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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.09.1959, Az.: BVerwG III C 187.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.09.1959
Aktenzeichen
BVerwG III C 187.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 16576
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 16.03.1956 - AZ: XV.A. 85/56

Fundstellen

  • BVerwGE 9, 145 - 149
  • AS IX, 145
  • JR 1960, 110
  • MDR 1959, 1036-1037 (Volltext mit amtl. LS)
  • MRD 1959, 1036
  • MtBl BAA 1960, 108
  • NJW 1959, 2228-2229 (Volltext mit amtl. LS)
  • RLA 1959, 348
  • WM 1959, 268

Amtlicher Leitsatz

Eine Spareinlage bei der Postsparkasse der Deutschen Reichspost gehört jedenfalls dann nicht zu den bei der Neuordnung des Geldwesens umgewandelten oder umwandlungsfähigen Altgeldguthaben, wenn sie zu dieser Zeit von der Deutschen Bundespost weder durch Weiterführung des Sparkontos noch in anderer Weise anerkannt ("erfaßt") war.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. September 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Klein, Dr. Sieveking, Pütz und Uffhausen
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beteiligten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin, XV. Kammer, vom 16. März 1956 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren der Revision auf 86 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der heimatvertriebene, seit 1945 in West-Berlin ansässige Kläger begehrt für das Postsparkonto Nr. ... seines 1943 gefallenen Sohnes über 931,93 RM eine Entschädigung im Rahmen des Währungsausgleichs für Sparguthaben Vertriebener. An Stelle des verlorenen Sparbuchs hat er eine Guthabenbestätigung des Postsparkassenamts Hamburg vom 28. September/2. Oktober 1953 vorgelegt.

2

Das Ausgleichsamt beim Bezirksamt Neukölln von Berlin lehnte seinen Antrag durch Bescheid vom 27. Juli 1954 unter Berufung auf § 1 Abs. 4 WAG ab, weil das Postsparguthaben nach den Vorschriften zur Neuordnung des Geldwesens umstellungsfähig gewesen sei. Nach Ansicht des Ausgleichsamtes hätte der Kläger es nämlich nach der sogenannten Berliner Uraltkonten-Bestimmung vom 23. Dezember 1949 (VOBl. I S. 509) anmelden können und müssen.

3

Der Beschwerdeausschuß bei dem Beklagten bestätigte diesen Bescheid aus den gleichen Gründen durch Beschluß vom 18. November 1954.

4

Das Verwaltungsgericht Berlin hob die Behördenentscheidungen durch Urteil vom 16. März 1956 auf, weil § 1 Abs. 4 WAG der Zuerkennung des geltend gemachten Währungsausgleichsanspruchs nicht entgegenstehe. § 1 Abs. 4 WAG finde, so heißt es in den Gründen, keine Anwendung, weil das fragliche Postsparkonto weder umgestellt noch auch nur umstellungsfähig sei. Unstreitig sei eine Umstellung auf Grund der Berliner Uraltkonten-Bestimmungen nicht erfolgt. Da nicht erkennbar sei, daß der Kläger "ohne eigenes Verschulden außerstande war, seinen Anspruch nach der Uraltkontenbestimmung rechtzeitig anzumelden", sei das Postsparguthaben nach den Bestimmungen zur Neuordnung des Geldwesens auch nicht umwandlungsfähig. Die Nichtanwendbarkeit des § 1 Abs. 4 WAG im Falle des Klägers sei auch sinnvoll. Denn diese Vorschrift wolle eine doppelte Entschädigung verhindern, die aber nur dann eintreten würde, wenn für erhalten gebliebene, also nicht verlorene und noch umstellungsfähige Konten zusätzlich eine Entschädigung gezahlt werden würde. Diese Gefahr bestünde hier aber nicht, weil das Guthaben des Klägers "dadurch, ... daß (es) ... nicht rechtzeitig angemeldet worden ist, ... auch verloren" sei. Damit sei es nicht mehr Umwandlungsfähig. Daß es umwandlungsfähig gewesen sei, genüge nicht.

5

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beteiligte mit der zugelassenen Revision. Sie beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Anfechtungsklage des Revisionsbeklagten abzuweisen.

6

Zur Begründung trägt sie vor, daß das Verwaltungsgericht materielles Recht verletzt habe. Insbesondere rügt sie, daß § 1 Abs. 4 WAG hinsichtlich des Entschädigungsausschlusses solcher Sparguthaben, die "umwandlungsfähig sind", nicht "wortwörtlich" genommen werden könne. Das Postsparguthaben des Klägers sei auf Grund der Uraltkontenverordnung umwandlungsfähig gewesen. Der Ausschluß des Klägers von einer Entschädigung in Rahmen des Währungsausgleichs für Sparguthaben Vertriebener entspreche auch dem Sinngehalt des § 1 Abs. 4 WAG. Zudem sei ein etwaiger Verlust des Postsparguthabens nicht durch Vertreibungsmaßnahmen, wie es § 1 Abs. 1 WAG voraussetze, sondern durch die Versäumung der Anmeldefrist eingetreten.

7

Das Guthaben des Klägers sei aber auch deshalb als umwandlungsfähig anzusehen, weil ihm von der hierfür zuständigen Stelle offensichtlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der in § 12 des Umstellungsergänzungsgesetzes eröffneten Anmeldefrist (bis zum 31. Dezember 1954) - für Uraltkonten in Berlin gewährt worden wäre.

8

Der Kläger tritt dem angefochtenen Urteil bei. Der Beklagte schließt sich den Gründen und dem Antrag der Revision an.

9

II.

Der frist- und formgerecht eingelegten und begründeten Revision war der Erfolg zu versagen. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend die Entschädigungsfähigkeit des Postsparguthabens des Sohnes des Klägers, das im Wege des Erbgangs auf diesen übergegangen ist, bejaht. Dem Kläger steht nach dem Gesetz über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener (WAG) eine Entschädigung zu.

10

Daß es sich bei der Reichsmarksparanlage, die durch die Guthabenbestätigung des Postsparkassenamts Hamburg vom 28. September/2. Oktober 1953 bewiesen wird, um ein Sparguthaben im Sinne des § 1 Abs. 1 WAG handelt, ist offensichtlich und wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen.

11

Die demnach grundsätzlich bezüglich des Postsparguthabens bestehende Entschädigungsberechtigung entfällt auch nicht deswegen, weil dieses Guthaben zu den Geldeinlagen gehört, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) nach den Vorschriften zur Neuordnung des Geldwesens als Altgeldguthaben in Deutsche Mark umgewandelt werden sind oder umwandlungsfähig sind (§ 1 Abs. 4 WAG). Bei dem Postsparguthaben handelt es sich nicht um ein Altgeldguthaben im Sinne der zur Neuordnung des Geldwesens erlassenen Vorschriften.

12

Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich diese Feststellung aus § 9 Abs. 1 Ziff. 2 des Ersten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Währungsgesetz = WährG), das die Militärgouverneure und Obersten Befehlshaber der amerikanischen, britischen und französischen Zone jeweils für die zu ihrer Zone gehörigen Länder, dem "Währungsgebiet", mit Wirkung vom 20. Juni 1948 erlassen haben. Nach dieser Vorschrift sind unter Altgeldguthaben im Währungsgebiet bei Geldinstituten unterhaltene Reichsmarkguthaben zu verstehen, gleichviel, ob die Guthaben bereits fällig sind oder ob sie erst später fällig werden oder durch Kündigung fällig gemacht werden können. Solche im Währungsgebiet bei einem Geldinstitut unterhaltenen Altgeldguthaben stellen die bei der Deutschen Reichspost begründeten Postsparguthaben nicht ohne weiteres dar. Bei diesen Guthaben handelt es sich um an das Postsparkassenamt in Wien gerichtet gewesene Ansprüche. Als solche gegen die Postsparkasse, ein Teilvermögen der ein Sondervermögen des Deutschen Reiches bildenden Deutschen Reichspost, gerichteten Ansprüche, die nicht im Währungsgebiet bei einem Geldinstitut unterhalten wurden, fielen sie nicht unter die Neuordnung des Geldwesens in diesem Gebiet. Weder die Deutsche Reichspost noch ihr Teilvermögen "Postsparkasse" sind den im Währungsgebiet bestehenden Geldinstituten zuzurechnen, die als Schuldner Von Altgeldguthaben in Betracht kommen. Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 2 WährG. In dieser Vorschrift werden die Geldinstitute im Sinne dieses Gesetzes erschöpfend aufgezählt. In dieser Aufzählung ist das Postsparkassenamt oder die Postsparkasse in Wien nicht enthalten. Zwar wird in ihr auch "die Postsparkasse" als Geldinstitut im Sinne des Währungsgesetzes aufgeführt. Hiermit ist jedoch nicht das Postsparkassenamt oder die Postsparkasse der Deutschen Reichspost in Wien gemeint, sondern jede einzelne der nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches in den Besatzungszonen ins Leben gerufenen Postparkassen (Hamburg, München, Speyer, Freiburg i.Br. und Reutlingen). Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut, dem Aufbau und der Fassung des Gesetzes. Im zweiten Absatz des § 9 WährG sollten nur die in Ziff. 2 des ersten Absatzes genannten Geldinstitute festgelegt werden. Diese mit einer Begriffsbestimmung verbundene Aufzählung sollte aber den Tatbestand, der zu dem in Abs. 1 Ziff. 2 WährG erläuterten Begriff des Altgeldguthabens, geführt hatte, nicht um einen weiteren Tatbestand vermehren. Eine solche Erweiterung würde aber vorliegen, wenn unter "die Postsparkasse" nicht nur das unter dieser. Bezeichnung im Währungsgebiet neu erstandene, später von der Bundespost getragene Sparinstitut, sondern das Postsparkassenamt in Wien verstanden werden würde. Das würde nämlich dazu führen, daß auch im Ausland, nämlich in Wien, unterhaltene Reichsmarkguthaben zu Altgeldguthaben würden, obwohl die Neuordnung des Geldwesens ausdrücklich auf das Währungsgebiet beschränkt sein sollte. Bestätigt wird diese Annahme, daß unter "die Postsparkasse" in § 9 Abs. 2 WährG nicht das Postsparkassenamt in Wien fällt, durch § 12 Abs. 1 Ziff. 1 WährG. Wenn hier bei der Festlegung der Altgeld-Umtauschstellen die Geldinstitute angeführt, die Bank Deutscher Länder, die Postscheckämter und die Postsparkasse aber ausdrücklich ausgenommen werden, dann zeigt dies, daß unter der "Postsparkasse" ein Geldinstitut verstanden wurde, das ohne diese Herausnahme als Umtauschstelle in Betracht gekommen wäre. Daß diese Voraussetzung bei dem in Wien belegenen, beim Zusammenbruch des Deutschen Reiches zum Erliegen gekommenen Postsparkassenamt nicht gegeben war, bedarf keiner Begründung. Die Ansicht von Harmening (Lastenausgleich, Bd. IV, Allg.Kriegsfolgengesetz B 6, zu § 1 Bem. 27), dem alliierten Gesetzgeber sei ein Irrtum unterlaufen, als er die Postsparkasse in § 9 Abs. 2 WährG als Geldinstitut im Sinne der Währungsgesetze bezeichnete, verdient demgemäß keine Zustimmung, wenn auch das von ihm gefundene Ergebnis, es könne "damit keinesfalls das einzige frühere vorhandene Sparkassenamt in Wien gemeint sein", zutreffend ist. Dieses Ergebnis ist vielmehr, wie dargelegt, aus dem Wortlaut des Gesetzes und seiner Systematik zu gewinnen, so daß es der Annahme eines gesetzgeberischen Irrtums nicht bedarf.

13

Ergibt sich demnach für das Gebiet der Bundesrepublik aus § 9 Abs. 1 Ziff. 2 und aus § 9 Abs. 2 WährG, daß das bei der Postsparkasse der Reichspost unterhaltene Sparguthaben nicht als Altgeldguthaben nach den Vorschriften zur Neuordnung des Geldwesens angesehen werden kann, so muß für das Gebiet von Berlin (West) dasselbe gelten. Auch die hier zur Neuordnung des Geldwesens erlassenen Vorschriften lassen erkennen, daß den Postsparguthaben nicht ohne weiteres die Eigenschaft von Altgeldguthaben zukommt. Die Erste Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (Währungsverordnung - WährVO -), die im Bereich der drei westlichen Sektoren Berlins anstelle des Währungsgesetzes erlassen wurde, führt bei den Altgeldguthaben (Dritter Abschnitt, Ziff. 9 Abs. 2 WährVO) nur die Reichsmarkguthaben an, die bei einer Nebenstelle des Berliner Stadtkontors, der Volksbank oder der Sparkasse der Stadt Berlin (Geldinstitute) unterhalten sind, erwähnt aber nicht die Postsparguthaben, die bei der Postsparkasse der Deutschen Reichspost beständen haben. Auch aus der am 23. Dezember 1949 erlassenen Durchführungsbestimmung Nr. 19 zur Zweiten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsverordnung) vom 4. Juli 1948 (Uraltkonten-Bestimmung [VOBl. für Groß-Berlin 1949, Teil I S. 509]) ergibt sich nicht, daß die bei der Postsparkasse der Deutschen Reichspost bestehenden Sparguthaben Altgeldguthaben bilden sollten. Diese Verordnung schuf für die Guthaben aus der Zeit vor dem 9. Mai 1945 die Bezeichnung "Uraltguthaben", wenn diese Guthaben bei einem Kreditinstitut in Groß-Berlin oder bei der Deutschen Reichsbank, Berlin, der Deutschen Golddiskontbank Berlin oder beim Postscheckamt Berlin bestanden hatten (Ziff. 1 Abs. 1 der VO). Wenn dann im zweiten Absatz (2) dieser Ziffer bestimmt wird,

"den in (1) genannten Guthaben stehen die Beträge gleich, die vor dem 9. Mai 1945 in einem zu jenem Zeitpunkt gültigen Postsparbuch eingetragen waren",

14

so zeigt diese Fassung, daß nur eine Gleichstellung der Postsparguthaben mit den Uraltkonten angeordnet wurde und bringt damit zugleich zum Ausdruck, daß die Eigenschaft des Uraltguthabens selbst diesen Spareinlagen nicht zukommen sollte. Durch diese Bestimmung sollte nur die Berliner Regelung, die zunächst auf die Umstellung der nach dem 8. Mai 1945 entstandenen Guthaben beschränkt war, der im Gebiet der Bundesrepublik geltenden Regelung angepaßt werden, ohne sachlich über sie hinauszugehen. Sie machte demgemäß die Reichspostsparguthaben nicht zu Altgeldguthaben, sofern nicht bereits eine Postsparkasse im Währungsgebiet Schuldnerin geworden war. Selbst wenn daher die Begriffe "Altgeldguthaben" in § 9 WährG und Ziff. 9 Abs. 2 Berliner WährVO und "Uraltguthaben" in Ziff. 1 Abs. 1 der Uraltkontenbestimmung als im Sinne des § 1 Abs. 4 WAG gleichbedeutend angesehen werden würden, würde diese gesetzliche Regelung nicht ergeben, daß die Postspareinlagen zu den in dieser Vorschrift, angeführten als Altgeldguthaben umgestellten oder umstellungsfähigen Spareinlagen, zu rechnen sind. Dem entspricht auch die spätere Regelung des Gesetzes über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen (Umstellungsergänzungsgesetz) vom 21. September 1953 (BGBl. I S. 1439) - UEG -. In diesem in Berlin übernommenen Gesetz (GVBl. Berlin 1953 S. 1476), das die Uraltkonten-Bestimmung ablöste, wird nur die Umstellung von Reichsmarkguthaben bei einer Berliner Niederlassung eines Kreditinstituts geregelt, wobei als Kreditinstitut auch die Reichsbankanstalten in Berlin, die Deutsche Golddiskontbank und das Postscheckamt. Berlin gelten sollten (§ 1 Abs. 1 und 2 UEG), während die Postsparkasse keinerlei Erwähnung fand. Diese Regelung wäre unverständlich, wenn die Uraltkonten-Bestimmung den Reichspostsparguthaben allgemein die Eigenschaft von Altgeldguthaben verschafft hätte. Da in Berlin eine (Nachfolge-)Postsparkasse nicht bestand, war die Erwähnung der Postsparkasse überflüssig, weil die Regelung des § 9 WährG wegen der Freizügigkeit der Sparbücher bereits ausreichte. Auch im Gebiet von Berlin (West) haben demgemäß die bei der Sparkasse der Deutschen Reichspost bestehenden Postsparguthaben nicht die Eigenschaft von Altgeldguthaben erhalten, die zu ihrer Umstellung nach den Währungsgesetzen führte oder führen konnte.

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Das Verwaltungsgericht hat demgemäß im Ergebnis zutreffend angenommen, daß § 1 Abs. 4 WAG dem Anspruch des Klägers auf Entschädigung im Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener nicht entgegensteht. Auf die Tatsache, daß der Kläger von der ihm in Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 der Uraltkonten-Bestimmung gebotenen Anmeldemöglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, kommt es dabei nicht mehr an. Diese Anmeldung hätte das Sparguthaben des Klägers nicht zu einem Altgeldguthaben im Sinne der. Vorschriften der Neuordnung des Geldwesens machen, sondern allenfalls seine Gleichbehandlung mit Berliner Uraltkonten herbeiführen können, wenn in Berlin eine (Nachfolge-)Postsparkasse bestanden hätte. Dies ist jedoch für den Entschädigungsausschluß des § 1 Abs. 4 WAG ohne Bedeutung, da diese Vorschrift eindeutig auf die gesetzliche Zuordnung einer Spareinlage zu den Altgeldguthaben abstellt und diese nicht vorliegt. Der Ansicht der Revision, daß nicht die Vertreibung, sondern die unterlassene Anmeldung zu dem Verlust am Sparguthaben geführt habe, kann demgemäß auch nicht gefolgt werden. Sie läßt die obenerwähnte Sonderregelung für Postsparkonten (§ 1 Abs. 1 Satz 5 WAG) und den Umstand außer acht, daß auch bei fristgerechter Anmeldung das Postsparguthaben nicht zu einem im Währungsgebiet oder West-Berlin bei einem Geldinstitut unterhaltenen Reichsmarkguthaben (Altgeldguthaben) geworden wäre. Ob die Sache anders zu beurteilen wäre, wenn das Postsparguthaben im Zeitpunkt der Geldumstellung bereits von der Deutschen Bundespost "erfaßt" worden wäre, braucht nicht entschieden zu werden, da dieser Fall hier nicht vorliegt.

16

Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 65 BVerwGG zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren der Revision auf 86 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 74 BVerwGG.

Dr. Buchholz
Klein
Dr. Sieveking
Pütz
Uffhausen