG-DV scheidet wohl aus, da der Vater der Klägerin nach seinen bisherigen Angaben kein Girokonto bei einem Geldinstitut unterhalten hat), könnte ein Anspruch auf Altsparerentschädigung gegeben sein. Wenn diese Möglichkeit auch nach der Bewegung auf dem Sparkonto und dem Zeitpunkt der Einzahlungen nicht gerade nahezuliegen scheint, ist sie nach den bisher getroffenen Feststellungen auch nicht auszuschließen. Es könnte immerhin sein, daß der Vater der Klägerin seine "Devisen" zunächst bei sich behalten und nur allmählich angemeldet und eingezahlt hat, wenn dieses förmliche Verfahren bei den Umsiedlern überhaupt eingehalten wurde. Wenn der Vater der Klägerin sich damit, daß er die Rubel- und Lit.-Noten zurückhielt, möglicherweise auch devisenrechtlich vergangen haben mag, würde die Herkunft des Spargeldes aus abgelieferten oder eingezahlten Devisen doch nicht bezweifelt werden können. Insoweit hätte das Verwaltungsgericht demnach den Sachverhalt, den der Beschwerdeausschuß ausdrücklich offengelassen hatte, aufklären müssen, bevor es zur Frage einer Altsparanlage im Sinne des Altsparergesetzes und der ihr gleichgestellten Vermögenswerte abschließend Stellung nahm.
Die vorstehend angedeuteten Ermittlungen wird das Verwaltungsgericht nachzuholen und alsdann zu entscheiden haben, ob die Postsparanlagen der Klägerin als Altsparanlagen anerkannt und nach dem Altsparergesetz entschädigt werden können.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Dr. Sieveking
Pütz
Uffhausen
Freiherr von Stein